{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-04_4_StR_315_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"4 StR 315/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_ 315/54\n\nIn Namen\n\n2273058 2,\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\njetzigen Vertreter, Friedri\n\ngegen\n\n1.) d endanten, j ee\naus GE, dort geboren am 1910,\n\n2.) den Kaufmann, jetzigen Betriebsleiter, Heinrich W\n\naus FO\n\nland,\n\ngeboren am EB 1910 in WB Sudeten-\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitz\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nender,\nDr.\nDr.\nDr.\nDr:\n\nEngels\nHülle\nAugustin\nSeibert\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten HD un.\nVE gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Dezember 19553 werden verworfen.\n\nJeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPer SA 2 PEN\n\nen\n\nDer Angeklagte HE ist wegen fortgesetzter Untreue\nzum Nachteil der Spar- und Darlehenskasse und wegen Betrugs\nin zwei Fällen (Sc und SEE), der Angeklagte Wib\nwegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue des Mitangeklagten\nHOEEEEEEED sowie wegen Betrugs (Fall NEED Kreditbank) und wegen Unterschlagung (Fall St verurteilt\nworden. Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen\n\nRechts, der Angeklagte Hp ausserdem Verfahrensfehler. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nDie zum Verständnis des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehende Anklageschrift wirft dem Angeklagten Hu»\nu.a. als zwei selbständige Betrugshandlungen vor, dass er\nden Zeugen Sc zur Eingehung einer wechselmässigen\nVerpflichtung und den Zeugen Sie zur Hergabe von 10.000 DM\nveranlasst habe, und gibt eine eingehende tatsächliche Darstellung der Vorgänge. Eben diese Vorgänge macht auch das\nUrteil zur Grundlage der Schuldsprüche wegen Betrugs. Dass\nsie sich, zumal im Falle SW, nach der Auffassung des\nGerichts in Einzelheiten anders abgespielt haben, als die\nStaatsanwaltschaft angenommen hatte, stellt die Identität\nder angeklagten und der abgeurteilten Taten nicht in Frage;\ndenn die in der Anklage bezeichneten Verfehlungen sind so\nzum Gegenstand der Urteilsfindung. zu machen, wie sie sich\nnach dem Ergebnis der Verhandlung darstellen (§ 264 Abs 1\nStPO).\n\nDass der Zeuge Sc, als er den Wechsel über 10.000 DM\nunterschrieb, bereits Finanzierungsakzepte mit der Ho ED\nGmbH ausgetauscht hatte, stellt das angefochtene Urteil\nausdrücklich fest. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlass, zum Beweise dieser Tatsache noch Akten heranzuziehen.\n\nrn ne nn 0\n\nRh. \"nen\n\nSoweit die Revision des Angeklagten Ta in übrigen eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, fehlt es\nan der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe\nder Beweismittel, durch deren Benutzung. eine weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen (BGHSt 2, 168). Was\ndie Revision in dieser Hinsicht vorbringt, läuft auf unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\nhinaus, die keinen rechtlichen Mangel erkennen lässt. Insbesondere stellt es keinen Widerspruch dar, dass der Angeklagte HD zu Anfang seiner verbotswidrigen Kreditbewilligungen an die Ho Gmb! an einen endgültigen\nVerlust noch nicht geglaubt haben mag, sich aber gleichwohl bewusst war, dass er dadurch mangels entsprechender\nSicherheiten das ihm anvertraute Vermögen der Spar- und\nDarlehenskasse erheblich gefährdete und somit zunächst einmal verminderte, weil die erlangte ungesicherte Forderung\nweniger wert war als das hingegebene Geld.\n\nEbensowenig können die Sachbeschwerden der Angeklagten\nmit der Darlegung gerechtfertigt werden, dass die Straf-\n\n! kammer auf Grund des von ihr eingehend gewürdigten Verhandlungsergebnisses zu anderen, als den von ihr gezogenen,\nmöglichen Forderungen hätte gelangen sollen; denn alles\ndas liegt auf tatsächlichem, der Revision verschlossenem\n\nf Gebiet (§ 337 StPO). Die rechtlich einwandfreien Fest-\n\n. stellungen des Tatrichters lassen die gesetzlichen Tatbe-\n\nstandsmerkmale der den Schuldsprüchen zugrunde gelegten\n\ni Strafvorschriften zur äusseren wie zur inneren Tatseite\n\n| ohne weiteres deutlich hervortreten.\n\nDie kKinlassung des Angeklagten WB zun Falle St\nwird von der Strafkammer ausdrücklich als unwahre Ausrede\ngewürdigt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass WWW sich\nden, ihm nur zwecks Diskontierung auf Rechnung StBBs\nübergebenen Blankowechsel in dem Bewusstsein, dass die\n\n.\n‘\nur\nun:\nt\ni\n\n22\n77\n\n-4-\n\nHD GmbH nicht im eigenen Interesse darüber verfügen\ndürfe, als fremde Sache zugeeignet hat, um ihn dann rechtswidrig über 13.000 DM auszufüllen und dem Konto der um\nGeld verlegenen rc GmbH gutschreiben zu lassen. Die\nVerurteilung aus § 246 StGB begegnet hiernach keinem rechtlichen Bedenken. Dass ein Schuldspruch wegen tateinheit-\n\n\"licher Urkundenfälschung (vgl 36HSt 5, 295) unterblieben\n\nist, beschwert den Angeklagten WEB nicht. In gleicher\nWeise steht das, was die Revision dieses. Angeklagten hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue geltend macht, in unvereinbarem Widerspruch zu den klaren, gegenteiligen Feststellungen des angefochtenen Urteils.\n\nSchliesslich lässt auch die allein mit der natürlichen Betrachtungsweise des täglichen Lebens in Einklang\nstehende Beurteilung der von dem Angeklagten HEEEED\nzugunsten der HB GmbH von Januar 1949 ab fünfzehn\nMonate hindurch in fortlaufender Kette durch eine Vielzahl von Barauszahlungen, Scheckeinlösungen und Wechseldiskontierungen verwirklichte, missbräuchliche Kreditgewährung als einer fortgesetzten Untreuehandlung keine\nBeeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Die einzige\nsonst in Betracht ‚kommende Möglichkeit, jeden Einzelakt\nder Kreditgewährung als eine selbständige Straftat aufzufassen, scheitert schon an der vom Landgericht insgesamt\nfestgestellten Einheit des fortwirkenden Vorsatzes, die\nnicht dadurch in Trage gestellt wird, dass jeder dieser\nRinzelakte eine besondere Willensentschliessung voraussetzt (vgl RG HRR 1941 Nr 1017). Schon die erste, pflichtwidrig ohne Wissen des Vorstandes und ohne ausreichende\nSicherheiten bewirkte Kreditgewährung erfüllte den äusseren\nwie den inneren NMissbrauchstatbestand des § 266 StG3; hierbei war sich der Angeklagte bereits im klaren darüber,\n\nnibttn\n\nEn nn nenn ner\n\n-5-\n\ndass er durch diese Eigenmächtigkeit das Vermögen der\nSpar- und Darlehenskasse in erhebliche, seinen Gesamtwert\nmindernde Gefahr brachte, wenngleich er endgültige Verluste der Kasse weder jetzt noch späterhin wollte. Die\nvage Hoffnung, einen endgültigen Ausfall verhüten zu können,\nvermochte nach der vom Tatrichter festgestellten Lage der\nHOW GunbH auch die späteren unbefugten, das Vermögen\nder Spar- und Darlehenskasse weiter schädigenden Erhöhungen des ungedeckten Kredits weder zu rechtfertigen noch\n\nzu entschuldigen (vgl RGSt 61, 211). Weder die Kreditbewilligung durch den vom Angeklagten getäuschten Vorstand\nan 24. Mai 1949,noch die Auszahlung des Flüchtlingsdarlehens im August und September 1949 oder die Zahlungseinstellung der Zentralen Obst- und Gemüsegenossenschaft haben\nden äusseren Tatablauf oder die Willensrichtung des Angeklagten irgendwie rechtserheblich beeinflusst; diese Umstände können daher eine abschnittsweise Zerlegung der Untreue in mehrere selbständige strafbare Handlungen nicht\nrechtfertigen. An die damals auf 15.000 DM festgelegte\nKreditgrenze hat der Angeklagte sich nicht gehalten, sondern weitere Überziehungen in .erheblichem Ausmass zugelassen, obgleich er erkannte, dass die Lage der Hofe\nED GnbH immer bedrohlicher wurde. Obwohl ferner die\nHOE GmbH den Anspruch auf Auszahlung des Flüchtlingskredits zur Sicherheit an die Spar- und Darlehenskasse\nabgetreten hatte, duldete der Angeklagte es, dass sie\n\nüber die ausgezahlten Beträge verfügte, und gewährte\nauch nach Fortfall dieser Sicherheit durch Scheckeinlösungen und Barzahlung weiterhin ungedeckten Kredit.\nSelbst nach dem Zusammenbruch der Zentralen Obst- und\nGemüsegenossenschaft hat der Angeklagte es bewusst vereitelt, dass die noch bis zum Oktober 1949 eingehenden\n\nGegenwerte aus den an die Spar- und Darlehenskasse abgetretenen Forderungen gegen diese Genossenschaft dem\nSicherungszweck dienten, indem er durch Gutschrift auf\ndem laufenden Konto der HolB CubH darüber verfügte.\nDie Hoffnung, insbesondere auch im eigenen Interesse\neinen endgültigen Ausfall der Forderungen gegen die\nHo GmbH doch noch abwenden zu können, hat der\nAngeklagte nach der überzeugung der Strafkammer bis\nzum Ende seiner strafbaren Betätigung im März 1950 gehegt; seine Schuld erblickt sie gleichbleibend über die\ngesamte Straftat hin nicht in einer Schädigungsabsicht,\nsondern im Bewusstsein des Befugnismissbrauchs und der\nNachteilszufügung .\n\nDieselben Erwägungen treffen auf die vom Angeklagten\nVERREE durch Wechselbegebungen geleistete Beihilfe zu,\ndurch die dem Angeklagten FE - wie die Strafkammer feststellt - die unzulässige Kreditgewährung\nerleichtert wurde. Dass WB insbesondere auch die\n\nPflichtwidrigkeit der Kreditgewährung durch Eeiip\nkannte, legt das angefochtene Urteil auf Grund des Pro-\n\ntokolls über die Gesellschafterversammlung der ED\nGmbi vom 16. April 1949 ausdrücklich dar.\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten WB wegen Betrugs zum Nachteil der Norddeutschen Kreditbank. Die Urteilsfeststellungen ergeben insbesondere, dass in der Zeit zwischen\nTäuschungshandlung und Zahlungseinstellung — wenn auch\nbeschränkte- Zugriffsmöglichkeiten noch bestanden.\n\nMm\n\n- T-\n\nDa den Strafzumessungserwägungen ebenfalls kein zum\nNachteil der Beschwerdeführer ausschlagender, sachlichrechtlicher Irrtum zugrunde liegt, waren ihre Rechtsmittel unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.\n\nGroß nn Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/4-str-315-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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