{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-11_4_StR_293_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-11","aktenzeichen":"4 StR 293/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 068 7,\n\n4 StR 293/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Wilhelm aus DEE, zeboren\na Te\n2.) den re p aus DEE, geboren am\n\n1 in ’\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Ei: der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 21. Januar 1954 mit den\n\nFeststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte\nweggmBvwegen Untreue in zwei Fällen und der Angeklagte\n\nBB wegen Betrugs in den Fällen von Egg (I 1),\n\nN u Wr or Hrtei Homme\n\n21), CE OD una Ho (LI 1 His 3) sowie GI (11 5) verurteilt worden ist, und zwar\nhinsichtlich des Angeklagten Bgenur im Strafsusspruch:\nAuch der Ausspruch über die Gesamtstrafen und die Untersagung der Gewerbeausübung werden aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten haben sich nach der Auffassung des\nLandgerichts Wohnungsbewerbern gegenüber ‚die Baukostenzuschüsse für zwei nicht fertiggestellte Bauvorhaben der Ehefrau des Angeklagten Westen, teils des Betrugs beim\nVertragsschluß, teils der Untreue durch spätere vertragswidrige Verwendung der Baukostenzuschüsse schuldig gemacht.\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wg» wegen Betruges\nin drei und wegen Untreue in zwei Fällen, den Angeklagten\nBED wegen Betruges in neun und wegen Untreue in zwei Fällen\nzu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt, außerdem auch\n‚dem Angeklagten B@die Ausübung seines Maklergewerbes\nuntersagt. Die Sachbeschwerden haben teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten Wenig wegen Untreue\nim Falle von EM (I 1) sowie in den als eine fortgesetzte\nHandlung gewerteten Fällen ONE. EEE. aim, AED\nund BüB (I 7 bis 11) wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nZwar wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die\nAnnahme eines Treueverhältnisses zwischen WW und den\nMietinteressenten. In der Rechtsprechung ist anerkannt,\ndaß zwischen dem Treugeber und dem Treuverpflichteten kein\nunmittelbares Vertragsverhältnis zu bestehen braucht (BGHSt\n2, 324; 5 StR 952/52 vom 16. April 1953; 3 StR 787/53 vom\n21. Januar 1954). Es genügt also, daß der Angeklagte We\nals Bevollmächtigter seiner Frau, der Grundstückseigentümerin, die Baukostenzuschüsse zur Errichtung der Bauten zu\nverwenden hatte und die Bewohnungsbewerber ihr Geld in Kenntnis\ndieser Umstände zur Verfügung stellten. Dadurch wurde auch für\nihn selbst die Pflicht begründet, bei Verwendung der ihm anvertrauten Mittel die Vermögensbelange der Geldgeber wahrzunehmen. .\n\nErigegen dem Vorbringen der Verteidigung in der Revisionsverhandlung ist im Urteil ausdrücklich festgestellt, daß\nder Anzeklagte nicht erst seit dem 8. Januar 1952, der\nErteilung der Generalvollmacht, sondern schon vorher durch\n\"entsprechende Vollmacht\" von seiner Frau ermächtigt war,\ndas Bauvorhaben EEE Straße 196 unter ihrem Namen\ndurchzuführen. Außerdem war die Ehefrau mit allem einverstanden und wurde nach der Überzeugung des Tatrichters von\ndem Angeklagten nur als \"Strohmann\" für die Durchführung\nseiner Pläne benutzt.\n\nDagegen ist die rechtliche Würdigung der Mietverträge nic\nfrei von Rechtsirrtum. Die genanntenWohnungsbewerber hatten\nsich bei Abschluß dieser Verträge verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag \"als Baukostenzuschuß\" in der Form zinslcser Darlehn zu zahlen. Sie haben diese Zuschüsse auch\nentrichtet. Der mit dem Mieter von E(wgeschlossene Vertrag bestimmte ausdrücklich, daß der Baukostenzuschuß von .\n6000 DM ausschließlich für den Bau ED Strase 196\nzu verwenden sei. Wenig hat 3000 DM dieses Zuschusses an\ndie Volksbank in Sp zezanıt, sie entließ als Gegenleistung das Baugrundstück CE Straße 196 aus der\nMithaft für eine Grundschuld von 15 000 DM. Die für Rechnung\nder Mieter OD, TED, Ta, VE und Sie\ngeleisteten Baukostenzuschüsse hat er zum mindesten teilweise zur Rückzahlung alter Baukostenzuschüsse verwendet,\ndie von früheren, wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung\ndes Baus vom Vertrage zurückgetretenen Mietbewerbern gefcordert wurde.\n\nDiese Verwendungsweise der Baukostenzuschüsse hält das\nLandgericht für vertragswidrig. Es schliesst aus der Bezeichnung \"Baukostenzuschuss\", daß die Gelder nur zur Weiter-\n\nu,\n\nau\n\nführung des Bauwerks hätten verwendet werden dürfen. Diese\nAuffassung ist rechtsirrig.\n\nDer rechtliche Inhalt eines Baukostenzuschußvertreges\n\n‚kann nicht allgemein festgestellt werden, ist vielmehr für\n\nden einzelnen Fall durch Auslegung der zwischen den Vertragsohliessenden getroffenen Vereinbarung zu ermitteln (B$HZ\n\n6, 202, 204). Wesentlich ist für den Vermieter nur die Ver-\n\npflichtung, dem Wohnungsbewerber mit Hilfe der empfangenen\nGelämittel eine Wohnung zu erstellen (BGH 1 StR 565/53 vom\n\n14. April 1954 = IM Nr 16 zu § 266 StGB). Das ist indessen\nmangels entgegenstehender besonderer Abreden nicht eng aufzufassen. So kann im allgemeinen nicht verlangt werden, daß\nder Zuschuß gerade für den Aufbau der dem Bewerber versprochenen Wohnung oder auch nur - bei mehreren gleichzeitigen Bauvorhaben - gerade für das Gebäude verwertet wird, in dem die\nWohnung liegen soll (BGH 5 StR 226/53 vom 24, September 1953;\n3 StR 787/53 vom 21. Januar 1954). Ebensowenig kann dem rechtlich verschwommenen Begriff des Baukostenzuschusses (vgl Pergande NJW 1951, 737) ohne weiteres entnommen werden, daß solche\n\nTr ee ah Ares\n\nleistungen verwandt werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr,\ndaß sie überhaupt, sei es auch nur mittelbar, für die Beschaffung der versprochenen Wiohnung verbraucht werden. Demgemäss\n\nmuß es im allgemeinen genügen, daß der Baukostenzuschuss in\nirgendeiner Form zur Finanzierung des Bauvorhabens eingesetzt\nwird. Daß der Bauherr bei der Verwendung solcher Gelder Selbständigkeit, Spielraum und Bewegungsfreiheit haben muß, erkennt\n\nauch die Strafkammer an.\n\nUmstände, die in den dem Angeklagten WB als Untreue\nzur Last gelegten Fällen eine andere Auslegung der geschlossenen Verträge rechtfertigen könnten, hat das Landgericht bisher\nnicht festgestellt. Insbesondere ist es hierfür an sich bedeu-\n\ntungslos, ob die Wohnungsbewerber sich vorgestellt haben,\nihre Baukostenzuschüsse würden unmittelbar zur Bezahlung\nweiterer Bausteffe und Arbeitsleistungen verwandt werden,\nund ob sie die Verträge nicht eingegangen wären, wenn sie\nmit einer anderen Verwendung bei der Finanzierung des Bau- _\nvorhabens gerechnet hätten. Denn diese Vorstellung oder die,\nWille liesse allenfalls einen Rückschluss darauf zu, aus =\nwelchen Beweggründen die Wohnungsuchenden die Verträge geschlossen und was sie sich als Vertragsinhalt vorgestellt\nhaben. Zum Vertragsgegenstand hätte eine derartige Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Bauherrn indessen erst dadurch erhoben werden können, daß eine Willenseinigung der\nVertragschliessenden hierüber - ausdrücklich oder stillschweigend - erklärt worden wäre. Solche übereinstimmenden\nWillenserklärungen aber sind den Urteilsfeststellungen nicht\nzu entnehmen.\n\nDiese ergeben anderseits, daß die Baukostenzuschüsse\njedenfalls in den hier zur Erörterung stehenden Fällen tatsächlich zur Finanzierung des Neubaus ED strasse\n196 verwendet worden sind.\n\nDie Durchführbarkeit dieses Bauvorhabens hing von Anfang an von der Beschaffung einer ersten Hypothek ab, die\nnur zum ersten Rang zu erlangen war. Es diente daher der\nFinanzierung des Vorhakens, daß die der Beschaffung einer\nersten Hypothek hinderliche Mithaft des Grundstücks für\neine Grundschuld von 15 000 DM beseitigt und dazu ein Teil\ndes Baukostenzuschusses von EBverwendet wurde. Dem kann\nnicht mit dem Landgericht entgegengehalten werden, daß die\nBereitstellung des Grundstücks allgemein als Sache des Bauherrn angesehen werde; denn das Grundstück hat die Ehefrau\ndes Angeklagte WB bereitgestellt, und daß der Bauherr ein\nlastenfreies Grundstück bereitstellt, wird im allgemeinen\n\nI,\n\nnicht erwartet und ist jedenfalls hier nicht ausbedungen\nworden.\n\nEbenso kamen auch die in den Fällen OD, ro\nRED, un: BU zezaniten Baukostenzuschüsse\n\nder Finanzierung des Vorhabens zugute, Die von den zurückgetretenen Erstmietern der hier vermieteten Wohnungen gezahlten Baukostenzuschüsse waren, wie das Landgericht feststellt, zum Beginn des Baus bemutzt, also für unmittelbare\nBaukosten verbraucht worden. Diese Erstmieter waren zur Auf-\n&abe ihrer Vertragsansprüche auf die Wohnungen nur gegen\nRückzahlung der von ihnen gezahlten Baukostenzuschüsse bereit; anderseits konnten die neuen Wohnungsbewerber einen\nAnspruch auf diese Wohnungen nur dadurch erlangen, daß sie\nentsprechende Baukostenzuschüsse leisteten. Durch die Rückzahlung der alten Baukostenzuschüsse wurde daher lediglich\nein Austausch in der Person des Leistenden bewirkt und nichts\nan der Tatsache geändert, daß der für die einzelne Wohnung\nwirtschaftlich nur einmal in die Hand des Angeklagten Wi\ngelangte Baukostenzuschuss für das Bauvorhaben verwendet\nworden ist.\n\nDie Verurteilung dieses Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen kann hiernach nicht bestehenbleiben,\n\n2. Aus gleichem Rechtsgrunde muss die Verurteilung des\nAngeklagten Bewegen Betrugs im Falle von Egw(1T 1), in\nden als eine fortgesetzte Handlung gewerteten Fällen |\nEm, TED, Ta. VE unc Ei (1 7 bis 11),\nin den als eine weitere fortgesetzte Handlung beurteilten\nFällen CS: OS und Hu (11 1 bis 3) sowie\nim Falle GIB (11 5) im Strafausspruch der Aufhebung\nunterliegen. Die Täuschungshandlung des Angeklagi;en Bee\nwird nämlich in diesen Fällen vom Landgericht auch darin er-\n\nblickt, daß er die Absicht vertragswidriger Verwendung der\nzu leistenden Baukostenzuschüsse, nämlich im Falle von Bing\ndie Absicht zur Beseitigung der Mithaft, in den übrigen\nFällen die Absicht der Rückzahlung von Baukostenzuschüssen\nzurückgetretener Mieter, pflichtwidrig verschwiegen habe\n(zu den Fällen I 7 bis 11 vgl die zusätzlichen Ausführungen S 40 £ der Urteilsausfertigung). Ergibt eine auf\nzutreffender Rechtsgrundlage vorzunehmende Auslegung der\nVerträge nämlich, daß die Baukostenzuschüsse in solcher\nWeise verwendet werden durften, so würde insoweit schon der\näussere Tatbestand des Betrugs entfallen.\n\nMit Recht ist der Angeklagte Bein allen diesen Fälle.\n\ndeshalb des Betrugs für schuldig befunden worden, weil er\nden Bewerbern Fertigstellungstermine vorgespiegelt hat, die\nnach den Finanzierungsaussichten zur Zeit der Vertragsabschlüsse unmöglich eingehalten werden konnten. Hierin tritt\nkein Rechtsfehler zutage, Da somit nur das Strafnaß eine\nÄnderung erfahren kann, war der Schuldspruch in diesen Fällen aufrecht zu erhalten.\n\nSoweit der Angeklagte Bpim übrigen wegen Betrugs\nund wegen Untreue verurteilt worden ist, hat die rechtliche\nJberprüfung keine zum Nachteil dieses Angeklagten wirkenden\nRechtsmängel ergeben, Die Revision hat solche auch nicht\ngeltend gemacht. Insbesondere ist in den beiden Untreuefäl-:\nlen die vertragswidrige Verwendung der Baukostenzuschüsse\nrechtsbedenkenfrei festgestellt; denn der Angeklagte hatte\nim Falle SCH (1 3) äie treuhänderische Behandlung des\n\nBaukostenzuschusses bis zur Erlangung der Freigabebescheini- |\n\ngung des Wohnungsamts und im Falle Bi (II 4) seine ausschließliche Verwendung zur Fertigstellung der versprochenen\nWohnung ausdrücklich zugesagt. Daß die vertragswidrige Ver-\n\nwendung zweckgebundener Baukostenzuschüsse den Treubruchtat-\n\nbestand des § 266 StGB erfüllen kann, steht in der Recht-\n\n5,\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs fest (5 StR 952/52 vom\n16. April 1953; 3 StR 787/53 vom 21. Januar 1954; 1 StR 565/53\nvom 14. April 1954).\n\nVergebens rügt die Revision des Angeklagten Bw, das\nLandgericht habe die in den Urteilsgründen festgestellte\nTatsache, daß Bgg@seit langem kränklich ist und an Magengeschwüren leidet, bei der Strafzumessung nicht gewürdigt.\nDas gegenteil ergibt sich schon aus der Erwägung, daß dieser\nUmstand für den Schuldspruch belanglos gewesen wäre und seine\nurteilsmäßige Festhaltung daher nur den Sinn einer Strafzumessungserwägung haben kann. Wenn er auch in dem die Strafzumessung erörternden Urteilsabschnitt nicht erneut hervorgehoben wird, so läßt sich daraus dennoch nicht schließen,\ndaß er unberücksichtigt geblieben ist.\n\nDie Untersagung der Gewerbeausübung als Makler ist an\nsich rechtsirrtumsfrei bexräindet und wird auch von der Revision nicht angegriffen, Mit Rücksicht auf den Umfang der\nAufhebung des angefochtenen Urteils ist es jedoch angezeigt,\ndem neuen Richter insoweit freie Hand zu geben.\n\nDie von dem Angeklagten Bi angekündigte Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nentsprechend ausgeführt worden und daher unbeachtlich.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten WB wegen Betrügs\nin den drei Fällen Gew, Pe und Hegw(I 12, II 7\n\nund 8) ist frei von Rechtsirrtum.\n\nIm Falle Ge@ilbhat der Angeklagte Wein dem Baukostenzuschußvertrage vom 9. Februar 1953 über eine in der\nbaupolizeilichen Zeichnung nicht vorgesehene Wohnung im\ndritten Obergeschoß des Hauses ED strasse 196 er-\n\nt\n\n- 10 -\n\nklärt, die Pertigstellung des Baues richte sich nach der\nWitterung der Wintermonate, erfolge aber voraussichtlich\n\nim Juli 1953 (§ 4). Hierdurch, nicht bloß durch die Versicherung des Mitangeklagten Be - wie der Aufbau des ange.\nfochtenen Urteils eindeutig ergibt -, 1ieß Ge sich dbestimmen, 4 000 DM Baukostenzuschuß zu zahlen. Dabei war an\ndem Bau seit August 1952 wegen fehlenden Baukapitals nicht\nmehr gearbeitet worden, so daß nur das Erdgeschoß fertiggestellt wurde. Der Zwangsversteigerungsvermerk war schon\neingetragen und der Angeklagte wußte seit Ende August 1952,\ndaß die Finanzierung, an deren Gelingen er. selbst nicht mehr\nglaubte, nach dem Scheitern so vieler Versuche fast aussichtslos war. Mit- dem Vorbringen, daß diese Feststellung sie\nnicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt decke, und mit der\nBehauptung neuer Tatsachen kann die Revision kein Gehör\nfinden (§ 337 StPO). Auch ist der ursächliche Zusammenhang\nzwischen der sinngemäßen Zusicherung WB, daß die Fertigstellung nur von der Witterung abhänge, und dem durch die\nAuszahlung des Zuschussss erwachsenen Schaden bedenkenfrei\n\ndargetan.\n\nDie Ausführungen der Revision zum Falle Peg. : ': :\nin dem es sich um einen Baukostenzuschußvertrag vom 6. Oktober.\n1952 über eine niemals fertiggestellte Wohnung im dritten\nObergeschoß des Neubaus HiiWDstraße 167 handelt, lassen\naußer acht, daß für den inneren Tatbestand des Betrugs, abgesehen allein von der Absicht, einen Vermögensvorteil zu\nerlangen, \"bedingter Vorsatz ausreicht. vom hat in dem Vertrage vom 6. Oktober 1952 erklärt, daß die Fertigstellung\nder Wohnung sich nach dem Auszahlungstermin der beantragten\nersten Hypotlıek richte, voraussichtlich jedoch um die Jahres“\nwende erfolge. Tatsächlich hatte die Weiterführung des Baus\nschon eingestellt werden müssen, und der Angeklagte glaubte\ndamals selbst nicht mehr an die Beschaffung einer Hypothek,\n\n- 11 -\n\nwenn er vielleicht auch nocht nicht jede Hoffnung aufgegeben\nhaben mag. Ging somit der Angeklagte selbst von der Wahrscheinlichkeit aus, daß die zum Weiterbau erforderliche Hypothek\n\nin absehbarer Zeit nicht zu erlangen sein werde und es demgemäss auch völlig ungewiss war, ob das 3. Obergeschoß überhaupt, geschweige denn innerhalb eines Vierteljahres, würde\nerstellt werden können, so täuschte er den Wohnungsbewerber bewusst, wenn er die völlig ungewisse und fast aussichtslose\nBeschaffung der Hypothek und damit die Fertigstellung der\nWohnung als in naher Zukunft so gut wie sicher hinstellte.\n\nDie entfernte Hoffnung, daß eine Finanzierung trotz allem\nvielleicht doch noch gelingen könne, räumt den festgestellten\n\n- bedingten - Vorsatz nicht aus, sich vermöge des Vertragsschlusses den ausbedungenen Baukostenzuschuß auch für den\ngegenteiligen Fall zu verschaffen. Da Pop wie das Landgericht feststellt, den Baukostenzuschuß nicht gezahlt haben\nwürde, wenn der Angeklagte ihn nicht über die finanzielle Unsicherheit des Objekts get“uscht hätte, und da der Angeklagte, i\nwie gleichfalls festgesiellt ist, den durch die Auszahlung H\ndes Baukostenzuschusses entstehenden Vermögensschaden des\n“ Wohnungsbewerbers \"bewußt gebilligt\" hat, so war der Betrugstatbestand nit der Entgegennahme des Zuschusses vollendet.\n\nDaß Pe späterhin in dem fertiggestellten Teile des\n\nHauses eine andere als die ihm zugesagte Wohnung erhielt, stellt\nsich somit nur als teilweise Wiedergutmachung des angerichteten\nVermögensschadens dar.\n\nIn dem im wesentlichen gleichgelagerten Falle He»\ner.ibt sich keine abweichende Beurteilung aus dem Umstand, daß\nhier der Baukostenzuschußvertrag vom 27. November 1952 ausnahmsweise nicht von dem - am 13. November 1952 kriminalpolizeilich vernommenen - Angeklagten Tg: sondern von seiner als\nHauseigentümerin eingetragenen Ehefrau unterzeichnet worden ist.\nDenn äie Ehefrau hat dabei, wie die Strafkammer feststellt, in\n\nnenne.\n\nesear\n\nrer,\n\nseinem Einverständnis gehandelt und wurde nur als \"Strohmann\" für die Durchführung seiner Pläne benutzt. Der Tatrichter bringt hierdurch sowie durch die weitere Ausführung\nder vom Angeklagten verfolgten Absichten klar zum Ausdruck,\ndaß nach seiner Überzeugung der Wille zur Tatherrschaft bein\nAngeklagten lag und die Ehefrau nur als dessen - mitschuldig\noder schuldloses - Werkzeug tätig wurde. Damit ist die\nmittelbare Täterschaft des Angeklagten rechtsirrtumsfrei\nfestgestellt.\n\nBei der Zumessung der Einzelstrafen für diese drei Betrugsfälle tritt ebenfalls kein Rechtsfehler hervor.\n\nDie Aufhebung der Verurteilungen in einzelnen Fällen\nnötigt trotz der Annahme zweier Fortsetzungstaten in der Anklageschrift und im kEröffnungsbeschluß nach der Rechtsprechu\ndes Senats nicht dazu, das Jrteil im vollen Umfang aufzuheben\nweil der Tatrichter einen Gesamtvorsatz der Beschwerdeführer\nwit rechtsirrtumsfreier Begründung verneint hat und ein alweichendes Ergebnis nach der gesamten Sachlage für die neue\nVerhandlung mit Sicherheit auszuschließen ist.\n\nKrumme | Engels Dr. ‘Augustin\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-11/4-str-293-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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