{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-18_4_StR_514_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-18","aktenzeichen":"4 StR 514/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a sun suu/s 2273 076\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchdrucker Wilhelm S CD zus EB, dort\ngeboren am EEE 1899, z:2t. in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Untreue u.a-\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 8. Juli\n1954 im Fall Gerling und im gesamten Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit, wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen:\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Kechts wegen\n\nEn een a en ent en .\nSFR NT essen on mem ren\n\nDe 6 57 BERPRPRRE EEE er .\n\n44\n\nu nen\n\nDer alleinstehende Angeklagte ist 24.mal vorbestraft.\nIm Jahre 1952 würde er u.a. wegen Betruges im Rückfall\nsowie wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr und acht\nMonaten Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt. Auch wurde\nseine Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet (vgl Urteil des Senats vom 11. Dezember\n1952 - 4 StR 470/52 -). Ende 1952 wurde er vorübergehend\nauf freien Fuss gesetzt. Infolge der zahlreichen Vorstrafen und seines Alters konnte der Beschwerdeführer,\nder gerne trinkt, ein normales Arbeitsverhältnis nicht\neingehen. Er war darauf angewiesen, sich durch Vertretertätigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. So wurde\ner von dem Generalvertreter Hi der Unrenfabrik RB\nals Untervertreter gegen Provision eingestellt. Hand in\nHand mit ihm und ebenfalls als Untervertreterin arbeitete\nseine Freundin, Frau BB.\n\nWährend dieser Zeit verpfändete er in der Gastwirtschaft CE zur Sicherung von Zechschulden eine Uhr\nder Firma, die er der Kollektion der Frau Ei entnommen\nhatte. Die wirtin veräusserte später die Uhr. - Ferner\nverkaufte er eine ihm von Frau BEEMB aus ihren Beständen\nüberlassene Uhr im Namen der Firma an einen gewissen\nSCHE und nahm den Kaufpreis (55,- DM) entgegen. Die\nUrkunde über diesen Kaufvertrag leitete er nicht. an HB\nGEB weiter. Das Geld verbrauchte er für sich. - Als er\ndie Pahrt mit einer Mietdroschke nicht bezalllen konnte,\nbeliess er dem Fahrer auf dessen Verlangen seine Uhrenkollektion. Diese lösteer am folgenden Tage dadurch wieder\nein, dass er dem Taxifahrer eine ihm von Frau EEE aus\n. deren Bestand zur Verfügung gestellte Uhr aushändigte.\n\nTe en San ala nn\n\nan nn he ART IE na\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall (Cm)\nin Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Unterschlagung\n(Fall des Taxifahrers) als. gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und\nfünf Monaten und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Ferner\nwurde diesmal die - bereits in dem früheren Urteil der\nStrafkammer vom 22, April 1952 angedrohte - Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nIn weiteren vier Fällen gelangten Uhren aus der Kollektion des Beschwerdeführers oder der Frau DW in die\nHände von Gastwirten, sowie in einem Fall der Musterkoffer\nan eine Familie in Essen. In dieser Beziehung vermochte\ndie Strafkammer keine zur Verurteilung hinreichenden Feststellungen zu treffen.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) greift nicht durch. Das Revisionsgericht\nkann nicht nachprüfen, ob die von dem Verteidiger vermisste Befragung des Angeklagten nicht doch in der Hauptverhandlung erfolgt ist.\n\n2. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf Ausschluss\noder mangelndes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Die Darlegungen der Strafkammer lassen hinreichend erkennen, dass\nder Angeklagte bezüglich der ihm von dem Generalvertreter\nHofacker auf Grund des Vertretervertrages zum Verkauf überlassenen Uhren kein Kommissionär i.S. der §§ 383 ff HGB,\nsondern Abschlussvertreter war (vgl jetzt auch § 84 Abs 1, 2\nKGB idF des Gesetzes vom 6. August 1953). So hat er denn\nauch die Uhr an Sc nicht etwa im eigenen Namen, sondern für die Firma RW verkauft. Ohne Rechtsverstoss legt\n\n217\n\ndas Landgericht dar, dass sich der Beschwerdeführer, als\ner den Verkaufserlös einbehielt (und für sich verbrauchte),\nder Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst war\nund dass er weder in diesem Fall noch bei den beiden anderen Vorkommnrissen sich überhaupt Gedanken über seine\netwaigen Provisionsforderungen gegen die Firma a |] gemacht hat. Selbst wenn ihm ein Insichgeschäft (§ 181 BGB)\nan sich gestattet war, hat er ein solches in dem allein\nin Betracht kommenden Fall sc gar nicht vorgenommen.\nVielmehr hat er die Uhr nicht an sich selbst, sondern an\neinen Dritten, im Namen der Firma, verkauft.\n\n3. Im Fall Scn ist der Schuldspruch im Ergebnis\nrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist zwar nicht ersichtlich, inwiefern das Unterlassen der Abrechnung mit Hofacker und die Nichtablieferung des Verkaufserlöses einen\nnach aussen hin wirksamen Zissbrauch der Vertretungsmacht\ndes Angeklagten i.S. des § 266 Abs 1 StGB hätte darstellen können. Indes ergibt der festgestellte Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer den Treubruchstatbestand\nverwirklicht hat. Hiervon war auch der Eröffnungsbeschluss\nausgegangen. - Die vom Landgericht angenommene Möglichkeit, dass das von Scliiiipgezanlte Geld in das Eigentum\ndes Angeklagten überging, ist zwar etwas fernliegend, jedoch rechtlich denkbar. Jedenfalls ist der Angeklagte\ndurch die Nichtannahme einer - in Tateinheit mit Untreue -\nbegangenen Unterschlagung nicht beschwert.\n\n4. Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle\ndes Droschkenfahrers ist rechtlich nicht angreifbar.\n\n. 5. Dagegen ergeben sich im Fall CB Aurchgreifende Bedenken.\n\na) Die Annahme einer Unterschlagung ist zwar rechtlich bedenkenfrei. Der Angeklagte wollte nach der ersicht-\n\nlichen Annahme des Tatrichters durch die Hingabe der Uhr\nseiner Gläubigerin eine wirksame Sicherheit verschaffen\n(BGHSt 1, 262, 264, 265):\n\nb) Dagegen vermögen die bisherigen Feststellungen der\nStrafkammer die Verurteilung wegen Untreue nicht zu tragen.\nDie Uhr war vom Angeklagten der Kollektion der Frau Di\nentnommen. Es ist einstweilen nicht ersichtlich, inwiefern\ndie Treupflicht des Beschwerdeführers gegenüber ]\noder der Firma REM sich auch auf die Uhrenbestände der\nFrau BED vezogen haben sollte. Der Sachverhalt ergibt\nnicht einmal, ob Frau BB mit der Entnahme und Verwendung\nder Uhr einverstanden war. Dies wird im Urteil lediglich\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt. Falls dies so\nwar, könnte unter Umständen eine Untreuehandlung der Frau\nBED und dei dem Angeklagten Beihilfe dazu vorliegen.\nAber auch insoweit lässt das Urteil eindeutige Erörterungen vermissen.\n\n6: Wegen Unteilbarkeit des Schuldspruches kann dieser\nsomit im Fall CB - mit den Feststellungen insoweit -\nnicht bestehen bleiben. Dies hat die Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs mit seinen Feststellungen zur Folge. Es\nlässt sich nicht ausschliessen, dass sich der Rechtsfehler\nim Fall CME zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den\nStrafausspruch auch in den übrigen Fällen ausgewirkt het.\n\n7: Hierdurch erhält der Tatrichter Gelegenheit, seine\nbisherige Auffassung zur ‚Straffrage einer Nachprüfung zu\nunterziehen.\n\na) Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es\ndie Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB verneint, lassen\nsich nicht ohne weiteres mit der Darlegung vereinbaren,\nder Angeklagte sei auf Grund seiner Willensschwäche nicht\nin der Lage, gelegentlichen Versuchungen zu widerstehen.\n\n-k-\n\nDies könnte auf eine erhebliche Einschränkung des Hemmungs-_\nvermögens i.S. des § 51 Abs 2 StGB hindeuten.\n\nb) Zu § 20 a StGB ergeben die bisherigen Darlegungen\n\ndes Tatrichters nicht eindeutig, ob er den Tatbestand\n\ndes Abs 1 oder des Abs 2 dieser Vorschrift für gegeben\nerachtet, und welche früheren Taten er für den Fall des\n\n§ 20 a Abs 1 StGB ins Auge gefasst hat. Zudem hat sich das\nLandgericht in nicht unbedenklicher Weise im wesentlichen\ndarauf beschränkt, die von ihm in dem früheren Urteil vom\n22. April 1952 gemachten Ausführungen wiederzugeben,\n\nEs kommt aber entscheidend auf die Gesamtwürdigung\nder Taten des Angeklagten und ihre kennzeichnende Beziehung zu der Persönlichkeit des Angeklagten an. Weiter\nwar wesentlich, ob hieraus die begründete Besorgnis herzuleiten war, dass der Beschwerdeführer auf Grund eingewurzelten Hanges auch nach Strafverbüssung sein gesetzwidriges\nTreiben fortsetzen werde (BGHSt 1, 100 ff). Dies mag das\nLandgericht noch näher darlegen. Änderseits sei mit Rücksicht auf die Einwendungen der Revision bemerkt, dass auch\nder Hang zu kleinen Betrügereien und anderen Vermögensvergehen geringeren Ausmasses die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann (BGH 4 StR 470,52 vom\n11. Dezember 1952; 4 StR 846,53 vom 1. April 1954). Auch\nin diesem Zusammenhang wäre unerheblich, dass dem Angeklagten eine Ausgleichsforderung gegen die Firma RB\nzustehen mochte. Die Vorstellung solcher Ansprüche war,\nwie die Feststellungen ergeben, in keiner Weise von Binfluss auf die Begehung der jetzt abgeurteilten Strafta-\n\nten.\n\n8. Bezüglich der Anordnung der Sicherungsverwahrung\n(8 42 e StGB) erhält die Strafkammer Gelegenheit, ausführlicher darzulegen, dass die Öffentliche Sicherheit nach\nVerbüssung der gegen den nicht mehr jungen Angeklagten\nverhängten Freiheitsstrafen von beträchtlicher Zeitdauer\n\n}\n\\\n:\n|\n\ni\n\nui + 4 nn. Pr s\nEARDIE TS TER STH E\n\naan PART EIIE RE AUS\n\nan\n\nom\nNT\n\n-T\n\nseine Verwahrung erfordert (vgl BGH JZ 1953, 673 = NJW 1953,\n1559 Nr 25). Der Tatrichter mag auch erneut prüfen, ob nicht\ndie Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt (§ 42 c StGB) als Massregel der Sicherung und Besserung\nausreichen wird. Ob diese bei dem Angeklagten früher angeordnete Massnahme nicht doch ausreichen könnte, ist bisher\nnicht genügend erprobt worden.\n\n9, Es dürfte sich empfehlen, zur Beurteilung der medizinischen Fragen einen Facharzt zu Rate zu ziehen.\n\n10. In den Fällen 4 bis 7 hat eine besondere Freisprechi\nim Urteilsspruch zu erfolgen. Das Landgericht hatte - im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss - bei den Taten zu 1 bis 3\neinen Fortsetzungszusammenhang verneint (RGSt 57, 302; BGH\nNJW 1952, 432, 433; 4 StR 456/54 vom 11. November 1954).\n\n11. Im übrigen - d.h. wegen des Schuldspruchs in den\nFällen 2 und 3 - war die Revision zu verwerfen.\n\nGroß Engels Hülle\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/4-str-514-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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