{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-11_4_StR_456_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"4 StR 456/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"158/54 2273 079° %\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer u vi, zev.\n3\n\nam BD 1927 in\nwegen fortgesetzten Betruges u.a»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MED in der Verhandlung\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter au>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 3. Härz 1954 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nDie seit dem 4. März 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,.\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nESS. 222,27 Zee Se ee .\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in\nzwei Fällen, wegen Beihilfe zum Betruge und wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betruge zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Im übrigen ist er freigesprochen. Wie den Urteilsgründen zu entnehmen, ist er für schuldig befunden\n\nworden:\n\na) des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges\n(Fälle B III 3 und 4),\n\nb) des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges\n(Fälle B III 5 und 9 - 12),\n\nc) der Beihilfe zum Betrug (Fall B II l),\n\nd) der Beihilfe zum fortgesetzten Betrug\n(Fälle B II 3 - 9, 11 - 25 und 27).\n\nMit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann\n\nkeinen Erfolg haben.\n\n1. In der Revisionsbegründung vom 4. Juni 1954 weist\nder Verteidiger darauf hin, dass die Anklage den Beschwerdeführer in manchen Punkten, in denen er verurteilt ist,\nnicht als Täter anführe. Soweit in diesem Vorbringen eine\nVerfahrensrüge liegen sollte, ist sie verspätet (§ 345\nStPO); denn das Urteil war dem zum Empfang ermächtigten\nVerteidiger am 13. Mai 1954 zugestellt worden. Die unabhängig davon - wegen etwaigen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung - gebotene Nachprüfung von Amts wegen ergibt\nfolgendes: Der Beschwerdeführer war nicht angeklagt, ist\n\nA nen e *\n\nI‘\n\nEy u\n\nwien ou\n\nBRT 05 Sen 2\n\nDar 2797\n\nac 9% Por\n\naber verurteilt in den Fällen Regueme, 7 MEEEREEEEERENED\nLED. vo, EEE 2510, Ve DEEEEB Unren-SC una vo (B 11 3, 5, 6, 17, B III 5, 9 bis 12\ndes Urteils = Nr 12, 13, 14, 23, 41, 43, 45, 42 und 47\nder Anklage).\n\nRechtliche Bedenken sind jedoch hieraus nicht herzuleiten. Nach § 264 StPO war die gesamte Beteiligung\ndes Angeklagten an dem geschichtlichen Vorgang, der dem\nGericht zur Entscheidung unterbreitet war, so wie er\nsich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte,\nrechtlich zu würdigen und mit abzuurteilen (R6GSt 61,\n237; 62, 131; BGH 3 StR 894/53 v 11. März 1954, mitgeteilt in MDR 1954, 656). Ein Hinweis nach § 265 Abs 1\nStPO (BGHSt 2, 374) ist erfolgt (Bd II Bl 106 dA).\n\n2. Unbegründet ist die Verfahrensbeschwerde (§ 338\nNr 3 StPO), das gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter der erkennenden Strafkamner gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden. Für die gebotene Nachprüfung ist nur das beachtlich, was der Beschwerdeführer als Ablehnungsgrund in der Hauptverhandlung vorgebracht hatte (RGSt 74, 297). Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung geltend gemacht: Die bereits\nwährend der Verhandlung zutage getretene Stellung (kEinstellung) beider Richter, die den Unschuldsbeteuerungen\ndes Angeklagten offensichtlich keinen Glauben schenkten,\nliessen ihn eine gewisse Voreingenommenheit befürchten,\ndie sich bei der Urteilsfindung zu Unrecht zu seinem\nNachteil auswirken könnte. Wie die Strafkammer in dem\ndas Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss zutreffend ausgeführt hat, stellte dieses Vorbringen keinen\n\nAn\n\nsachlichen Ablehnungsgrund i S des § 24 Abs 2 StPO dar.\nBei vernünftiger Würdigung der Sache konnte der Angeklagte keinen Grund zu der Annahme haben, die Haltung der abgelehnten Richter rechtfertige die Besorgnis ihrer Befangenheit. Es war ihr unbestreitbares Recht, dem Ange-\n\nklagten die geringe Glaubwürdigkeit seiner Einlassung vor-\n\nzuhalten, er habe den Erzählungen seiner mitangeklagten\nihefrau von dem Vorhandensein der Frau TB Glauben\ngeschenkt, deren Existenz die &hefrau seit dem dritten\nVerhandlungstage selbst nicht mehr behauptet hatte. Derartige Vorhaltungen dienten der Sachaufklärung und gaben\ndem Angeklagten Gelegenheit, seine Verteidigung danach\neinzurichten.\n\nSoweit der Beschwerdeführer auf nachträgliche Änderungen der Verhandlungsniederschrift hinweist, will er\ndamit keine besondere Verfahrensrüge erheben. Diese Ausführungen sollen vielmehr ersichtlich nur die Behauptung\nstützen, die abgelehnten Richter seien gegen den Angeklagten voreingenommen und daher befangen gewesen. Mit\nGiesem neuen Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch,\nwie bereits dargelegt, nicht gehört werden. Die Auffassung der Presse über den Gang der Verhandlung kann bei\nder Beurteilung der Verfahrensrüge nicht berücksichtigt\nwerden. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe, dass sich\ndie Strafkammer mit jeder Einlassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.\n\n2. Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) ist\nnicht begründet. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung, ohne einen besonderen Antrag zu stellen, eine\nAnzahl Briefe der mitangeklagten Ehefrau an den Beschwerdefihrer überreicht, aus denen sich die Alleinschuld der\n\nFe nn en en\n\nzu,\n\nEzr 77 Wu. 0 NS 42\n\nu Ben\n\nopen\n\n| nn nn\n\nEhefrau ergeben sollte. Diese Briefe wurden dem Verteidiger kurz vor der Unterbrechung der Hauptverhandlung zurückgegeben mit der Auflage, sie am nächsten Verhandlungstage wieder einzureichen. Dem ist der Verteidiger ausweislich der Verhandlungsprotokolle nicht nachgekommen. Mit\nRücksicht darauf brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit nicht äufzudrängen, diese Korrespondenz zur Sachsufklärung heranzuziehen. Dadurch, dass der Verteidiger,\nwie er bei seinem mündlichen Vortrage vor dem Senat geltend machte, diese Briefe bei den späteren Terminen lediglich bei sich hatte, wurden sie keine \"herbeigeschafften\nBeweismittel\" i S des § 245 StPO.\n\n3, Wegen des Vorgangs zum Nachteil N (B II 10),\nbei dem das Urteil einen Widerspruch enthalten soll, ist\nder. Angeklagte nicht verurteilt.\n\n4. Im Fall We (B 11 17) hat die mitangeklagte\nEhefrau den erschwindelten Koffer, in den die anderen Gegenstände verpackt waren, noch am selben Tage versetzt.\nDen Feststellungen des Urteils ist die Überzeugung des\nTatrichters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den\nKoffer gesehen hat, als seine Frau zum \\iagen zurückkam.\nDie Behauptung der Revision, in der Hauptverhandlung habe\nsich herausgestellt, dass er diesen Koffer nicht zu Gesicht bekommen habe, findet in den Urteilsgründen keine\nStütze. Die von der Revision behauptete Unterstellung ist\ndem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nEntgegen dem Vorbringen der Verteidigung hat der Tatrichter festgestellt, dass die Bilder eine Grösse von 30 x\n40 und 18 x 24 cm hatten. Das Landgericht ist auf Grund der\n\nHo\n\nBesichtigung der \"verhältnismässig grossen\" Stadttasche zu\nder Überzeugung gelangt, der Koffer, die Bilder und die\ngrösseren Pakete mit Textilwaren hätten in dieser Tasche\nder Ehefrau nicht so untergebracht werden können, dass\nder Angeklagte sie nicht sehen konnte. Diese Auffassung\nsteht mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch. -\nWas die Revision zu der Würdigung des Zettels vorbringt,\nrichtet sich in Wirklichkeit in unzulässiger Weise gegen\ndie tatrichterlichen Feststellungen. Die Strafkammer hat\nunangreifbar dargelegt, dass der Angeklagte dieser Aufzeichnung, die in Wirklichkeit von seiner Ehefrau stammte, keine Bedeutung beigemessen hat.\n\n6. Im übrigen ergibt die Würdigung der weiteren Revisionsangriffe folgendes:\n\na) Rechtlich unbedenklich ist die Verurteilung des\nAngeklagten in den Fällen B II 1, BII3 - 9, 11 - 25 und\n27 wegen Beihilfe zum Betrug und zum fortgesetzten Betrug. Im ersten Fall hat der Angeklagte bei dem Autovermieter ZB nacheinander zwei Kraftwagen unter\nfalschen Angaben gemietet. Die Angeklagten haben 391 DM\nauf die Miete gezahlt. Diese Summe hatte sich der Beschwerdeführer teilweise leihen müssen, im übrigen stammt\nsie aus den Betrügereien seiner Ehefrau. Die von Zi\nGEBE wesen seiner weiteren Forderungen betriebene\nZwangsvollstreckung verlief fruchtlos. Die Annahme der\nStrafkammer, er sei über den Zahlungswillen und die Zahlungsfähigkeit der ingeklagten getäuscht und auch geschädigt worden, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dieser Auffassung stand die Leistung von Teilzahlungen nicht entgegen. Wenn das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen mangels Täterwillens nur als Gehil-\n\nnn nn ren a apa ng in har\n\nfen angesehen hat, so beschwert ihn dies nicht. Dasselbe\ngilt von den Straftaten unter B II 3 - 9, 11 - 25 und 27.\nDer Angeklagte hat, wie das Landgericht darlegt, die Betrugshandlungen seiner Ehefrau wissentlich gefördert. Er\nhat sie vorbereitet und stand seiner Frau mit Rat und Tat\nzur Seite. Ihren Täterwillen hat er dadurch bestärkt, daß\ner, wie sie wusste, im Wagen auf sie wartete, so dass sie\nsich gegebenenfalls sowohl ihrer Festnahme als auch jeder\nunangenehmen Lage entziehen konnte. Er wollte den Kraftwagen möglichst lange benutzen, um seiner Frau die Begehung und Fortsetzung der Betrügereien zu ermöglichen. Nach\nder rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer schon vor seiner ersten Verhaftung (31. März 1953) nicht daran geglaubt, dass seine\nFrau die Mittel für ihre Einkäufe von \"Frau Tüw' vekam. Er hat vielmehr gewusst, dass sie sich die Gegenstände durch Betrug verschaffte.\n\nAus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass der\nAngeklagte - auch soweit das nicht bei jedem Vorgang\nbesonders hervorgehoben ist - in allen Fällen auf einem\nParkplatz oder in der Nähe wartete, während die Ehefrau\nin den einzelnen Geschäften ihre Betrugshandlungen be-\n\nging.\n\nDie Strafkammer hat allerdings hilfsweise angenonmen, die mitangeklagte Ehefrau habe nicht gewusst, dass\nder Angeklagte ihre Betrugshandlungen wissentlich fördere. Dies stand, wie das Landgericht ohne Rechtsverstoss ausführt, der Ännahme einer Beihilfe nicht entgegen. Diese kann sogar vorliegen, wenn der Haupttäter von\nder Unterstützung nichts weiss (sogen. technische Bei-\n\n“fo\n\nhilfe; Maurach Allg Teil S 559), also sicherlich dann,\nwenn der Täter das fördernde Tun des anderen wahrnimmt\nund daraus Vorteile zieht, mag er auch nicht erkennen,\ndass der andere Teil sein mit Strafe bedrohtes Verhal-\n\nten wissentlich unterstützt.\n\nb) Auch die Beurteilung der Vorkommnisse B II 35\nund 4 (Garagenhotel, Hotel GÜÜW) als gemeinschaftlicher Tortgesetzter Betrug ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im ersten Fall haben die Angeklagten nachts\ndas Fotel wieder verlassen, ohne ihre restliche Schuld\nin Höhe von etwa 120 DM zu begleichen. Der Angeklagte\nhatte, wie er einräumte, kein Geld zur Bezahlung der\nRechnung. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich die\nÜberzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte seine\ndurch Mieten des Zinmers zum Ausdruck gebrachte Zah-Aungsfähigkeit nur vorgespiegelt und dass er mit einer\nSchädigung des Hotelbesitzers zumindest gerechnet hat.\nDie angeblich nachträglich erfolgte Überweisung des\nRestbetrages Konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoss\nals blosse Wiedergutmachung eines schon eingetretenen\nVermögensschadens, wenigstens einer Vermögensgefährdung\n\nansehen.\n\nIm.Fall B III 4 - Hotel GüU@WEB- hat der Angeklagte zugegeben, er habe nur etwa 30 bis 40 Däü bei sich\ngehabt, als er sich am 1. Juni mit seiner Frau in diesem\nteueren Gasthof einmietete. Ihre Wohnung hatten die Angeklagten verloren. Alle ihre Einrichtungsgegenstände\nwaren zwangsversteigert. \"Sie hatten keine Bleibe und\nkein Einkommen\". Von der ersten Hotelrechnung blieb der\nBeschwerdeführer 100 DM schuldig und die weitere Rech-\n\nAigen een,\n\nnung ganz. Seinen Hinweis auf eine angebliche Forderung gegen\neinen Herrn Sci aus Wuppertal hat die Strafkammer\nals \"Märchen\" bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat selbst\neingestanden, dass eine solche Forderung nie bestanden\nhatte, Seine Einlassung, er habe zur Tatzeit an das Bestehen dieses Anspruchs geglaubt, hat das Landgericht\nunangreifbar als widerlegt erachtet. Dass ihm seine Frau\nwährend des gemeinsamen Aufenthalts in diesem Hotel fast\ntäglich 80 - 100 DM gegeben haben soll, steht der Annahne\neines Zechbetruges nicht entgegen. Aus der teilweisen\nkichtbezahlung der Hotelrechnung und der ausweglosen Lage des Ehepaares konnte die Strafkammer auf den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten und sein Bewusstsein\nschliessen, den Hotelbesitzer zu schädigen, sowie auf die\nAbsicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu\nverschaffen.\n\nc) In den Fällen B III 5 (E@EEB-Radio), B III 9 -\n12 (ven, IE, Unren-Scip, VEREEEB) ist den Ausfüh= .\ntungen des in seinem Aufbau nicht sehr übersichtlichen\nUrteils zunächst nur zu entnehmen, dass der Angeklagte\nvon dem Treiben seiner Frau nicht bloss gewusst, sondern\ndieses auch selbst gebilligt und als eigene Tat gewollt\nhat. Diese Darlegungen werden indes durch die weiteren\nkusführungen gegen Ende der Urteilsgründe (UA S 56) ergänzt. Danach hat der Beschwerdeführer in diesen Fällen\nden Täterwillen seiner Frau durch die Anmietung der Hotelzimmer und seine Anwesenheit in Köln bestärkt. Wenn\ndie Strafkammer hierin einen ausreichenden Tatbeitrag gesehen hat, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (BGH NJW 1951, 410 Nr 23). Der Angeklagte\nwusste, dass seine Frau laufend Läden aufsuchte, um Be-\n\n- 10 -\n\ntrugshandlungen zu begehen und dadurch die Mittel für den\ngemeinsamen Lebensunterhalt zu beschaffen. Die einzelnen\nGeschäfte brauchte er, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, nicht zu kennen.\n\nDie Annahme der Strafkanmer, dass die Ehefrau durch\nihr geschicktes Auftreten die ihr bis dahin unbekannten\nGeschädigten zu täuschen verstand, nicht aber ihren Ehemann, ist mit der Lebenserfahrung vereinbar.\n\nGegen die Feststellung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers bestehen auch in diesen Fällen keine\ndurchgreifenden Bedenken. Er ist zwar, wie schon erörtert, in den Fällen B II 3 - 9, 11 - 25 und 27 nur als\nGehilfe angesehen worden. Diese Vorfälle hatten sich jedoch vor der ersten Verhaftung, die Vorkommnisse B III\n5, 9 - 12 dagegen erst ereignet, nachdem beide Eheleute\n. einstweilen wieder auf freien Fuss gesetzt waren. Damals hatte, wie die Angeklagten in der Hauptverhandlung\nübereinstimmend zugaben, Frau sBEEEED dem Beschwerdeführer schon gestanden, dass ihre sämtlichen früheren\nTaten Betrug gewesen und dass Frau ED eine Betrügerin sei. Schon daraus ergab sich für den Tatrichter\nersichtlich die Haltlosigkeit der Schutzbehauptung des\nAngeklagten, er habe auch bei den Taten der Gruppe III\nnichts von den Betrügereien seiner Frau gewusst. Das Gegenteil hat die Strafkammer auch eindeutig festgestellt.\nSie hat allerdings hinzugefügt: \"Er hat seine Frau höchstens in dem Glauben gelassen, dass er noch an die Existenz der Frau Te glaube\". Dies ist indes offensichtlich nur eine Hilfserwägung, die den Bestand des\nUrteils nicht in Frage stellt; denn der Angeklagte wuss-\n\nit ara is\n\nzum mn,\n\n00:\n\nDe \"ne \"Ta\n\n- 1 -\n\nte damals bereits aus dem Eingeständnis seiner Frau, dass\nFrau TED: selbst wenn sie existierte, eine Betrügerin\nwar. An späterer Stelle hebt das Urteil zudem ausdrücklich hervor, die Ehefrau sei damals nicht mehr im Zweifel\ndarüber gewesen, dass der Angeklagte die Unwahrheit ihrer\nErzählungen über Frau TED 1ängst erkannt hatte. Die\nweiteren Darlegungen rechtfertigen die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte bei diesen späteren Taten\nnicht nur Gehilfe, sondern dittäter war. Dem stand nicht\nentgegen, dass er sich bei den einzelnen Tatausführungen,\nseiner Wesensart entsprechend, mehr im Hintergrunde hielt.\n\nAuch die Strafzumessung ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es\nist nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte beschwert\nsein soll, weil bei ihm der bei der mitangeklagten Ehefrau\nhervorg&hobene Umstand nicht berücksichtigt ist, dass\nmöglicherweise der Gedanke zu den Straftaten von ihm selbst\nausgegangen war. Beschwert wäre er, wenn diese blosse Vermutung der Strafkammer gegen ihn verwertet worden wäre.\nDies war jedoch gerade nicht der Fall. - Im übrigen war\nder Tatrichter nur gehalten, die für die Strafzumessung\nbestimmenden Gesichtspunkte anzuführen (§ 267 Abs 3 Satz\n1 StPO). Dies hat er getan. Dass die Ehefrau der aktivere\nTeil war, hat er ersichtlich nicht verkamnt.\n\n7. Schliesslich ergibt die auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils folgendes:\n\na) In der Hauptverhandlung sind die Angeklagten u.a.\ndarauf hingewiesen worden, dass die Fälle 38 bis 47 der\nAnklage einen weiteren gemeinschaftlichen, fortgesetzten\nBetrug beider Eheleute darstellen könnten. Dazu gehöre\n\nAs\n\n- 12 -\n\nauch möglicherweise der bisher nicht angeklagte, neue Fall\nmit dem Nerzkollier (Tatzeit 9. Mai 1953); dieser Vorgang\nkönne aber auch eine selbständige Handlung der angeklagten\n\nEhefrau allein Sein.\n\nDie Strafkammer hat diese Tat unter B III 1 als selbständigen Betrug der Ehefrau angesehen und deswegen nur\nsie verurteilt. Der Angeklagte war daran, wie das Landgericht darlegt, nicht beteiligt. Er ist aber insoweit nach\nden Urteilsgründen nicht freigesprochen. Dieser Fall war\nvom Standpunkt des Tatrichters aus nicht Teilakt einer\n\nFortsetzungstat, nur unter dieser Voraussetzung hätte sich\n\neine Freisprechung des Beschwerdeführers erübrigt. Der\nVorgang war allerdings nicht Gegenstand der Anklage noch\ndes Eröffnungsbeschlusses,: wohl aber der Hauptverhandlung\ngewesen. Wegen dieser dem Angeklagten nicht nachgewiesenen\nselbständigen Tat war. eine besondere Freisprechung gebo-\n\nten (RGSt 57, 302, 304).\n\n. b) Im Fall Radio-GügiB(Nr 38 der Anklage - B III 6\ndes Urteils) waren beide Eheleute angeklagt. Dieses Vorkommnis ist nur bei der Frau als Teilakt der Fortsetzungstat B III 5 bis 12 angesehen worden. Dem Beschwerdeführer\nkonnte insoweit ebenfalls eine Beteiligung nicht nachgewiesen werden. Er wurde daher insofern nicht verurteilt,\nist aber auch nicht freigesprochen. Anklage und Eröffnungsbeschluss hatten, wie schon erörtert, das gesamte Geschehen als fortgesetzte Handlung der Frau und teilweise\nauch des WNannes angesehen. Die Strafkammer hat jedoch den\nGesamtvorgang ohne Rechtsirrtum in verschiedene Teile zerlegt. So hat sie bei der Frau nur in den Fällen B I 1 bis\n10, B II 2 bis 27, B III 3 und 4 sowie B III 5 bis 12\n\numrvernnan\n\nE Pr SEE\n\n-.in..\n\nwrm- ET il a anresren 2\n\nwi ee a a\n\nA ...\n\n- 13 -\n\nfortgesetzte Handlungen angenommen, bei dem Beschwerdeführer aber bezüglich der Vorgänge zu B III bloss in den\nFällen B III 3 und 4 sowie B III 5, 9 bis 12. Von dem\nunter B III 6 erörterten Vorgang hatte der Angeklagte\nnach der Auffassung des Tatrichters keine Kenntnis, er\nbildete also keinen Bestandteil einer fortgesetzten Handlung des Beschwerdeführers. Diese ihm nicht nachgewiesene\nTat konnte ebenfalls nicht mit den erwiesenen Teilnahmeakten des Angeklagten in eine Handlungseinheit einbezogen\nwerden, weil nur als strafbar festgestellte Handlungen zu\neiner Fortsetzungstat zusammengefasst werden dürfen (BGH\nNJIW 1952, 432 Nr 29).\n\nc) Die hiernach in den Fällen B III 1 und 6 gebotene Freisprechung des Beschwerdeführers nötigt nicht zu\neiner Ergänzung des Urteilsspruchs der Strafkanmer im\nentscheidenden Teil des Revisionsurteils, weil das Landgericht sich des allgemeinen Ausspruchs der Freisprechung\n\"im übrigen\" bedient hat. Vielmehr genügt die entsprechende Feststellung in den Urteilsgründen.\n\nYe\n\nNach alledem war die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen. Aus Billigkeitsgründen erschien es angemessen, die nach Erlass des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft des Beschwerdeführers in dem aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang auf die Strafe anzurechnen.\n\nKrumme Dr.Engels Dr.Augustin\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-456-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-456-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.931142+00:00"}}