{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-04_4_StR_445_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"4 StR 445/54","doktyp":null,"leitsatz":"Der ordnungsmäßig bestellte Geschäftsführer\neiner Betriebskrankenkasse ist Beamter im\nSinne des Strafrechts.","text_plain":"iy\nFür das Nachschlagewerk! 2273 00\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nImre er ET ® wir emimatı- AUMeOTenNIFUDEEETER EEE € iin man\n\nGesetz: StGB § 359\n\nRechtssatz: Der ordnungsmäßig bestellte Geschäftsführer\neiner Betriebskrankenkasse ist Beamter im\nSinne des Strafrechts.\n\nAktenzeichen: 4 StR 445/54\nUrteil des BGH vom 4. ‚November 1954 - LG Bochum\n\n4 StR 445/54\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Günter Josef S GENE\n\naus DEE, dort geboren am EEE 925,\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 24. Mai 1954 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n—— —\n\nNach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte am 15. Dezember 1951 von der Tiefbauunternehmung\n\nCO : Em in Pwiäurch einen Privatangestellten-\n\nvertrag als Geschäftsführer ihrer Betriebskrankenkasse eingestellt worden. Bis zum Juni 1955 entnahm er der Kasse\nrechtswidrig insgesamt 14.879,94 DM, die er für eigene Zwecke\nverwandte. Um den Fehlbestand zu verdecken, unterliess er\nEintragungen in die vorgesehenen Bücher und machte er bei\n\nder Vermögensnachweisung für das Jahr 1952 unrichtige An-\n\ngaben.\n\nDie Strafkammer hat ihn wegen schwerer Amtsunterschlagung (88 350, 351, 359 StGB) verurteilt. Die Sachbeschwerde\ndes Angeklagten ist begründet,\n\nAllerdings lässt die Auffassung des Landgerichts, dass\nder Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse als Beamter\nim strafrechtlichen Sinne zu erachten sei, keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nsind die Angestellten der Ortskrankenkassen und der Berufsgenossenschaften, die keine nur untergeoränete Tätigkeit\nausüben, Beamte im Sinne des Strafgesetzbuchs, weil die mit\nder Sozialversicherung wahrgenommenen Aufgaben zu den Aufgaben des Staates selbst gehören (BGHSt 6, 17; 4 StR 703/53\nvom 22. Juli 1954 - NJW 1954, 1454 Nr 14). Das gleiche muss\nfür den Geschäftsführer einer Betriebskrankenkasse gelten;\ndern die Betriebskrankenkassen sind ebenfalls - wenn auch\nnur für den Bereich ihres Betriebes - als öffentlichrechtliche Versicherungsträger mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut und zu diesem Zweck als, staatliche be-\n\naufsichtigte Zwangorganisationen mit öffentlichrechtlicher\nBeitragspflicht ausgestaltet.\n\nDen bisherigen Feststellungen kann indessen nicht ent.\naommen werden, dass der Angeklagte rechtswirksam zum Geschäft\nführer der Betriebskrankenkasse bestellt worden ist. Die Bey\neigenschaft setzt nach ständiger Rechtsprechung die Berufung\ndurch Öffentlichrechtlichen Akt einer zuständigen Stelle vor\n(ReSt 75, 396; BGHSt 2, 120). Gemäss 6 8 Abs 1 a Satz 2 des\nGesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderung von Vor.\nschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Febn\n1951 (BGB1 I, 124) in Verbindung mit § 362 RVO erfolgt die\nBestellung des Geschäftsführers einer Betriebskrankenkasse\nzwar durch den Arbeitgeber, bedarf jedoch der Zustimmung des\nKassenvorstandes. Daraus ergibt sich, dass die Bestellung zu\nGeschäftsführer erst durch den öffentlichrechtlichen Akt der\nZustimmung des Vorstandes rechtswirksam wird (vgl RGSt 22, 3\nOb der Vorstand der Betriebskrankenkasse der Firma CWw :\nNEE der Berufung des Angeklagten zum Geschäftsführer zugestimmt hat, ist -aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtliec\nSchon aus diesem Grunde ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte\nordnungsmässig zum Geschäftsführer der Kasse bestellt worden\n\nwar,\n\nDas angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/4-str-445-54","cited_norms":[{"jurabk":"RVO","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/4-str-445-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.351104+00:00"}}