{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-11-04_4_StR_299_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-11-04","aktenzeichen":"4 StR 299/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BEE PO URNE)\n\n2273 055\n\nnn a an an m\n\n1 m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Johann W MUMEEEEEEEEEED zus \"REED.\ngeboren en 1906 in SAD,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n‘ Bundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt er\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf Gie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen\n(Jugenäschutzkammer) vom 2. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrd\n\nSM\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen (der am EEEEEED 1936 geborenen Hildegard Spiiie),\nbegangen in der Zeit von 1951 bis 1953, zur Last gelegt. Die\nStrafkanmer hat ihn jedoch nur wegen Beleiäigung des Mädchens\nund der Mutter zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt:\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft: \\\nDie Anklagebehörde macht Verletzung des § 174 Nr 1 StGB “\ndurch Nichtanwendung geltend. Die Rüge ist begründet. Die Strafkammer hat Bedenken gehabt, den Beschwerdeführer auf Grund des\n§ 174 Nr 1 StGB verurteilen zu können. Sie führt hierzu aus:\n\n. \"Er hat zwar seine Stellung in der Familie SpB zeusge- R\nnutzt, um sich an dem Kinde zu vergehen. Ob aber das Kind\n\nseiner Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut war, ist ö\nzweifelhaft. Erziehungsberechtigt war die Witwe SpB. Sie i\n\nhatte auch den Angeklagten nicht etwa mit der Erziehung oder\nmit der Beaufsichtigung oder Betreuung der Kinder beauftragt:\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass sie dazu nicht etwa selbst\nin der Lage gewesen wäre und die Hilfe des Angeklagten benötigte: Sie ist lediglich damit einverstanden gewesen - offenbar\nauf Grund ihres Verhältnisses zu dem Angeklagten -, dass die\nKinder ihn als Vater bezeichneten, und die Kinder haben ihn\nvielleicht auch als Vater angesehen und haben sich seinen Weisungen gefügt. Ob bei dieser Sachlage ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und der Hildegard Sc in\nSinne des § 174 bestanden hat, erscheint zweifelhaft.\"\n\n„ger\nM\n\nEn. nm, ’\n\n“ra\n\nBEA SUN\n\nen A nn x mem 17T Em een\nor... ” ei\n\ngen.\n\nOb ein Unterordnungsverhältnis im Einzelfall vorliegt,\nist zwar im wesentlichen Tatfrage. Angesichts der Derlegunge\nder Strafkammer erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass\nsie den Rechtsbegriff des Anvertrautseins. verkannt hat.\n\nEiner ausdrücklichen Beauftragung des Betreuers durch\nden Erziehungsberechtigten bedarf es nicht (BGHSt 1, 292).\nDies kann auch stillschweigend geschehen. ilassgebend ist\ndie tatsächliche Gestaltung der gesamten Verhältnisse. Hierzu ergeben die Sachverhaltsfeststellungen: Der von seiner\nFrau getrennt lebende Angeklagte wohnteals Untermieter und\nKostgänger bei der verwitweten Mutter des Kindes. Er lebte\nim Haushalt und mit der Kindesmutter in wilder Ehe. Alle\nKinder nannten ihn Vater. Er hatte dies gewünscht. Frau\nSc war damit einverstanden. Er trat auch als Vater gegenüber den Kindern auf und züchtigte sie, wenn Anlass dazu\nvorlag. Bei Hildegard achtete er darauf, dass sie abends\npünktlich nach Hause kam. Auch diese 'hat er einmal geschla-\n\nMit diesen Feststellungen hat sich die Strafkamner bei\nder rechtlichen Würdigung nicht hinreichend auseinandergesetzt oder Ausführungen gemacht, die dazu in Widerspruch zu\nstehen scheinen. Es ist nicht entscheidend, ob die Witwe\nSPD die Hilfe des Angeklagten benötigte. Nach dem Revisionsvorbringen (Bitten um Züchtigung) war äies übrigens der\nFall. Ebensowenig kommt es wesentlich darauf an, ob die Kinder den Beschwerdeführer als Vater bezeichneten und ansahen\nund sich seinen Weisungen fügten. Dagegen kann erheblich sein,\ndass er sich um ihre Erziehung gekümmert, nämlich ihnen Weisungen erteilt, sie, wenn erforderlich, gezüchtigt und bei\nHildegard auf pünktliche Heimkehr geachtet hat. Auch hiermit\nist die Mutter der Kinder anscheinend einverstanden gewesen\n\nzu:\n\n- 4 -\n\nDiese naheliegende Annahme wirä nicht dadurch ausgeschlossen,\ndass die Strafkammer, ohne Eingehen auf diese Tatsachen, auswesen, dass die Kinder den Angeklagten Vater nannten. Der bisher festgestellte Sachverhalt könnte darauf hindeuten, dass\nder Beschwerdeführer in jeder Beziehung den \"Herrn im Hause\"\n\ngespielt hat, Die danach gegebene Möglichkeit, dass er angesichts\n\nder tatsächlichen Ausgestaltung der Verhältnisse für die Erziehung, Beaufsichtigung oder Betreuung der Hildegard SB üoch\nmit verantwortlich war, hat die Strafkammer nicht hinreichend\ngewürdigt: Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben,\n\nII. Revision des Angeklagten:\nDieses Rechtsmittel ist ebenfalls begründet:\n\n1. Der Strafantrag der Witwe Spge vom 15. Oktober 1953\ngenügte zwar als solcher den gesetzlichen Anforderungen\n(88 61, 65 Abs 2, 194 StGB). Es war aus ihm der Wille erkennbar, dass der Beschuldigte wegen der - durch Dezugnahme auf\ndie Aussage der Tochter - geschilderten Tat nach allen in\nBetracht kommenden Gesichtspunkten verfolgt werden solle\n(BGH NJW 1951, 368 Nr 12). Der Antrag wäre dann noch rechtzeitig gewesen, wenn die Mutter von dem letzten Meilakt der\nfortgesetzten Handlung, dem Schenkelverkehr, erst durch die\npolizeiliche Aussage der Tochter erfahren hätte. Der Senat ist\njedoch nicht in der Lage, diese Frage abschliessend zu beurteilen. In dieser Hinsicht fehlt es bislang an eindeutigen Feststellungen des Tatrichters. Ein Rechtsverstoss lässt sich\nnicht ausschliessen.\n\n2, Eine Rücknahmeerklärung gegenüber der Anklagebehörde\noder der Strafkammer (RGSt 55, 23 ff) bis zur Urteilsverkün-\n\ner.\n\n=\n\nen a Zum!\n\n- die Tat nech allen in Betracht kommenden strafrechtli-\n\ndung (§ 64 StGB) ist allerdings nicht ersichtlich.\n\n3. Die Auffassung der Revision, dass wegen Beleidigung\neine Verurteilung im Amtsverfahren nieht hätte erfolgen\naürfen, ist unrichtig. Die Verteidigung übersieht, dass\nAnklage wegen eines von Amts wegen zu verfolgenden Verbrechens (§ 174 Nr 1 StGB) erhoben war und das Gericht\n\nchen Gesichtspunkten zu beurteilen hatte (§ 264 StPO;\nvgl auch RGSt 6, 317; RGSt 77, 226, 227).\n\n4; Bezüglich der Annahme einer mittelbaren Beleidigung\nder Mutter (BGH 4 StR 20/54 vom 3. Juni 1954, mit Nachw)\nergeben sich angesichts der Umstände des Falles keine\nAurchgreifenden Bedenken.\n\n>> Da die Revision des Angeklagten schon aus dem zu II !\n\nangeführten Grunde Erfolg hat, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Vorsitzende dem Angeklagten nach § 140 Abs 2\nStPO von Amts wegen einen Pflichtverteidiger hätte beiordnen müssen;\n\n6: Es kann weiter auf sich beruhen, ob die Strafkammer\nüber die Glaubwürdigkeit der Hildegard Sp, die auf\ndas Gericht einen \"wenig günstigen Eindruck\" gemacht hatte,\neinen Jugendpsychologen hätte hören müssen. Das Landgericht\nwird jedoch zu prüfen haben, ob für die neue Verhandlung\ndie Hinzuziehung eines solchen Sachverständigen und die Ver\nnehmung der in der Revisionsbegründung genannten Zeugen,\nferner früherer Lehrer der Hildegard nicht doch zur Sachaufklärung gehoten ist oder naheliegt (§ 244 Abs 2 StPO)»\nDie Entfernung der Jugendlichen aus dem Sitzungssaal (§ 238\nAbs 1 StPO) war zulässig (RGSt 48, eıl).\n\n{7\n:\n\n-6-\n\nTo Durch die Urteilsaufhebung erhält das Landgericht Gelegenheit, auch das übrige Vorbringen der Revision, insbesondere über die angebliche Schädelverletzung des Angeklagten und deren etwaige Folgen unter dem Gesichtspunkt des\n\n§ 51 StGB zu würdigen.\n\nIIT. Die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft entsprach dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nGroß Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/4-str-299-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-04/4-str-299-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:41.304935+00:00"}}