{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-11_4_StR_412_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"4 StR 412/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 412/58 2273 069 %\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Sparkassenobersekretär !ilhelm EB aus\nDO (Kreis SCHE), geboren an EEE 1907 in\nSB,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Arnsberg vom 11. Juni 1954\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIE\n- 2.\n\nGründesz\n\nNachdem der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs\ndas frühere Urteil der Strafkammer aufgehoben hatte, hat\ndiese den Angeklagten erneut wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts gerügt wird, kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2: Auch sachlich-rechtlich lässt das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsverstoss zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer schliessen die Annahme\naus, dass der Beschwerdeführer den Entschluss, die erhaltenen\noder abzuhebenden Gelder nicht abzuführen, bereits bei Erteilung der Aufträge gefasst hatte. Die Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich mögliche und daher für das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Beweiswüräigung.\n\nAuch die Annahme schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350;\n351 StGB) in zwei Fällen ist rechtlich nicht angreifbar.\nWie das landgericht feststellt, hatte sich in Dinker bei\neinigen Sparkassenkunden der Brauch eingebürgert, nicht\nin allen Fällen zur Sparkassen-Zweigstelle in Welver oder\nzur Webenstelle Dinker zu gehen. Sie wandten sich vielmehr\nan den damals in Dinker wohnenden Angeklagten, wenn er\nan Werktagen abends oder sonntags zu Hause war, und baten\nihn, für sie Gelder bei der Sparkasse in Welver einzuzahlen oder abzuheben. Diesem war zwar durch seine Dienst-\n\nanweisung untersagt, ausserhalb der von ihm geleiteten\nSparkasse Welver tätig zu werden. Er erfüllte jedoch die\nWünsche der Kunden aus Gefälligkeit unä zu verbungszwecken\ngegenüber der Konkurrenz, weil in Dinker noch eine andere\nSparkasse vorhanden war. Zu diesen Kunden gehörten auch die\nGeschädigten Frau SEE und der Hanäwerksmeister\n\nWie die Strafkammer weiter darlegt, wandte sich diese\nFrau mit ihrem Anliegen an den 3eschwerdeführer, weil ihr\nseine Dienststellung sowie die Tatsache bekannt war, dass\ner zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörende Geschäfte auch von seiner Wohnung aus zu erledigen pflegte.\nSie hat ihn nicht etwa als ihren Boten angesehen und beauftragt. Der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass die\nKunden ihn als weitere Aussenstelle Dinker der Sparkasse\nzu helver ansahen.\n\nDanach konnte die Strafkammer ohne Rechtsverstoss\ndavon ausgehen, dass das Sparbuch und das davon abzuhebende\nGeld dem Angeklagten als Zweigstelleuleiter der Gemeindesparkasse für diese Kasse anvertraut waren und sonach ein\nunmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung des Gewahrsams und der Amtstätigkeit des Beamten\nbestand. Der Annahme amtlichen Anvertrautseins stand weder\nder Umstand entgegen, dass Frau SED, ia sie den\nBeschwerdeführer nicht antraf, ihm den Auftrag durch seine\nEhefrau übermitteln liess, noch die Tatsache, dass der\nBeschwerdeführer nicht nur .zu Werbungszwecken, sondern\nauch aus Gefälligkeit gehandelt hat.\n\nAuch der Handwerksmeister WED nat sich, wie\ndas Landgericht rechtlich unangreifbar darlegt, des Angeklagten nicht etwa mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis als seines privaten Boten (Rest 21, 52)\nbedient. Vielmehr hat er in ihm ausschliesslich den leiter\n\n| run mn mn\n\nder Zweigstelle Welver gesehen und deshalb seine Dienste\nin Anspruch genommen. Er hat zwar, wie die Strafkammer\nunterstellt, möglicherweise gewusst, dass der Beschwerdeführer zu der von ihm beliebten Handhabung nach der\ninnerdienstlichen Sparkassen-Anweisung nicht berechtigt\nwar: Dies hat aber den Kunden, wie das Landgericht\nweiter ausführt, \"gleichwohl nicht gehindert, in dem\nAngeklagten den Beamten zu sehen, der gewissermassen\neine zweite, in Dinker ansässige Aussenstelle der Zweigkasse Welver darstellte\", Darin liegt kein Widerspruch.\nDer Beschwerdeführer war für die von ihm übernommenen\nSparkassengeschäfte nach aussen hin zuständig und nur\n\nim Innenverhältnis zu seiner Arbeitgeberin nicht befugt,\nausserhalb seiner Dienststelle Geschäfte für die Sparkasse abzuschliessen. Dass ED dies möglicherweise wusste, hinderte ihn nicht, in dem Angeklagten\n\nden in Dinker für die Sparkasse Welver handelnden zuständigen Beamten zu sehen. Beide Teile haben nach der\nÜberzeugung des Tatrichters in dem einverständlichen\nWillen gehandelt, das Geld durch die Person des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Zweigstellenleiter in\ndie Obhut der Sparkasse zu bringen (vgl RG IIRR 1928\n\nNr 1538). Dadurch erwuchs dem Beschwerdeführer die erhöhte Pflicht amtlicher Treue, deren Verletzung der\n\n§ 350 StGB unter Strafe stellt. Der Anwendbarkeit dieser\nVorschrift stand nicht entgegen, dass der Angeklagte\nentgegen seiner Dienstanweisung gehandelt hatte (BGH\nNIW 1952, 191 Nr 17).\n\nAuch sonst lässt das Urteil keinen, den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Strafkammer war nicht genötigt, Gie erbliche.\nBelastung des Beschwerdeführers strafmildernd zu werten.\n\nen De 9 >\n\nIm übrigen hat das Landgericht bei beiden Einzelstrafen'\ndie gesetzliche Mindeststrafe des § 351 Abs 1 StGB zugrunde gelegt.\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.\n\nKrumme . Engels Dr. Augustin\nSeibert _ Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-412-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-412-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.910391+00:00"}}