{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-28_4_StR_449_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"4 StR 449/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 449/54 2273 059 s\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Adolf W NEED zu: Su. 2eboren am ED 1599 in VD zur Zeit in Untersuchunes-\n\nhaft,\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 13. Mai 1954 im Strafausspruch\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen dreier Verbrechen der\nschweren Unzucht zwischen Männern, davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einem\nKinde, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer\nGesamtzuchthausstrafe verurteilt worden; ferner ist seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\na\n\nDie Revision des Angeklagten greift das- Urteil nur\nnoch insoweit an, als er als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und auf Sicherungsverwahrung erkannt ist. Der Schuldspruch ist demnach in Rechtskraft\nerwachsen (BGH NJW 1951, 893). Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf § 20 a\nAbs 1 StGB. Dabei verwertet es als Vorstrafen im Sinne\ndieser Bestimmung die Strafurteile vom 25. November 1957\nund 19. Mai 1948. Zwischen beiden liegt ein Zeitraum von\nweit mehr als 5 Jahren. In dem erst genannten Ürteil war\nindes die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden; sie wurde im Anschluss an die Verbüssung der\ndamals verhängten Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des\nAngeklagten im Jahre 1945 vollstreckt. Von 1941 bis 1945\nwar der Angeklagte in verschiedenen Konzentrationslagern\ninhaftiert, da die Sicherungsverwahrungsanstalt, in der\ner sich 1941 befand, aufgelöst worden war; die Überweisung in die Konzentrationslager geschah demnach zum weiteren Vollzug der 1937 angeoräneten Sicherungsverwahrung.\nIn einem solchen Falle ist aber, was die Revision verkennt, die Verwahrungszeit in einem Lager in die Frist\ndes § 20 a Abs 3 StGB nicht einzurechnen (BGHSt 2, 11);\ninsoweit ist also eine Rückfallsverjährung nicht eingetreten.\n\n- 3 -\n\nbei den Strafzumessungsgründen ausführt, der Angeklagte\n\nWann das Urteil vom 19. Mai 1948 rechtskräftig\nwurde, stellt das Landgericht nicht fest. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, wie lange sich\nder Beschwerdeführer nach dem 19. Mai 1948 in Strafhaft\nbefand. Es bleibt daher offen, ob zur Zeit der Begehung\nder nunmehr abzuurteilenden Straftaten (ab November 1953)\nder in § 20 a Abs 3 StGB genannte Zeitraum von 5 Jahren\nseit der voraufgegangenen Verurteilung vom 19. Mai 1948\nverstrichen war; es genügt nicht, wenn das Landgericht\n\nhabe bereits \"verhältnismässig kurze Zeit\". nach Verbüssung seiner letzten Strafe die neuen Verfehlungen begangen.\nInsoweit wird daher der Tatrichter den Nachweis der formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a bs 1\nStGB ergänzen müssen.\n\n2.) Auch nach der sachlichen Seite hin bestehen gegen die Erwägungen des Landgerichts gewisse Bedenken.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision war der Tatrichter\nallerdings nicht an die Urteilsgründe früherer Straferkenntnisse gebunden. Es ist daher für die rechtliche Yürdigung ohne Bedeutung, ob sich die Strafkammer zu dem\nmehrfach erwähnten Urteil vom 19. Mai 1948 in \"krassen\nWiderspruch\" gesetzt hat. Es trifft auch nicht zu, dass\ndas Landgericht nicht geprüft habe, ob die früheren und\njetzigen Straftaten des Angeklagten Ausfluss eines ihm\ninnewohnenden Hangs zu Sittlichkeitsverbrechen sind. Der\nTatrichter führt aus, es handle sich um typische Straftaten des Angeklagten, der geneigt sei, sich bei passender Gelegenheit seinem abnormen Triebleben hinzugeben.\n\nDie in § 20 a StGB angeordnete Gesamtwürdigung muss\nsich aber nicht nur auf die Straftaten beziehen, so muss\nauch die Persönlichkeit des Täters erkennen lassen, wie\n\n-4-\n\nsie sich aus jenen Taten ergibt. Sie soll dessen Vorleben und seinen Werdegang, die Verhältnisse, unter denen er lebte, aber auch seine Charakteranlagen und seine Wesensart erfassen und werten. Liegen zwischen den\nStrafen straffreie Phasen, so bedürfen deren Dauer und\nUrsachen im Zusammenhang mit der sonstigen Lebensführung des Täters näherer Betrachtung. Aus dem Zusammenhang aller Einzelheiten wird sich dann erst ein zuverlässiges Bild über den Täter gewinnen lassen (vgl 4 StR\n342/52 vom 19.6.1952 und 4 StR 352/52 vom 25.9.1952):\nAuf diese Persönlichkeitsschau ist, wenn es sich um\neinen Täter mit geschlechtlicher Perversion handelt, besonderes Au-enmerk zu richten (vgl Exner, Kriminologie\n\nSs 170 £f, 190). Insoweit trifft das landgericht zwar aufschlussreiche Feststellungen: Der Angeklagte sei ein ausgesprochener Psychopath mit homosexuell ausgerichtetem\nTriebleben, er sei hinreichend intelligent, seine Willensbildung scheine herabgesetzt zu sein; seine Straftaten seien \"vorwiegend\" nicht durch zufällige äussere\nUmstände veranlasst, sondern Ausdruck der angeborenen\nund erworbenen Wesensart, seiner Neigung, sich seinem\nabnormen Triebleben hinzugeben. Mit der Dauer und den\nUrsachen der zeitlichen Zwischenräume zwischen den einzelnen Verfehlungen des Beschwerdeführers hat sich aber\nder Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe nicht näher.\nbefasst, obwohl sich eine solche Prüfung nach dem Sachverhalt aufdrängte. Der Angeklagte ist erstmals in seinem 33. Lebensjahre straffällig geworden. Zwischen seiner ersten und zweiten Verfehlung liegt eine Zeitspanne\nvon mehreren Jahren, auch wenn man die Strafverbüssung\nin Abrechnung bringt. Nach seiner Entlassung aus dem\nKonzentrationslager hat er sich mehrere Jahre hindurch\nstraffrei geführt, zwischen der letzten Straftat und\n\nden nunmehr zur Aburteilung anstehenden Verfehlungen\n\n-5-\n\n-5 -\n\nwar wiederum eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren\nverstrichen. Köglicherweise lässt sich bei näherer Untersuchung der Ursachen dieser Umstände die Annahme des\nTatrichters, die Verfehlungen des Angeklagten seien \"vorwiegend\" nicht durch zufällige äussere Umstände veranlasst, nicht lediglich auf den abnörmen Trieb des Täters\nzurückzuführen, sondern Ausfluss seines festeingewurzelten Hangs zu Sittlichkeitsverbrechen dieser Art, nicht\nmehr aufrechterhalten. Das Landgericht wird daher, möglichst unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten, auf diese Gesichtspunkte ausdehnen müsser.,\n\n3.) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung lässt,\nfür sich allein betrachtet, keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Die von der Revision vermissten Überlegungen hat der Tatrichter ausweislich der\nUrteilsgründe angestellt. Im übrigen könnte die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers, sich entmannen zu lassen, die Anoränung der Sicherungsverwahrung nicht hindern\n(BGHSt 1, 66).\n\nGroß Krumnme Engels\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-449-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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