{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-11_4_StR_515_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"4 StR 515/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 077 °*\n\n4 StR 515/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Eduard S EEEED aus ONE, sort\ngeboren am EEED 1932,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nBundesrichter .Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.:. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Eduard Sp wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7, April 1954,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch\nmit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Jugendschöffengericht in Detmold zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKia 255 Van Sp 2 ze\n\neher\n\nhe _ » 7ER\n\nIr. 7\n\n-4-\n\nwu\n\nor anne\n\nHL\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Er hat als Zeuge unter Eid bekundet, die\nfrühere Mitangeklagte Anna ScBhabe sich am Tage nach seiner\nAnkunft in Bösingfeld bei der Ehefrau Waltraud Ow für einen\nHut bedankt. Diese Angaben waren falsch; der Angeklagte wollte\nmit seinen unwahren Aussagen der Frau Sc helfen, die unter\n\nAnklage des Diebstahls eines Hutes stand und sich dahin eingelassen\n\nhatte, der Hut sei ihr von Frau QiiiBgeschenkt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch\n\nErfolg haben.\n\n1) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 4 StPO ist\nentgegen der Meinung der Revision nicht gegeben. Zwar waren auf\ndie Tat des Angeklagten die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes über Heranwachsende ($$ -116 Abs 1, 105 ff JCG) anzuwenden, da der Beschwerdeführer zur Zeit der Eidesleistung noch\nnicht 21 Jahre alt war. Gemäss § 112 JGG gilt aber für das Verfahren gegen Heranwachsende auch § 103 JGG; demnach konnte die\nStrafsache gegen den Angeklagten, weil sie mit dem Verfahren\ngegen die erwachsenen Täter (Anstifter) zusammenhing, mit diesen\nbei der Strafkammer als dem Gericht der höheren Zuständigkeit\nangeklagt und durchgeführt werden (§§ 2, 3, 5 StPO). Die Revision behauptet nicht, dass die Voraussetzung, die das Jugendgerichtsgesetz in § 103 Abs 1 für die Zulässigkeit dieser Verbindung im besonderen aufstellt, nicht vorgelegen habe.\n\nwerner.\n\nDay BR SIE DD\n\n‚ars\n\nra HdTE zu\n\n- A ABI.\n\n2a =\n\nu\n\nnn\n\n2) Auf die Verletzung des § 275 StPO kann die Revision\nnicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970 Nr 24; JZ 1953, 284)\n\n“\nf\n\nt\n\n3) Der Schuldspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen\nAnlass. Die Bestimmung über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit Jugendlicher (§ 3 JGG), deren Nichtanwendung die Re.\nvision anscheinend rügen will, bleibt gemäss § 105 JGG im vor.\ngenden Falle ausser Betracht.\n\n4) Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben,\nDer Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des f\nJugendgerichtsgesetzes. Das Landgericht hätte deshalb prüfen\nmüssen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 4 ff) anzuwenden sind (§ 105 JGG); auch ein Meineid kann eine Jugendverfehlung sein, wenn er nach den Tatumständen, besonders den\nBeweggründen zu seiner Begehung, die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist (BGH 4 StR 216/54 vom 7. Oktober 1954). Diese Ir\ntersuchung, die ins einzelne gehen muss (BGH MDR 1954, 694\nNr 646), hat das Landgericht unterlassen; dadurch kann der\nStrafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein.\nAuf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen\n(Verletzung der §§ 244 Abs 2, 267 Abs 3 StPO) braucht unter die\nsen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDas nunmehr zur Entscheidung über die Straffrage zuständige Jugendschöffengericht wird in dem weiteren Verfahren\ndie Jugendgerichtshilfe heranziehen müssen (§§ 107, 38 Abs 3\nJGG) und gegebenenfalls über die Frage der Anwendung des\n\nyr\n\n“TE\n\n-4=-\n\nStraffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 zu befinden\nhaben. Bi\n\nKrumme Engels Dr.Augustin\n\nSeibert . Lang-Hinrichsen\n\nA TE tn\n\nnennen ua a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-515-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-515-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.979896+00:00"}}