{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-04_4_StR_485_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"4 StR 485/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 057 s2\n\n4 StR_485/54\n\nim Namen des Volkes\n\nTn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer August T EEE , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am ED 1915 in vi --2t. in der\nStrafenstalt BED:\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Arnsberg vom 14. Juni 1954, soweit der\nBeschwerdeführer verurteilt ist, mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmititels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen zu einem Jahr drei\nMonaten Zuchthaus und zwei Geldstrafen verurteilt. Die bür--\ngerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, j\n\nMit der Revision erhebt er die Verfahrens- und Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nl) Die Verfahrensrüge muss durchgreifen. Ausweislich der\nVerhandlungsniederschrift hatte der Angeklagte allerdings zunächst das letzte Wort gehabt. Anschliessend wurde er aber\nnoch darauf hingewiesen, dass er möglicherweise nicht nur wegen fortgesetzien Rückfallbetruges, sondern wegen eines weiteren selbständigen Betruges im Rückfall bestraft werden könne, und dass in einem Fall statt Betruges gegebenenfalls Unterschlagung in Betracht komme. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich auch in dieser Richtung zu verteidigen. Darauf\nwiederholten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre\n‘früheren Anträge. Ein Vermerk darüber, dass der Angeklagte erneut das letzte Wort erhielt, fehlt im Protokoll,\n\nDie Erteilung des letzten Worts ist eine wesentliche\nFörmlichkeit. Bei dem Schweigen der Verhandlungsniederschrift\nist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen der\nVorschrift des § 258 Abs 2, 3 StPO nicht nochmals das letzte\nWort gehabt hat (§ 274 Satz 1 StPO). Die dienstlichen Äusserungen der Urkundspersonen, des Berichterstatters der Strafkammer und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaitschaft\nsind gegenüber dem Inhalt des Protokolls ohne Bedeutung. Eine\nProtokollergänzung - sei es auch nur durch eine der Urkundspersonen — (BGH 4 StR 450/52 vom 5. Februar 1953; RGSt 68,244)\n\nhat überhaupt nicht stattgefunden, war insbesondere bis zum\nEingang der Revisionsrüge nicht einmal eingeleitet.\n\nWelche Aus”ührungen der Angeklagte gemacht, und welche A.\n' träge er gestellt hätte, brauchte die Revision nicht darzulie- :\ngen (RG JW 1933, 1591 Nr 12). Es ist zwar bei der gegebenen\nSachlage nicht sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer\ndurch weiteres Vorbringen eine ihm günstigere Wendung hätte\nherbeiführen können. Doch lässt sich diese Möglichkeit nicht\nmit Sicherheit ausschliessen (vgl auch RGSt 9, 69, 70). Es\n\nist daher zugunsten des Beschwerdeführer davon auszugehen,\ndass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verstoss beruht\n(§ 337 Abs 1 StPO).\n\nDas Urteil muss somit schon wegen Verfahrensmangels mit\nden Feststellungen aufgehoben werden.\n\n2) Zum Schuldspruch ist zu bemerken:\n\nBei den drei Vorkommnissen zum Nachteil der Schneiderin\nIrmgard ID ist die Annahme eines. Betruges zur äusseren und\ninneren Tatseite nach den Feststellungen des Landgerichts\nrechtlich bedenkenfrei, Im Fall der 15.- DM glaubte das Määdchen allerdings selbst nicht mehr daran, dass der Angeklagte\n\nihr den Betrag zurückzahlen werde, Hätte sie ihm dieses Geld\nnur gegeben, um ihn los zu werden, so würde es an dem erforderlichen, ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung .und\nVermögensschädigung fehlen (RGSt 6, 360). Irmgard JiW zar\ndas Geld jedoch in der Erwartung, sie werde den Angeklagten\nnunmehr los, wenn er, wie er ihr wahrheitswidrig vorgespie- i\nselt hatte, in Iserlohn Wohnung nehme, Damit sind die Voraus- '\nsetzungen des Betruges auch bei diesem Teilakt dargetan.\n\nDie Darlegungen der Strafkammer zu der Frage, ob Irmgard IB Aie Verlobte des Boschwerdeführers war (§§ 52\n\nPa =\n\nAbs 2, 263 Abs 5 StGB, 88 1297 ff BGB), sind jedoch nicht frei\nvon rechtlichen Bedenken. Die Anschaffung von Ringen, die\nVeranstaltung einer Verlobungsfeier und die Bestellung des\nAufgebots sind zwar Beweisanzeichen für das Bestehen eines\nVerlöbnisses, dafür jedoch nicht begriffswesentlich (RG JW\n1928, 3047; Erman Anm 2, 3 vor § 1297 BGB). tscheidend ist\ndas gegenseitige ernsthafte Eheversprechen (BGHSt 3, 215, 216).\nDie Strafkammer ist der Auffassung, dass eine Heiratsabsicht\nbei Irmgard IP zumindest im Januar 1953 nicht mehr bestanden habe, als sich der Angeklagte die 15.- DM von ihr erbat«\nBestand aber bis dahin ein Verlöbnis zwischen ihr und dem Angeklagten, so wurde es nicht lediglich dadurch beseitigt,\n\ndass Irmgard IB im Januar 1953 nicht mehr den Willen hatte,\nden Angeklagien zu heiraten. Da für eine vereinbarte Aufhebung\ndes Verlöbnisses (Entlobung) nichts ersichtlich ist, hätte\nhöchstens ein Rücktritt der Irmgard aD vom Verlöbnis in Betracht kommen können. Der Rücktritt erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil i§ 130\nBGB). Es bedarf dazu allerdings nicht unbedingt einer ausadrücklichen Erklärung. Der Rücktritt kann euch durch schlüssige Handlungen erfolgen (Erman Anm 2 zu § 1298 BGB mit Nachweisen). In dieser Hinsicht hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Würde also ein Verlöbnis und dessen\nFortäauer bis Januar 1953 anzunehmen sein, so käme es darauf\nan, ob der von Irmgard ID an 26. April 1953 gestellte\nStrafantrag noch rechtzeitig oder verspätet war (§ 61 Satz 2\nStGB). Hätte dagegen bei dem letzten Vorfall im Januar 1953\nein Verlöbnis nicht mehr bestanden, so würde es eines Strafantrags.aus § 263 Abs 5 StGB nicht bedürfen (RGSt 71, 285,\n286); vorausgesetzt, dass der erforderliche Gesanmtvorsatz\ngegeben war (RG JW 1934, 2145). Insoweit ergeben die bisherigen Feststellungen des Landgerichts seine Überzeugung, dass\nder Beschwerdeführer von vornherein darauf ausging, sich je-\n\nand nr A a ge Kr\n\n“ we -... RO ne WE:\n\nj\nwn\n\nweils in kürzeren Abständen unter Vorspiegelung dringenden\nBedarfs von Irmgard IB Celäbeträge zu erschwindeln. Dies\nwürde für die Annahme eines Gesamtvorsatzes ausreichen. Der\n\nt\n0\n\n'§ 263 Abs 5 StGB käme übrigens auch dann nicht in Betracht,\n\nwenn der Angeklagte eine ernstliche Heiratsabsicht lediglich\nvorgetäuscht hätte und sein äusseres Verhalten und . Auftreten\nnur ein Bestandteil seines betrügerischen Gesamtplanes gewesen wäre (BGHSt 3, 216). Zu allen diesen Punkten bedarf es\nnoch eindeutiger Feststellungen des Tatrichters.\n\nIm Fall O@@B ändert der Umstand, dass der Vater Janke\ndie 8,50 DM später bezahlte, an der Annahme eines bei Frau\nOB eingetretenen Vermögensschadens oder deren Vermögensgefälr\ndung nichts. Die Strafkammer erhält jedoch Gelegenheit nachzuprüfen, ob der Angeklagte mit dem Bewusstsein einer Vermögensschädigung oder Vermögensgefährdung der Frau Ob gehandelt,\noder ob er damit gerechnet hat, dass ID: auf jeden Fall\nden kleinen Betrag bezahlen würden. zumal der Vater der Irmgard ID das Bier und die Zigaretten später zusammen mit den\nBeschwerdeführer verbraucht hat. Zumindest könnte der letztere\nGesichtspunkt bei der Bemessung der Einzelstrafe für diesen\ngeringfügigen Vorfall, für den das Landgericht ebenfalls ein\nJahr Zuchthaus und eine Geldstrafe ausgeworfen hat, unter Unständen von Bedeutung sein,\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind dargetan, Die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nDurch die Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen\nerhäkt die Strafkammer Gelegenheit, das Vorbringen der Re- r\n\nvisionsbegründung des Verteidigers\n\ndigen,\n\nGroß Engels\nDr, Augustin j\n\nund des Angeklagten zu wür-\n\nSeibert\n\nBE\n\nHülle\n\n\"as","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/4-str-485-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1298","ref_norm":"1298","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1297","ref_norm":"1297","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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