{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-18_4_StR_443_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-18","aktenzeichen":"4 StR 443/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 443/54 2273 075 %\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Johannes ( guuumEEmEEEEEEEEEED zu: VEREEEED\nin WOMEEEEEED geboren am EEE 1902 ir HE:\n\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ;\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\nfür Recht erkannt: \\\nN\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 3\ndes Landgerichts in Münster vom 21. Juni 1954\nim Strafausspruch samt den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht\n\nzurückverwiesen. j \\ F\n\nnn a TE re\n\n-u.r wo.\nun nem\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn\n\nDer wegen Trunksucht entmündigte Angeklagte liess sich\nfür Dachdeckerarbeiten bezahlen, die er nicht ausgeführt\nhatte oder nicht zu leisten von vornherein willens war.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Betrü-\n‚gereien im Rückfall (§§ 263, 264 StGB) verurteilt, im übrigen ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich\ndie Revision des Angeklagten.\n\nDie Verfahrensbeschwerde unzureichender Sachaufklärung\n(§ 244 Abs 2 StPO) genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO, da sie nicht die Beweismittel\nbezeichnet, die dem Landgericht noch zur Verfügung standen\nund sich ihm zur Benutzung aufdrängen mussten. Diese Rüge\nist daher unbeachtlich.\n\nWas die Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen\nGo, “MED und Sc vorbringt, liegt ausschliesslich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.\n\nBedenken erwecken nur die Ausführungen, mit denen das\nLandgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB verneint hat (vgl dazu J2 1952, 296; 1954, 211). Der Sachverständige bezeichnet den Beschwerdeführer als einen willensschwachen Psychopathen und erachtet seine Zurechnungsfähigkeit für erheblich vermindert. Die Strafkammer hat eine\nStrafmilderung nicht für möglich gehalten, weil der Charaktermangel des Angeklagten weder auf eine krankhaft gestörte\nGeistestätigkeit noch auf eine Geistesschwäche zurückzuführen sei.\n\nDiese beiden Erscheinungsformen einer geistigen Störung,\ndie sich nur dem Grad, nicht ler Art nach unterscheiden, sind\n\nzunächst einmal psychopathologische Befunde. Sie zu erheben\n\n[nn ne nn Bf BR an eg\n\n- rc\n\nDaF\n\nBÄIUTET e n tan\n\nund ihre Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit und das\nHemmungsvermögen des Patienten zu bewerten, ist in erster\nLinie Aufgabe des Psychiaters. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gutachten Prof. Klimke erstattet,\nder Psychiater des gerichtsärztlichen Instituts der Universität zu Münster ist..Nun decken sich zwar der medizinische und der strafrechtliche Krankheitsbegriff im\n\n§ 51 StGB nicht. Während die moderne Medizin in den\nPsychopathien keinen Übergang zu den eigentlichen Geisteskrankheiten mehr erblickt, versteht das Gesetz unter den\nkrankhaften Störungen der Geistestätigkeit auch schwere\nseelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau in ihrem Fühlen\n\nund Yerten, ihrem Streben und Wollen berühren. Meinungsverschiedenheiten zwischen Richter und Arzt sind also\nmöglich. Das gilt auch für die Frage des Zusanmenhangs\nzwischen der psychopathischen Artung und der Art der Tatsituation sowie ihres Entwicklungsablaufs; denn der Richter\ndarf die Zurechnungsfähigkeit nicht auf Grund der blossen\nFeststellung einer der verschiedenen Formen der Psychopathien schlechthin verneinen. Wenn sich das Gericht\n\naber von der Auffassung eines Sachverständigen lösen zu\nsollen glaubt, dann muss es auch die Gründe für seine\nabweichende Meinung dartun, damit der Revisionsrichter\nsie rechtlich nachprüfen kann. Das hat die Strafkammer\nhier versäumt. Aus den Gründen ist nicht ersichtlich,\nwarum der fachärztliche Befund nicht als krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit und damit als eine schwere\nPsychopathie angesehen werden kann. Dieser Mangel führt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\num ne\n\n416\n-&-\n\nDas Landgericht ist nicht gehindert, die Frage der\nUnterbringung erneut zu prüfen (§ 358 Abs 2 StPO).\n\nGroß Engels Hülle\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nRT TR ed a ee en\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/4-str-443-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-18/4-str-443-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:42.583772+00:00"}}