{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-04_4_StR_467_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"4 StR 467/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 056 7\n\n4 StR 467/54\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Paul DEE aus , geboren\n\nam ED 1922 ir AED /Oidenpurz,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Siegen vom 13. Juli 1954 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n””\n\nä\nai\n!\n\ni\n\n1\n\n2\n\nı\n\n4\n\n!\n\ni\n\ns\ni\n\n!\n+B\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte nahm den damals 15 Jahre alten Malerlehrling SED in einem Kraftwagen mit, fuhr mit dem\nJungen an eine entlegene Stelle, tauschte mit ihm Zungenküsse und führte bei ihm den Mund- und Afterverkehr aus.\nSCHE war auf gleichgeschlechtlichem Gebiet erfahren.\n\nDas Landgericht hat den gleichgeschlechtlich veranlagten und einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Vergehens gegen § 175 StGB zu einem Jahr und. sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dessen Revision erhebt die Sachbeschwerde. Zum Schuldspruch ist sie offensichtlich unbegründet, zum\nStrafausspruch hat sie Erfolg.\n\nDie Strafe soll das Unrecht verdientermaßen sühnen. Sie\nsoll den Täter durch Einsicht und Willensumstellung erziehen.\nSie soll aber auch jedermann durch wirksame Gegenmotive vor\nAngriffe auf die geschützten Rechtsgüter warnen, d.h. abschrekken. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer diese Strafzwecke verkannt habe, als sie sich entschloss,\n\"eineharte Strafe\" gegen den Beschwerdeführer zu verhängen.\nDabei hat sie sich jedoch vor Augen gehalten, dass die Lungenerkrankung die an sich schon starke homosexuelle Veranlagung\ndes Angeklagten erfahrungsgemäss noch gesteigert haben kann.\nDas hat der Tatrichter unter dem Gesichtspunkt der Schuld\nstrafmildernd gewertet. In diesen zur Tat hindrängenden Kräften hat das Landgericht aber auch die Gefahren erkannt, die\n\"der Sffentlichkeit, besonders den Jugendlichen\" von dieser\nTäterpersönlichkeit drohen, schon einmal zu seiner Bestrafung aus §§ 175, 175a Nr 3 StGB geführt haben und auch im\n\n..\n\ns\n‚N\n“\n3\n“\n\nvorliegenden Falle noch vor Ablauf der Bewährungsfrist in\nbesonders schwerwiegenden UnzuchtShandlungen offenbar gewor.\n\nden sind. Vom Standpunkt der Erziehungsstrafe, die sich um ”\neine Vorschau auf das künftige Verhalten des Täters bemüht,\nhat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum seine Gefährlichkeit\n\nF\n\nstrafschärfend gewürdigt.\n\nBedenken bestehen jedoch gegen die Annahme, der Beschwerg\nführer sei als Arzt besonders verpflichtet gewesen jede Ge- '\nlegenheit zu einer gleichgeschlechtlichen Verirrung zu meiden;\ndenn es ist nicht ersichtlich, von welchem Gedanken die Straf.\nkammer bei dieser Erwägung ausgegangen ist. Zwischen dem Angeklagten und dem Jungen bestanden bis zum Antritt der Fahrt ı\nkeinerlei Beziehungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die\ndem Beschwerdeführer eine höhere Verpflichtung gegenüber dem\nJugendlichen als einem anderen erwachsenen Fremden auferlegt\nhätten. Vertretbar wäre die Strafschärfung nur, wenn der Tatrichter dem Angeklagten den Vorwurf machen wollte, dieser habe\nin der Enge einer kleinen Stadt die Haltung vermissen lassen,\nauf der das Vertrauen der Öffentlichkeit zu seinem Stande beruhe, oder aber er habe als akademisch Gebildeter in besondera\nMaße die Fähigkeit gehabt, einem Konflikt mit dem Rechte auch\nin einer für ihn schwierigen Lage auszuweichen,\n\nDa der Senat einen Rechtsfehler bei der Strafbemessung\ninsoweit nicht ausschliessen kann, war der Strafausspruch\n\naufzuheben.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/4-str-467-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/4-str-467-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.369280+00:00"}}