{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-11_4_StR_470_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"4 StR 470/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R 470.54 2273070 [72\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Malergesellen Günter B eu EEE\ngeboren am EEE 1926 in ‚ Z.2t. in Untersuchungshaft,\n2.‘ den Annahmeleiter der Y GmbH.\nGün > aus ‚„ dort geboren\n\nam 1923, z.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1954, en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GEREEEER\nals Vertreter der ndesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten AB und eErrreg\ngegen das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 10. April 1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 11. April 1954 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Stra-\n\nfen angerechnet.\nVon Rechts wegen\n\nGründe s.\n\n1.) Die Revision des Angeklagten DEM rügt Verletzung der\nAufklärungspflicht, weil zu dem als räuberischer Diebstahl\nbeurteilten Falle die bestohlene Witwe Fe und der zweite\nVerfolger nicht als Zeuge gehört worden sind, auch eine Besichtigung des Tatorts nicht stattgefunden hat:\n\nDie Rügen können das Urteil nicht gefährden.\n\nDass die Witwe FW in der Tatnachtdas Fenster geöffnet,\nmit dem Angeklagten BB gesprochen und anschliessend um\nHilfe gerufen hat, kann die Strafkammer unmittelbar auf Grund\nder Einlassung der Angeklagten sowie der Angaben des Zeugen\nHi festgestellt haben. Dass sie nächtlicherweile das\nFenster deshalb öffnete, weil sie verdächtige Wahrnehmungen\ngemacht hatte, und dass sie um Hilfe rief, weil die Unterhaltung mit dem Angeklagten BW® ihren Verdacht nicht zerstreute, waren Schlüsse, die sich dem Tatrichter auf Grund\nallgemeiner Erfahrung ohne weiteres darboten. Ob Frau Ti>\ndurch die Geräusche des Einbruchs geweckt worden war, ist ohne Belang. Hiernach vermochte der Tatrichter bereits auf Grund\ndes ihm vorliegenden Ermittlungsergebnisses die Überzeugung\nzu erlangen, dass die Witwe MW; die mit DM sprach,\nals Br sich noch in ihrer Wohnung befand, die Diebe noch\nam Tatort wahrgenommen hat. Damit stand das Tatpestandsmerkmal des Betroffenseins auf frischer Tat fest, ohne dass es\nnoch weiterer Erhebungen bedurft hätte. Eine Vernehmung der\nWitwe ME und eine Besichtigung des Tatorts konnte die\nStrafkammer daher ohne Verfahrensverstoss für entbehrlich erachten:\n\nZwischen den Hilferufen der Witwe FWwund der Verfolgung der Täter bestand ein unmittelbarer ursächlicher, zeit-\n\nlicher und räumlicher Zusammenhang. Dass die Abgabe eines\n\n- wenngleich ungefährlichen - Schreckschusses, der den Eindruck eines scharfen, gezielten Schusses hervorrufen kann\nund soll, als.Gewalt gegen die Person zu beurteilen ist,\nsteht in der Rechtsprechung fest (RGSt 60, 157; 66, 353,\n\n355 f). Dass das Opfer die Anwendung der unmittelbar gegen\nseine Person gerichteten Gewalt empfindet, gehört nach der\nRechtsprechung des Senats nicht zum Begriff der Gewaltanwendung (BGHSt 4, 210, 2125 NJW 1953, 350 Nr 14). Dies gilt insbesondere für den Tatbestand des § 252 StGB, bei dem es nicht\nauf den Erfolg, sondern lediglich auf den Beweggrund der Gewaltanwendung ankommt. Da es somit rechtlich unerheblich ist,\nob das Verhalten des zweiten Verfolgers durch die Wahrnehmung\ndes Schreckschusses beeinflusst wurde, kam es auch auf dessen\nVernehmung nicht mehr an.\n\nDen Urteilsfeststellungen sind die Tatbestandsmerkmale\ndes § 252 StGB zur äusseren und zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen. Insbesondere genügt es, dass der am Tatort\nwahrgenommene Dieb die Gewalt erst bei der Verfolgung anwendet und dass die Gewaltanwendung sich nicht gegen den Bestohlenen selbst, sondern gegen einen in seinem Interesse eingreifenden dritten Verfolger richtet.\n\n. Soweit der Angeklagte BB im übrigen wegen sechs\nschwerer Diebstähle i,R., sowie wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, ist seine nicht ausgeführte Sachbeschwerde\noffensichtlich unbegründet.\n\n2.) Was die Revision des Angeklagten ICE =1s Verletzung der Aufklärungspflicht und der Denkgesetze rügt, kann\ndem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, Mit dem Vorbringen, an anwesende Angeklagte oder vernommene Zeugen hätten weitere Fragen gerichtet werden sollen, kann nach der\n\nständigen Rechtsprechung des Senates der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung nicht begründet werden. Dass sich\n\nzur Ermittlung bestimmter Umstände die Benutzung bestimmter\ndieses Angeklagten nicht geltend gemacht. Die Aussagen der\nZeugen und die Einlassung der Angeklagten erschöpfend wiederzugeben, ist der Tatrichter nicht verpflichtet (vgl § 267\nAbs 1 StPO). Die Behauptung, das Landgericht habe Zeugen missverstanden und seine Feststellungen seien irrig, kann im Revisionsverfahren kein Gehör finden (§ 337 StPO). Auch brauchen die vom Tatrichter aus dem Verhandlungsergebnis gezogenen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt,\ndass sie möglich sind.\n\nDie sachlichrechtlichen Revisionsangriffe des Angeklagten Laupichler gegen seine Verurteilung wegen Anstiftung zum\nschweren Raube gehen ebenfalls fehl.\n\nNach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des\nLandgerichts zerstreute ICE die Bedenken des BB,\nwas geschehe, wenn TED aufwache und Widerstand zu leisten versuche, durch die Worte, dass man nur Gewalt anzuwenden brauche, dann werde FEB schnell weich.\n\nDas Mass der gegen eine Person angewendeten Gewalt ist\nfür den Tatbestand des § 249 StGB unerheblich. Entscheidend\nist vielmehr, ob der wirkliche oder erwartete Widerstand des\nAngegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird, gleichviel, ob\nder Täter dazu grössere oder geringere Körperkraft braucht\n(BGHSt 1, 145, 147). Es genügt demgemäss ein solches Mass der\nGewaltanwendung, wie der Täter es für geeignet hält, um die\nWegnahme zu ermöglichen: (BGHSt 4, 211). Dass der Angeklagte\n\nICE Sich eine derartige Gewaltanwendung gegen Ep\n\nvorgestellt hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen\nohne weiteres; denn sie sollte ausreichen, um EÜEEEEEB \"weich\nzu machen, d.h. zur Aufgabe seines Widerstandes zu bewegen. ]\nAngeklagte IE nat also bei der Anstiftung BWs zu\ndem Einbruch bei EM die Tatvestandsmerkmale des Raubes\nin seine Vorstellung und seinen Willen aufgenommen.\n\nDass die Täter bei der Ausführung dieses Raubes nicht\ndas von ICE ins Auge gefasste Gewaltmittel, sondern\ndas der gefährlichen Drohung angewendet haben, ist ohne Belang. Denn die beiden Mittel werden in § 249 StGB als gleichwertig und gleich verwerflich behandelt. Der Anstifter muss\nnur den Willen des Täters bestimmen, nicht etwa auch die n&-\nheren Umstände der Tatausführung. Er ist für die begangene\nTat im Sinne des § 48 StGB dann verantwortlich, wenn sie noch\ninnerhalb seines Willens liegt; es genügt danach, wenn der\nAnstifter sich die späterhin begangene, mit Strafe bedrohte\nHandlung in ihren gesetzlichen Hauptmerkmalen vorgestellt hat\n(RGSt 34, 327; OGHSt 2, 23, 32; BGH 4 StR 501/52 vom 13. Mai\n1953). Das ist hier der Fall.\n\nDa das landgerichtliche Urteil den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Aufforderung durch ICEEB und dem Tatentschluss BI feststellt und mit Sicherheit erkennen\nlässt, dass IWW auch die Erschwerungsumstände des § 25\nNr 4 StGB billigend in seine Vorstellung aufgenommen hatte,\nist die Verurteilung IE: wegen Anstiftung zum schweren Raube aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSoweit der Angeklagte ICE weiterhin wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls sowie wegen Hehlerei in zwei\nFällen verurteilt worden ist, hat die Revision keine besonderen sachlichrechtlichen Angriffe vorgetragen. Insoweit ist\ndas Rechtsmittel offensichtlich unbegründet:\n\n43\n\nRu\n\n3,) Die Revisionen haben auch insoweit keinen Erfolg, als\ndie Angeklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung verurteilt sind.\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte ICE angesichts seines Einverständnisses zur\nAufgabe seiner Tasche nicht genötigt wurde und dass durch die\nNötigung des Vaters, seine Tasche fallen zu lassen, weder ein\nVermögensnachteil herbeigeführt worden ist noch eine rechtswidrige Bereicherung bewirkt werden sollte, Sie sieht die\nStraftat vielmehr. darin, dass der Vater genötigt worden sei,\nweiteren Widerstand gegen die Wegnahme der Tasche seines Sohnes zu unterlassen. Der äussere Tatbestand der räuberischen\nErpressung ist insoweit eindeutig festgestellt. Denn das Landgericht ist überzeugt, dass der Vater ICHS ; wenn er\nnicht von HE nit Gefahr für Leib und Leben bedroht worden wäre, nicht nur die eigene Aktentasche geschützt, sondern\nauch den Entschluss gefasst und ausgeführt hätte, die Fortnahme der Tasche seines Sohnes zu verhindern. Damit ist der\nBegriff der Nötigung erfüllt, die nicht nur Eingriffe in die\nFreiheit der Willensbetätigung, sondern auch Beeinträchtigungen der freien Willensentschliessung umfasst. Zum inneren Tatbestand trifft das Landgericht nicht nur die Feststellung,\ndie beiden Angeklagten hätten alle Tatumstände gekannt und\ngewollt, sondern gibt dazu noch der Überzeugung Ausdruck,\ndass sich beide Beschwerdeführer zur Zeit der Tat die vom\nLandgericht gekennzeichnete Beziehung des Vaters zur Aktentasche des Sohnes vorgestellt haben, indem sie einen Wider-\n“stand des Vaters auch für seinen Sohn erwarteten, Die Beschwerdeführer haben sich hiernach vorgestellt, es werde der Vater\nauch dazu genötigt, die Fortnahme der Aktentasche des Sohnes\nzu dulden. Dass der Angeklagte ID die Verwendung der\n\nPistole gegenüber seinem Vater gebilligt hat, stellt der Tat.\nrichter bindend fest.\n\nAuch die Schuldsprüche wegen räuberischer Erpressung müs.\nsen daher bestehenbleiben.\n\n4.) Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen zun\nNachteil der Beschwerdeführer wirkenden Rechtsmangel erkennen,\n\nInsbesondere ist es rechtlich nicht fehlerhaft, dass den\nBeschwerdeführern die Zubilligung mildernder Umstände versagt\nworden ist. Die Zulassung mildernder Umstände ermächtigt den\nRichter, an Stelle des regelmässigen Strafrahmens einen milderen zugrunde zu legen, wenn die zu ahndende Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt als die erfahrungsgemäss\ngewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (RG.\nJW 1937, 3301 Nr 4; OGHSt 3, 121, 126). Wenn die Strafkammer\nunter Würdigung der. Persönlichkeiten der Beschwerdeführer und\ndes Schuldgehaltes ihrer Taten zu der Auffassung gelangt ist,\ndass die Strafen, um ihren Zweck erreichen zu können, dem regelmässigen Strafrahmen entnommen werden müssen, so kann das\nmit Rechtsgründen nicht beanstandet werden, Insbesondere ist\ndie von der Strafkammer angestellte Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten IB an sich möglich. Ob sie mit\nder Wirklichkeit übereinstimmt, ist eine Frage tatsächlicher\nArt und kann daher vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Was die Revision gegen ihre Richtigkeit geltend macht,\nstützt sich im wesentlichen auf die Behauptung neuer Tatsachen, die vom Senat ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Auffassung, dass jedes Leugnen auf Uneinsichtigkeit\nund Reuelosigkeit schliessen lasse, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen; aus dem Leugnen des Angeklagten I\nGEB einensolchen Schluss zu ziehen, stand dem Tatrichter\n\n>,\n\nBR\n\nfrei. Endlich bedeutet es keinen Missbrauch, sondern die\npflichtgemässe Ausübung richterlichen Ermessens, dass die\nStrafkammer anderen Tatbeteiligten, deren Schuld und Gefährlichkeit sie geringer beurteilte, mildernde Umstände zugebilligt, den Beschwerdeführern dagegen versagt hat.\n\nDie Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht\nder Billigkeit.\n\nKrumme Engels Dr. Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-470-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-470-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.957583+00:00"}}