{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-11_4_StR_523_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"4 StR 523/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 078 G,\n\n4_StR 523/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ölmühlenarbeiter Franz Josef S EEEEEEp aus SO\nGE, seboren arı EEE 1927 ir DAR\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Professor Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Siegen vom 11, Juni 1954, soweit es\nihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nAn einem Wochentage im November 1951 traf der Angeklagte gegen Abend mit der früheren Mitangeklagten Josefine ID\nBB (seiner jetzigen Ehefrau) zusammen. Da er betrunken war,\nforderte ihn das Mädchen zu einem gemeinsamen Spaziergang\nauf, damit er wieder nüchtern werde, Auf diesem Spaziergang\nkam es zu Zärtlichkeiten und schliesslich zum geschlechtlichen Verkehr zwischen beiden. Josefine Li scetar an\nWEB 1952 eine Tochter. In der Folgezeit, aber noch vor dem\n29. Januar 1953, wies sie gelegentlich. eines zufälligen Zusammentreffens den Angeklagten darauf hin, dass er der Vater\ndes Kindes sein könne; der Angeklagte hielt dies für unmöglich, denn er erinnerte sich an den Vorfall nicht, In dem\nnunmehr gegen Jakob PD angestrengten Unterhaltsrechtsstreit gab der Beschwerdeführer als Zeuge am 29. Januar 1953\nvor dem Amtsgericht unter Eid an, er habe mit der Kindesmutter in keinem Liebesverhältnis gestanden und mit ihr nie geschlechtlich verkehrt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu\neiner Gefängnisstrafe verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für\ndauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eid-\n\nlich vernommen zu werden.\n\nDie Revision erhebt die allgemeine Sachrüge; sie hat\nErfolg:\n\n1. Der Einlassung des Angeklagten, er könne sich an den\nVorfall nicht erinnern, weil er damals völlig betrunken gewesen sei, hat das Landgericht den Glauben versagt; gegen Seine Erwägungen, die es zur Begründung seiner Auffassung anführt, bestehen aber durchgreifende Bedenken.\n\nmu nn.\n\nwa nn\n\nTEE nn en N a =\n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte müsse den Geschlechtsverkehr in seinem Gedächtnis bewahrt haben; denn er\nerinnere sich noch des Beginns des Spaziergangs; zudem führe\nein halbstündiger Spaziergang erfahrungsgemäss eine Ernüchterung herbei: Hierbei hat das. Landgericht übersehen, dass\nbei Alkoholrausch vielfach für einen bestimmten Zeitraum ein\nunsicheres Erinnerungsvermögen besteht, in den kürzere oder\nlängere Phasen eingesprengt sind, für die jede Erinnerung\nfehlt. Dafür sind dann wieder einzelne Vorgänge in der Erinnerung stark ausgeprägt, die oft an ganz bedeutungslose\nUmstände anknüpfen (vgl Zeitschrift für Medizin Bd 80 S 143:\nÜber das Gedächtnis in gerichtsmedizinischer Beziehung). Aus\nder Tatsache, dass sich der Angeklagte an den Spaziergang\nerinnert, kann daher noch nicht mit Sicherheit geschlossen\nwerden, dass er sich auch des nachfolgenden Ereignisses erinnern muss, Der spätere Hinweis der Kindesmutter auf den Geschlechtsverkehr brauchte eine fehlende Erinnerung nicht zu\nerwecken; auf den Intelligenzgrad des Angeklagten kommt es,\nwas das Landgericht verkennt, insoweit nicht an,\n\n2, Die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids lässt\nsich auch nicht mit der Hilfserwägung des Tatrichters aufrechterhalten. Das Landgericht hat \"zugunsten des Angeklagten unterstellt\", dass er sich nur noch auf den Spaziergang\nund seine Trunkenheit besinnen könne; unter Zugrundelegung\ndieser Einlassung kommt es gleichfalls. zur Annahme eines\nMeineids, Der Schuldspruch darf indes nur auf Feststellungen\n\ngegründet werden, die auf der Überzeugung des Tatrichters be- .\nruhen. Angaben eines Täters, denen das Gericht aus irgendwel- -\n\nchen Erwägungen keinen vollen Glauben schenken will, bilden\nkeine geeignete Grundlage für eine Verurteilung; sie können\nallenfalls zugunsten eines Täters verwendet werden, aber nie-\n\nHr\n\nmals zu seinen Lasten (BGH NJW 1951, 532 Nr 22). Im übrigen\ndrängen sich gegen die Überlegungen des Landgerichts in diesem Zusammenhang folgende Bedenken auf:\n\na) Auch in dem vom Tatrichter unterstellten Falle hat\nder Angeklagte eine unwahre Behauptung beschworens es trifft\nnicht zu, dass er nie mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt hat. In seiner Erinnerung ist aber, folgt man seiner\nunwiderlegten Einlassung, gerade dieses Ereignis nicht haften\ngeblieben. Seine Annahme, der Angeklagte habe gleichwohl bewusst falsch geschworen, begründet das Landgericht mit dem\nHinweis darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage\nbekundet habe, er besinne sich an sein Verhalten auch während\ndieses Tages, obwohl er wusste, dass ihm für die fragliche\nZeit das Erinnerungsvermögen fehle. Dass sich der Angeklagte\nauch dieses auf Schlussfolgerungen beruhenden Sinngehaltes\nseiner Aussage bewusst gewesen ist, stellt das Landgericht\nnicht fest. Darlegungen hierzu waren um so mehr erforderlich,\nals sich die eidliche Bekundung des Angeklagten - im Gegensatz\nzu seinem im Urteil wiedergegebenen Vorbringen in der Hauptverhandlung — lediglich auf den Geschlechtsverkehr bezog und\nsein sonstiges Verhalten an jenem Tage mit keinem Worte berührte.,\n\nDas Landgericht führt zwar bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes aus, der Angeklagte habe seine Aussage\nN\"yorsätzlich\" beschworen, er habe gewusst, dass seine Bekundung unrichtig sei. Ob es bei dieser Feststellung aber auch\ndie \"zugunsten des Angeklagten unterstellte\" Möglichkeit des\nFehlens jeder Erinnerung an den abgestrittenen Geschlechtsverkehr berücksichtigt und nur die ihm vorgeworfene, unrichtige mittelbare Angabe über sein umfassendes Gedächtnis an\ndie Ereignisse jenes Tages ins Auge gefasst hat, kann den Urteilsgründen nicht eindeutig entnommen werden.\n\nTH a ti u\n\nu ae nn\n\na er\n\nSie\n\n- b) War sich der Angeklagte, wie das Landgericht weiter\ndartut, nicht mehr sicher, niemals mit der Kindesmutter geschlechtlich verkehrt zu haben, wusste er vielmehr nur, dass\ner sich auf ein solches Ereignis nicht zu besinnen vermöge,\nso konnte die Eidesverletzung allerdings auch darin gesehen\nwerden, dass er diese Unsicherheit nicht zum Ausdruck gebracht hat. Der Zeuge muss ein unsicheres -Erkenntnisbild\ndurch Kenntlichmachung der Unsicherheit wiedergeben (RGSt 25,\n124; 62, 127; BGH 3 StR 339/51 vom 2. August 1951 und 4 StR\n85/53 vom 10. Januar 1954); er macht sich des Meineids schuldig, wenn er ein unsicheres Wissen bewusst als ein sicheres\ndarstellt. Ob bei dem Angeklagten dieses Bewusstsein vorgelegen hat, lässt sich aus den Urteilsausführungen ebenfalls\nnicht zweifelsfrei entnehmen. Wenn der Tatrichter ausführt,\nder Angeklagte hätte seine Unkenntnis als seine subjektive\nWahrheit vor Gericht bekunden müssen, so spricht dies mehr\nfür den Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht. Auch insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung:»\n\nc) Zu diesen Bedenken tritt hinzu, dass die Strafzumessungserwägungen offensichtlich auf die Annahme zugeschnitten\nsinä, der Angeklagte habe sich des Geschlechtsverkehrs er-\n\nY\n\ninnert. Ob und inwieweit sie für den Fall der unterstellten\nRichtigkeit seiner Einlassung zutreffen, ist jedoch zweifelhaft,\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen\n\nein lhe\n\nSMILE ALS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-523-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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