{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-25_4_StR_330_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-25","aktenzeichen":"4 StR 330/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 087 2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm N a\ngeboren am inG 9\n\nwegen Konkursvergehens und Betruges\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Arnsberg vom 153. März\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Beschwerdeführer wegen Betruges zum Nachteil.\nder RÜMEEB-rep-Bank in VD verurteilt\nist, sowie im Gesamtstrafenausspruch. In diesem\nUmfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAalen man memn.Aur dur Dar Dun anne sup mn. mes\n\nDer Angeklagte übernahm im Jahre 1945 eine NMetallwarenfabrik in HB in der Haus- und Küchengeräte aus Aluminium hergestellt wurden. Er beschäftigte schließlich 50 bis 60 Arbeiter, Seit Ende des\nJahres 1950 geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Er mußte in zunehmendem Maße bei Banken und\nLieferanten Kredit in Anspruch nehmen, Zur Sicherung\nihrer Ansprüche hatte er seinen Gläubigern bis März\n195? seine gesamte Betriebseinrichtung übereignet und\nseinen Grundbesitz hoch belastet, Als er im Mai 1951\neinige Schecks und einen Wechsel im Gesamtbetrage\nvon 19 000 DM nicht einlösen konnte, beantragte er\nam 17. Mai 1951 Eröffnung des Vergleichsverfahrens;\nDiesen Antrag lehnte das’ Amtsgericht in Arnsberg am\n21. Juni 1951 ab und eröffnete des Anschlußkonkursverfahren. Die Gläubigerversammlung beschloß die Einstellung des Fabrikbetriebes. Das Landgericht hat den\nAngeklagten wegen einfachen Bankrotts - unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO -, wegen\nBetrugsversuchs und vier vollendeter Vergehen des\nBetrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr\nund zehn Monaten verurteilt. Von der Anklage wegen betrüglichen Bankrotts, Meineids und eines weiteren Betruges wurde er freigesprochen. Seine Revision rügt\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.\nDie Sachrüge hat nur zum Teil Erfolge.\n\n1. Die Verurteilung wegen Konkursvergehens\n\nur en mn rn rn rn ar un nr an rm\n\nwird von den Feststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte war als Vollkaufmann nach § 38 HGB\nverpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine\nHandelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach\nden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Er überließ die Buchführung seinem\nSteuerhelfer Klemens DD, ier zu diesem Zweck\neinen Tag im Monat bei ihm tätig war: Dieser fertigte die Reinschrift des Jourmals an und führte seit\ndem 1. Januar 1950 an Stelle des Kontokorrents eine\nKartei mit Konten der Kunden und Lieferanten. Die Unterlagen für diese Buchungen erhielt er von der kaufmännischen Angestellten VW, die an drei Tagen der\nWoche damit beschäftigt wurde, ein Journal mit Konten\n\"für Kasse, Bank, Postscheck und Umsatzsteuer\", ein\n\nWareneingangsbuch und eine Kladde für Kundenrechnungen\nzu führen. In einem Notizkalender vermerkte sie die\nFälligkeit der Wechsel nach den Angaben des Angeklagten, weil ein Wechselkopierbuch fehlte. Beide Angestellten machten den Angeklagten wiederholt vergeblich\ndarauf aufmerksam, daß er eine besondere, geschulte\nKraft für die Buchführung anstellen müsse, Seit dem\n20. Mai 1950 unterblieben die Eintragungen in der Kartei, weil die Angestellte WEB sie nicht mehr auf dem\nlaufenden halten konnte, Ende Oktober 950 stellte\nBauerdick auch die Reinschrift des Journals ein, weil\ndie Grundaufzeichnungen lückenhaft waren und der Angeklagte ihm sein Honorar schuldig blieb. In den Büchern\nwurden längere Zeit keine Abschlüsse gemacht.\n\nSL\n\nDie Geschäftsbücher des Angeklagten gewährten\nkeine Übersicht über den Vermögensstand. Dies war\nauf Grund des Journals allein nicht möglich, weil es\nnur über Kassen-, Bank- und Postscheckvorgänge Aufschluß gibt. Es fehlte zunächst eine zuverlässige und\nübersichtliche Buchung der Wechselverpflichtungen.\nVom 20. Mai 1950 ab war auch der Stand der übrigen\nVerkindlichkeiten und der Forderungen nicht zu übersehen, weil kein Kontokorrent mehr geführt wurde,\nDer Sachverständige Niessen, vorläufiger Vergleichsverwalter und späterer Konkursverwalter, konnte die\nGeschäftsvorgänge und Vermögenswerte erst nach etwa\neinwöchiger Arbeit auf Grund der vorhandenen Unterlagen ermitteln und sich danach einen annähernden\nÜberblick verschaffen. Zutreffend führt das Urteil\nhierzu aus, daß eine solche Buchführung, die nur\nmit Mühe und Zeitverlust schließlich einigermaßen\neine Vermögensübersicht gestattet, nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl 4 StR 745/53\nvom 28, Januar 1954),\n\nZu Unrecht weist die Revision demgegenüber\nauf die Vormerkung der Fälligkeit der Wechsel in\neinem Notizbuch und die Aufstellung der Schulden\nund Forderungen hin, die sich der Angeklagte selbst\nalle zwei bis drei Monate gemacht haben will, Derartige unzusammenhängende Niederschriften genügen der\nVorschrift des § 38 HGB nicht. Das Gesetz verlangt\nausdrücklich, daß \"Bücher!\" geführt werden, also fest\nverbundene, ununterbrochene, zeitlich geordnete Darstellungen, die allein eine Gewähr für die vollständige Wiedergabe aller Geschäftsvorgänge geben können.\nNotizen und sonstige lose Aufzeichnungen können nicht\n\nals Ersatz fehlender Eintragungen in den Handelsbüchern\ndienen (RGSt 50, 132; GA 61, 345).\n\nBegründet ist auch der Vorwurf vorsätzlicher\nVerletzung der Buchführungspflicht. Die Angestellten DD una VE wiesen den Angeklagten mehrfach darauf hin, daß sie allein die Buchführung eines so großen Betriebs wegen Überlastung nicht bewältigen könnten; sie forderten die Einstellung eines\nBuchhalters oder einer weiteren kaufmännischen Hilfskraft. Die Angestellte WB hat den Angeklagten sogar wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß die vorhandene Buchführung unzureichend sei. Daß die Bücher\nkeine Übersicht über den Vermögensstand gewährten, ersah der Angeklagte auch daraus, daß der erfahrene\nSteuerhelfer BEE sc!:on Ende Oktober 1950 die\nReinschrift des Journals wegen Lückenhaftigkeit der\n\nGrundaufzeichnungen einstellte und es im November ?950\nund Frühjahr 1951 ablehnte, die zur Verwendung bei\nKreditverhandlungen angefertigten Zwischenbilanzen.\nund Vermögensaufstellungen des Angeklagten zu unterzeichnen, weil er die darin angegebenen Vermögenswerte nicht nachprüfen konnte, Hierbei durfte die Strafkammer voraussetzen, daß dem Angeklagten als früherem langjährigen Prokuristen der von ihm später übernommenen Fabrik bekannt war, was zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört. Er wußte nach den Urteilsfeststellungen schon seit Mai 1950, daß ein wesentlicher Teil der Buchführung (das Kontokorrent) ausfiel,\nund ließ diesen Zustand über ein Jahr lang bestehen,\nEr hat deshalb nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters vorsätzlich\n\n- ersichtlich unter dem wachsenden Druck seiner Schul-\n\nw\nm\n—\n\nby>\n\nden - nicht für Abhilfe gesorgt.\n\nWenn der Beschwerdeführer meint, er habe sich\nauf den Rat seines Steuerhelfers und dessen Brudcrs\nverlassen dürfen, der eine Zeitlang bei der Buchführung ausgeholfen habe, so geht er an dem für das Revisionsgericht bindend festgestellten Sachverhalt\nvorbei. Gerade Klemens PB hatte schon im Januar und sodann wiederum im Mai 1950 auf Anstellung\neines Buchhalters gedrängt. Die in der Revisionsbegründung wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers,\nDEE Habe die Unterzeichnung der Zwischenbilanzen nur wegen Zeitmangels abgelehnt, hat die Strafkanmer u.a. auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen Niederschrift der polizeilichen Aussage des\ninzwischen verstorbenen Zeugen PBfür widerlegt erachtet. Das Revisionsvorbringen erschöpft\nsich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nDer Schuldspruch wegen vorsätzlichen Konkursvergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO muß nach alledem aufrechterhalten bleiben.\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges\n\nun nn nn\n\nzum Nachteil der Re CE Bank in\nNEED ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden,\n\nDer Angeklagte stand zunächst mit der Verbands-\n\nsparkasse in Nm SCHE in Bankverbindung.\n\nEr ließ ihr im April und Juli 1950 zur Sicherung des\nKredits Grundschulden in Höhe von insgesamt 52 000 DM\n\nauf seinen in CEmmEEmmp un« Sam: >\n\ngelegenen Grundstücken eintragen. Im März 1951 betrug\nsein Debetsaido 50 000 DM. Da die Sparkasse an seinen\nlebhaften Austausch von Gefälligkeitsschecks mit seinem\n\nGeschäftsfreund FH in Ip rei TED 75:05\n‚nahm, bat er im November 1950 die RYiap- diil>\n\nEEE >=: in VE un einen Geschäfts-\n\nkredit, weil er mit der Verbandssparkasse nicht mehr\nsympathisiere. Die Bank räumte ihm einen Kredit bis\n\nzu 20 000 DM ein und ließ sich zur Deckung ihrer jeweiligen Forderung Kundenforderungen abtreten, Im\nFrühjahr 1951 belief sich seine Schuld auf 19 900 DM.\nAls Anfang Mai einige vom Angeklagten auf die Bank\ngezogene Schecks und. ein Eigenakzept über insgesamt\n\n‘9 000 DM wegen fehlender Deckung nicht eingelöst\nwerden konnten, verlangte die Bank die Abtretung weiterer Forderungen bis zum Gesamtbetrage von 40 000 DM.\nDie abgetretenen Forderungen erwiesen sich zum überwiegenden Teil als getilgt, ein großer Teil wurde bestritten, Bei der Bank gingen nur 3700 DM ein, der Rest\nihrer Forderung blieb ungedeckt.,\n\nSchon am 23. April 1951 hatte der Angeklagte der\nGläubigerin eine vom selben Tage datierte Forderung\nvon 8643,20 DM gegen die Hop GmbH in BEE anzetreten, auf die bereits am 16, April eine Vorauszahlung\nvon 8000 DM geleistet worden war. Am_ 10, Mai 1951 trat\ner ihr drei Forderungen an das Kaufhaus Tip in Kalk\na; iöie Firma Din NEE und die Ko\nGmbH in SB über zusammen 7202,30 DM ab. Sie waren teils schon bezahlt, zum Teil haben sie niemals\nbestanden, Nur 653,30 DII standen noch aus.\n\nL\nr\n\nIn diesen Abtretungserklärungen vom 10. Mai 195%?\nhat das Landgericht ohne Rechtsirrtum einen versuchten Stundungsbetrug erblickt. Der Angeklagte hat die\nBank zum weiteren Stillhalten veranlassen wollen, um\ndie Fortführung seines Betriebs zu ermöglichen, Dabei\nhat er bewußt in Kauf genommen, daß die Gläubigerin\ndurch die weitere Stundung später Vermögensnachteile\nbei der Durchsetzung ihrer Ansprüche erleiden Könnte.\nAllerdings war damals eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gläubigerin kaum noch möglich,\nweil der Angeklagte seine Vermögenswerte schon vorher\nanderen Gläubigern zur Sicherung übereignet oder belastet hatte. Nach der Überzeugung des Landgerichts\nhatte der Angeklagte aber selbst seine Lage noch\nnicht als gänzlich aussichtlos erkannt. Er rechnete\nnoch mit der Fortführung seines Geschäfts. Er wollte die Rap ED Banı deshalb unter\nBilligung eines ihr dadurch womöglich entstehenden\nSchadens zu einer ihm nicht zustehenden Stundung verranlassen. Er hat also mit bedingtem Vorsatz in der\nAbsicht gehandelt, sich durch die Stundung seiner\nfälligen Schulden einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Tatbestandsmerkmale des\nversuchten Betruges sind somit erfüllt.\n\nDer Beschwerdeführer trägt vor, er habe \"bedingte Forderungen\" abgetreten, also weder über das Bestehen der Forderungen getäuscht noch das Vermögen der\nGläubigerin gefährdet. Dies steht im Widerspruch zu\nden bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils.\nIn diesem wird die Einlassung des Angeklagten, er habe\nder Gläubigerin neue, auf die gleichen Beträge lautenden Forderungen für Aufträge abgetreten, die in den\n\nnächsten Tagen ausgeführt werden sollten, auf Grund\nder eidlichen Aussagen der darüber vernommenen Zeugen und der vorgelegten Urkunden für widerlegt erachtet:\n\n3. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen\ngegen den Schuldspruch wegen Betruges zum Nachteil\n\ner ÜD-Aip-Benı ir NET\n\ndiese Bank mit der Bitte, sein Konto bei der Verbandssparkasse zu übernehmen, das - wie oben erwähnt -\neinen Debetsaldo von 50 000 DM aufwies, Er legte dem\nDirektor Bo seine auf den 530. September 1950 bezogene Zwischenbilanz vor, In ihr war der Wert Seiner\nGrundstücke mit 94 000 Dil angegeben ohne Berücksichtigung der Belastungen, Auch fehlten die Schulden gegenüber der Verbandssparkasse und der Knie - ep\nGERD 5: sowie eine Rückstellung für zweifelhafte Forderungen. Die RB REB-Bank gewährte ihm\ndaraufhin einen Kredit von 20 000 DM zur Ablösung oder\nVerringerung des Schuldsaldos bei der Verbandssparkas-\n\nSe.\n\nWeil der Angeklagte diesen Kredit ständig überog, verlangte die Bank Sicherheiten. Sie ließ sich\nin einem \"Mantel-Zessions-Vertrag\" vom 6. April_1951\nzunächst Kundenforderungen im Betrage von 13 764 DM\n\nabtreten. Um eine Erhöhung des Kredits zu erreichen,\nübergab ihr der Angeklagte zugleich die Grundschuldbriefe über die Grundschulden von 26 000 DM auf dem\nGrundstück in SB nit einer Taxe des Architekten\nAD in der das Wohnhaus viel zu hoch mit 26 137,50 DM\n\n52\n\n- 10 -\n\nund das - nicht vorhandene - Lagerhaus mit 10 680 DM\nbewertet waren, Außerdem legte er eine Bescheinigung\ndes Staatsbauamtes Darmstadt über die Errichtung eines \"Wohnhauses mit Lagerraum\" auf dem Sp: r\nGrundstück vor. Nachdem die Verbandssparkasse die\nGrundschulden auf dem SB: r Grunästück vom 1. April\n1951 ab auf die TE EB- Bank übertragen hatte, ließ\ndiese im Vertrauen auf die zusätzliche Sicherung eine\nÜberziehung des Kredits zu. Dieser erreichte am\n\n16. April 1951 die Summe von 36 353 DM, wurde aber\nalsbald auf Veranlassung des Direktors BB herabgesetzt, der das Grundstück in SED auf seiner\nUrlaubsreise besichtigt hatte. Bei Konkurseröffnung\nbetrug die Schuld des Angeklagten noch 18 684 DM.\n\nFür sie waren außer den Grundschulden noch Depotwechsel über 2800 DM und abgetretene Forderungen\n\nvon 8276 DM als Sicherheiten vorhanden. Das Grundstück in SED konnte für 13 000 DM freihändig\nveräußert werden. Nach Eingang eines Teiles der abgetretenen Forderungen wurde die nur noch geringe\nRestschuld getilgt.\n\nDas Landgericht hat in der Vorlage der \"in\nmehreren Punkten unrichtigen\" Zwischenbilanz zur\nErlangung eines noch ungesicherten Kredits und einer\nfalschen Taxe zur Erreichung der Krediterhöhung bewußte Täuschungshandlungen des Angeklagten gesehen.\nOhne diese wäre es nach der Überzeugung der Strafkammer zur Gewährung von Darlehn in solcher Höhe\nnicht gekommen. Durch die Kreditgewährung wurde das\nVermögen der Gläubigerin bei der damaligen Verschuldung und Verpfändung fast aller greifbaren Vermögenswerte des Angcklagten erheblich gefährdet.\n\n- 11 -\n\na) Die Revision weist in diesem Falle mit Recht\ndarauf hin, das Landgericht habe bei der Feststellung\nder Betrugsabsicht beim Beginn der Verhandlungen mit\ndieser Gläubigerin nur den Wortlaut der Zwischenbilanz\nzum 30. September 1950, datiert vom 13. November 1950,\n\nzugrunde gelegt.und die begleitenden Erklärungen des\nBeschwerdeführers nicht beachtet. Nach dem festgestellten Sachverhalt trat der Angeklagte Anfang März 1951\nen die RB ReW-Bank mit der Bitte heran, \"sein Konto bei der Verbandssparkasse zu übernehmen\". Er erhielt das Darlehn von 22 000 DM \"zur Ablösung oder\nVerringerung seines Saldos bei der Sparkasse\", Mthin kannte die Gläubigerin diese Schuld. Nach der Le- '\nbenserfahrung liegt die Annahme ‚nahe, daß sie bei die- h\nser Gelegenheiv auch von den der Sparkasse bestellten\nSicherheiten erfuhr, also möglicherweise gewußt hat,\ndaß das Grundstück in SW schon belastet war.\nHierüber enthält das Urteil keine ausreichenden Darlegungen, es ist insbesondere nicht festgestellt, ob\nder Direktor BEE en Angeklagten nach den Belastun- ,\ngen gefragt und damit zu erkennen gegeben hat, daß\nihm dieser Punkt wesentlich erschien.\n\nDie fehlende Rückstellung für zweifelhafte Forderungen war aus der Bilanz zu ersehen. Als Kreditanstalt wußte die Gläubigerin, daß mit dem restlosen\nEingang von Kundenforderungen nicht zu rechnen ist.\n\nDa die Bilanz auf den 30. September 1950 abgestellt war, konnte sie nur den Schuldenstand für die- !\nsen Zeitpunkt enthalten. Die Verbindung mit der Rn\n\nEB Bank begann jeäoch nach den Urteils-\n\nfeststellungen erst im November 1950.\n\n>c<\n\n- 12 -\n\nDem Urteil ist nicht einmal mit Sicherheit zu\nentnehmen, wie hoch die Schuld des Angeklagten gegenüber der Rn VD Bank bei Vorlage\nder Bilanz - Anfang März 1951 - war, Sie betrug im\nFrühjahr 1951 19 900 DM, war aber laufend durch\nZessionen gedeckt worden. Erst im Mai 1951 konnten\ndie vom Angeklagten auf die Bank gezogenen Schecks\nmangels Deckung nicht mehr eingelöst werden. Nach\nalledem sind für die Zeit der Anbahnung des Kredits\nbei der REB-RE@B-Bank pisher keine bewußten Täuschungshandlungen nachgewiesen. Ob der Beschwerdeführer sich eines Betrugs durch pflichtwidriges Verschweigen seiner Vermögensverhältnisse vom März 1951\nschuldig gemacht hat, läßt sich aus den bisherigen\nFeststellungen nicht abschließend beurteilen, Das\nangefochtene Urteil erörtert diese Möglichkeit nicht.\n\nAuch das Bewußtsein der Vermögensgefährdung ist\nfür Anfang März 1951 noch nicht unzweifelhaft. Das\ngenaue Datum der Verhandlungen mit der Rhein-Ruhr-Bank ist nicht mitgeteilt. Die Verbandssparkasse\nwar damals durch Grundschulden gesichert. Die Rr\nCE VE Bank sah sich - wie erwähnt -\nerst Anfang Mai gezwungen, Schecks und Wechsel des\nAngeklagten nicht einzulösen. Die Forderung der Firma FB in Höne von 18 000 DM wurde erst am\n9. März 1951 fällig. Der Angeklagte sagte dieser\nGläubigerin, er könne nicht zahlen, weil einer seiner Kunden,mit einer Schuld von 36 000 DM bei ihm,\nin Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Ob dies zutraf, und wann dieser Umstand eingetreten war, ist\nnicht festgestellt. Die Vereinigten Deutschen Metallwerke waren durch Übereignung von Maschinen und Fahr-\n\nzeugen seit Februar 1950 gesichert. Erst im Mai 1951\nkonnte der Angeklagte die ihnen gegebenen Schecks\n\nund Wechsel nicht einlösen. Der Gläubiger Lübke war\nbis Pebruar 1951 regelmäßig bezahlt worden, Im Februar konnte der Angeklagte zwar eine größere Lieferung\nnicht sogleich bezahlen und gab dem Gläubiger zwei\n\nam 30, Mai und 15. Juni 1951 fällige Wechsel in Zahlung. Weitere Lieferungen bezahlte er aber wieder in\nbar oder mit gedeckten Schecks, Erst am 5. Mai mußte\ner IB um ein Darlehn für die Löhne seiner Arbeiter\nbitten. Wird weiter berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer vielleicht noch bis März 1951 größere Barmittel zur Erstattung der Umbaukosten des Erbschaftsgrundstücks in Höhe von 24 000 Di an den Pächter Hülswitt aufbrachte, so läßt sich nicht mit Sicherheit sagen, daß der Angeklagte sich schon bei Inanspruchnahme des ungesicherten Kredits der Fe TiiBBank bewußt war, das Vermögen dieser Gläubigerin zu gefährden, und ob er diese Gefährdung wenigstens bedingt\n\nin seinen Willen aufnahm, Im Urteil wird diese Frage nicht erörtert,\n\nb) Eine eindeutige Täuschungshandlung des Angeklagten hat das Landgericht allerdings ohne Rechtsirrtum in der Vorlage der falschen Taxe des Architekten Ag vom 26. Juli 1950 über das Ser\nKrediterhöhung erblickt. Die gleichzeitig vorgelegte\nZwischenbilanz für den 31. März 195! ist zugunsten\ndes Angeklagten unberücksichtigt geblieben. Die Angabe eines schon im Herbst 1948 errichteten, in allen\nEinzelheiten beschriebenen besonderen Lagerhauses im\nWerte von 10 608 DM in der Taxe vom 26 Juli 1950\n\nIL\n\nstellte eine bewußte Irreführung dar. Sie wurde\ndurch die gleichzeitige Vorlage der kurzen Bescheinigung des Staatsbauamtes in Darmstadt nicht ausgeglichen, die nur von der Errichtung eines \"Wohnhauses mit Lagerraum\" spricht. Offensichtlich unbegründet ist auch das Vorbringen der Verteidigung,\nder Beschwerdeführer habe sich auf die Richtigkeit\ndieser Bescheinigung verlassen dürfen, weil er\nschen längere Zeit nicht in Seeheim gewesen sei.\n\nFür Anfang April 1951 1&äßt das Urteil indes\nhier ebenfalls jegliche Feststellungen über das Bewußtsein der Vermögensgefährdung vermissen. Sie sind\ntrotz der im März 1951 eingetretenen erhöhten Zahlungsschwierigkeiten des Angeklagten im Hinblick\nauf den am 6. April geschlossenen Mantel-Zessions-Vertrag unerläßlich; denn durch diesen erhielt die\nGläubigerin außer den Grundschulden sogleich Forderungsabtretungen in Höhe von über ?!5 000 DM. Nach\nden Urteilsausführungen in Falle Rn ip v iEEEEED-EB Bank hat der Angeklagte noch am 10. Mai 1951\nseine Lage nicht als völlig aussichtslos erkannt.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des\nUrteils in diesem Falle.\n\n4. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Vereinigten Deutschen Metallwerke in Va\nweist keinen Rechtsfehler auf.\n\nVon dieser Firma bezog der Angeklagte seit\ndem Jahre 1949 Aluminiumbleche, Er erhielt von\nihr einen Wechselkredit bis zu 20 000 Dü und über-\n\n- 15 -\n\neignete ihr am 18. Februar 1950 einen großen Teil seiner Maschinen und Fahrzeuge zur Sicherheit. Nachdem\n\ner ihr am 7. kärz 1951 für ihre fälligen Forderungen\nnur zwei erst am 10. und 20. Mai 1951 fällig werdende Eigenakzepte über 20 000 DE hatte geben können, bezog er im April 1951 wiederum Material im Werte von\n\n15 000 DM von ihr, Vor Abholung der letzten Teillieferung verlangte die Gläubigerin jedoch Verrechnungsschecks über 5 000 DM. Der Angeklagte gab ihr am 30.\nApril_195? fünf von ihm selbst auf mehrere Banken gezogene Schecks zu je 3000 DM und erhielt die Ware im\nWerte von 5000 DM ausgehändigt. Drei Schecks wurden\n\n- ebenso wie das Akzept zum 10. Mai - an den Fälligkeitstagen - 7., 11. und 15. Mai 1951 - mangels Deckung\nvon der RWB-REB Bank nicht eingelöst. Die Gläubigerin meldete eine Forderung von 35 000 DM zur Konkursmasse an und erlitt nach Verwertung der ihr zur Sicherung übereigneten Gegenstände noch einen Ausfall von\n20 000 DM. -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugss verurteilt, weil er bei der Hingabe der drei\nSchecks mindestens als möglich voraussah und in Kauf\nnahm, daß er zur Einlösungszeit, also schon ein bis\nzwei Wochen später, nicht, über entsprechende, Guthaben\nverfügen werde. Er täuschte die Gläubigerin über die\nDeckung der Schecks, um sie zur Aushändigung der restlichen Ware zu veranlassen und sich selbst dadurch\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nDie Revisionsrügen richten sich hier im Grunde\nnur gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen 1äßt: Die\n\n5L\n\n-16 -.\n\nStrafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des\nAngeklagten verfahrensrechtlich und denkgesetzlich\neinwandfrei auf seine tatsächlich grundverschiedenen\nDarlegungen bei seiner polizeilichen Vernehmung und\nin der Hauptverhandlung gestützt. Dem Polizeibeamten\nhatte der Angeklagte nämlich erklärt, bei Ausstellung\nder Schecks sei die nötige Deckung \"ohne weiteres\"\naus eingehenden Kundenforderungen vorhanden gewesen.\nIn der Hauptverhandlung berief er sich darauf, er\nhabe vorher \"drei bestimmte Kunden\" fernmündlich befragt und von ihnen bestimmte Zahlungszusagen erhalten. Der Tatrichter war entgegen der Ansicht der Revision nicht genötigt, der letzten Einlassung den\nVorzug zu geben, Seine Schlußfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten in diesem Punkt ist\nmit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Die Angaben vor\nder Polizei waren auch keineswegs - wie die Revision\nmeint — lückenhaft und ergänzungsbedürftig. Mit ihnen\nwollte der Angeklagte offenbar zum Ausdruck bringen,\ner habe nach dem Geschäftsgang bei Ausstelung der\nSchecks allgemein ohne weitere Bemühungen mit laufenden Einzahlungen von Kunden auf seinen Konten rechnen dürfen, Das steht im Widerspruch zu seiner späteren Angabe, er habe sich erst vor Ausstellung der\nSchecks von bestimmten Kunden Zahlungszusagen geben\nlassen. Die Rüge unterbliebener Nachprüfung der Einlassung des Angeklagten greift schon deshalb nicht\ndurch, weil die Revision keine bestimmten Beweismittel bezeichnet, deren sich der Tatrichter noch hätte\nbedienen können, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.\n\n- 17 -\n\nEnde April 1951 war der Angeklagte schon in einer äußerst bedrängten wirtschaftlichen Lage, wenn\ner sie selbst auch nicht als aussichtslos ansah. Im\nFebruar hatte er seinem Gläubiger LM vorübergehend\ngrößere Lieferungen nicht mehr bezahlen können und\nihn mit langfristigen Wechseln abgespeist. Im März\nerlebte er weitere Zahlungsstockungen, angeblich,\nweil ein Kunde ihn mit einer fälligen Schuld von\n36 000 DM im Stich gelassen hatte. Am 7. März 1951\nmußte er der Gläubigerin für fällige Rechnungen zwei\nlangfristige Eigenakzepte über 20 000 DM geben. Am\n9. März konnte er den fälligen Kredit der Firma Fu-GEB nicht zurückzahlen und ließ sich von ihr\nweitere Ware im Werte von 5000 DM ohne Bezahlung\nausliefern: Am 16. April hatte er den Kredit bei\nder REED REED Bank pis auf 36 000 DM überzogen,\num die Löhne auszahlen zu können. Am 23. April sah\ner sich schon genötigt, der auf Abzahlung des Kredits\ndrängenden Res VCH Banı sine zum üperwiegenden Teil nicht mehr bestehende Forderung von\n8643 DM abzutreten, um sie durch diese Täuschung\nzum weiteren Stillhalten zu veranlassen. Bei dieser\nSachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn\nder Tatrichter auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung\nzu der Überzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte\nam 30. April damit rechnete und es billigend in Kauf\nnahm, die schon in ein bis, zwei, Wochen fällig werdenden Schecks über insgesamt 15 000 DM bei Fälligkeit\nnicht gänzlich einlösen zu können. Der Vermögensschaden der Gläubigerin liegt in der Auslieferung der\nrestlichen Ware, weil die äußerst unsichere Kaufpreisforderung keinen entsprechenden Gegenwert darstellte. Das Bewußtsein dieser Schädigung kann dem\n\n- 18 -\n\nfestgestellten Sachverhalt ohne weiteres entnommen\nwerden,\n\n5, Auch die Revisionsangriffe gegen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns\n\nIM schen fehl. .,\n\nVon LÜB vezog der Angeklägte seit Mitte des\nJahres 1950 Griffe zur Herstellung von Haushaltsgeräten. Am 5. Mai 1951 bat er ihn um ein Darlehn von\n1031 DM für_drei_bis_ vier Tage zur Auszahlung der Due\nLöhne, Er erwarte in den nächsten Tagen größere Zah- \\\nlungen von Kunden aus Belgien. Gegen Hingabe des\nDarlehns gab er dem Gläubiger einen Scheck über 1052 DM\nauf die Lller Volksbank, Dieser Scheck wurde - ebenso wie die beiden dem Gläubiger am 23. und 28. Februar\n1951 zur Bezahlung von Lieferungen übergebenen Wechsel\nüber 3000 DM und ein weiterer, am 18. Mai 1951 ausgestellter Scheck über 1200 DM - nicht eingelöst, Der\nGläubiger erlitt einen Gesamtverlust von mindestens\n6000 DM und geriet dadurch selbst in große Schwierig-\n\nkeiten.\n\nDas Landgericht hat die Täuschungshandlung nur\n\nin der Zusicherung der, Darlehnsrückzahlung binnen, weniger Tage aus inzwischen eingehenden größeren, Zehlungen erblickt. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen keinen bestimmten Anhalt für den Eingang\nsolcher Zahlungen. Seine geschäftliche Lage war schon\nsehr kritisch geworden. In diesem Zeitpunkt, wenige Ps\nTage vor dem Zusammenbruch seines Unternehmens, war\n\ner sich bewußt, daß er zur Rückzahlung des Darlehns R\n\nan DE BE Zr\n\ner\nDur\n\n- 19 -\n\n\"schwerlich\", d.h. nach menschlichem Ermessen unmöglich. in der Lage sein würde. Er hat den Gläubiger\nüber seine Zahlungsfähigkeit bewußt getäuscht, um sich\ndadurch einen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu verschaffen.\n\nDie Ausführungen der Revision erschöpfen sich wiederum in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Der Tatrichter hat es ausdrücklich als unrichtig und irreführend bezeichnet, daß der Angeklagte\nAnhaltspunkte für den Eingang der engegebenen Zahlungen in den nächsten Tagen hatte oder wenigstens daran\ngeglaubt hat. Darauf kam es bei der Inanspruchnahne\neines kurzfristigen Darlehns für drei his vier Tage\nallein an, Ob er überhaupt Forderungen an belgische\nKunden gehabt hat, war dagegen in diesem Zusammenhang\nbelanglos. Die Revision führt auch keine bestimmten\nBeweismittel an, die die Strafkammer zur Klärung des\nBestands und des Zeitpunkts der Fälligkeit solcher\nForderungen hätte benutzen können. Die Rüge mangelnder Aufklärung kann deshalb auch in diesem Falle nicht\nAurchgreifen.Neues Vorbringen gegenüber dem festgestellten Sachverhalt, wie die Behauptung der Abtretung belgischer Kundenforderungen, kann der Revisionsrichter\nnicht berücksichtigen.\n\n\\ 6. Der Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil\ndes Dr. TEE ist ebenfalls rechtlich unangreifbar.,\n\nDiesen ihm befreundeten Arzt hat der Angeklagte\nam 17._Mai 1951, dem Tage_der Stellung des Antrages\nauf_Pröffnung, des, Vergleichsyerfahrens, um ein Darlehn, Er sagte ihm, er habe einen größeren, von sei-\n\n2\n\n- 20 -\n\nner Büroangestellten nicht gebuchten Wechsel unverhofft\nsofort einlösen müssen. Dadurch sei er augenblicklich\n\nin große Schwierigkeiten geraten, er brauche dringend\nGeld zum Materialeinkauf. Daraufhin erhielt er von\n\nDr. TED einen Barscheck über 3000 DM, der alsbald\neingelöst wurde. Der Angeklagte versprach hohe Verzinsung und Rückzahlung des Darlehns bis Ende des Jahres\n1951.\n\nDiese Erklärungen waren bewußt falsch, Der Angeklagte wußte, daß er nicht nur augenblickliche Schwierigkeiten hatte, sondern daß es sich \"um die Zahlungseinstellung bei weitgehender Verschuldung\" handelte.\nEr erlangte das Darlehn durch die Täuschung über seine ihm in diesem Zeitpunkt nicht mehr verborgen gebliebene, hoffnungslose wirtschaftliche Lage. Dr. Ti\nMBwürde das Geld bei Kenntnis der wahren Sachlage\nnicht hergegeben haben, weil er es in nächsten Zeit\nfür seinen Hausbau benötigte. Auch dies war dem Angeklagten bekannt. Der Gläubiger erlitt durch Hergabe des Darlehns einen Vermögensschaden, weil er selbst\nnur einen ungesicherten Rückzahlungsanspruch erwarb,\nmit dessen Erfüllung damals nicht mehr zu rechnen war.\nDer innere Betrugstatbestand, besonders das Bewußtsein der Vermögensschädigung, ist den Urteilsausführungen ebenfalls eindeutig zu entnehmen.\n\nDie Revision bemängelt in unzulässiger Weise die\nfür das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des\nTatrichters über die Ursächlichkeit der falschen Darstellung des Angeklagten für die Darlehrsgewährung.\nDas Landgericht hat entgegen den Revisionsausführungen\nschon berücksichtigt, daß Dr. TEE iem Beschwerdefüh-\n\nermum.,\nme\n\nLM ER U a ee ee ee m en\n\n!.\n\n3 .n\n\n—— rin wi\n\nle FT.\n\nem Bd.\n\n- 21 -\n\nrer das Geld nach Erkenntnis der wahren Sachlage am\n4. Juni 1951 weiter beließ und ihm nochmals 10 000 DM\nzur Fortführung seines Geschäfts übergab, Hier weist\ndas Urteil ohne Rechtsirrtum darauf hin, daß die Sachlage in diesem Zeitpunkt völlig verändert war. Die\nGesamtsumme ging nunmehr in die treuhänderische Verwaltung des vorläufigen Vergleichsverwalters NigEEn\nüber, der das Geld für die Neubelebung des Betriebes\nverwenden mußte. Die Verfügung über die Darlehnssunme sollte nur mit der Bedingung der Sicherung des\nDarlehnsgebers durch Übereignung der dafür beschafften Rohstoffe und der stillen Beteiligung am Gewinn\nzulässig sein. Mit Recht hat der Tatrichter in diesen\nAbmachungen nur die nachträgliche Beseitigung der\ndurch die ursprüngliche Darlehnshingabe von 5000 DM\nherbeigeführten Vermögensgefährdung erblickt. Sie\n1äßt den schon vorher vollendeten Betrug unberührt.\nVon der Betrugsabsicht des Angeklagten bei seinem\nVorgehen vom 17. Mai 1951 hat sich das Landgericht\nauf Grund der Hauptverhandlung überzeugt. Die dagegen gerichteten ‘Angriffe der Revision sind unbeacht-\n\nlich.\n\n7. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen den\nBeschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter ist berechtigt, die Begehungsweise der Straftaten erschwerend zu berücksichtigen.\nOhne Rechtsirrtum hat er in diesem Zusammenhang hervorgehoben, der Angeklagte habe sich \"schwerwiegender\nTäuschungen\" bedient, seinen Gläubigern falsche Rechnungskopien und eine bewußt falsche Baubeschreibung\n\nund Taxe eines Architekten vorgelegt. Er habe sich\n\nOL\n\n_- 22 _\n\nnen mn ame mn rn zn m ae m 0m\n\nungedeckte Schecks verschafft, Eine unzulässige Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale ist entgegen\nder Auffassung der Revision darin nicht zu finden.\n\nHiernach sind nur die Verurteilung wegen Betrugs\nzum Nachteil der FÜED-REMb-Bank und die Gesamtstrafe\naufzuheben. Im übrigen muß die Revision verworfen werden.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/4-str-330-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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