{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-28_4_StR_421_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"4 StR 421/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":">\n\n4 StR. 421/32\n\nLI\n\n9975 001\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elsbeth S EEEEEENEDN geborene a |\naus EB, dort geboren ar ED 1923,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nEundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter ndesanwaltschaft,\n\nTustizangestellter@\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚ Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 12, Mai 1954 im\nStrafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Beschwerdeführerin verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nER tan 142\"\n\n7\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nIn einem Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes Edith\nwurde die Angeklagte am 1. Juli 1952 vor dem Amtsgericht\nals Zeugin vernommen. Sie sagte dabei unter Eid aus, sie\nhabe, solange sie mit dem damaligen Beklagten Sc zusanmengelebt habe, nämlich bis April 1950, insbesondere also\nauch in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 7. Oktober 1949\nbis 5. Februar 1950, mit keinem anderen Manne geschlechtlich\nverkehrt, auch nicht mit Heinz NED Diese Angaben waren falsch; die Angeklagte hatte ED an einem Tage\nim November 1949, wahrscheinlich am 16., in ihre Wohnung. eingeladen, mit ihm Bier und Weinbrand getrunken und schliesslich\nden Geschlechtsverkehr ausgeübt.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids ;\nzu einer Zuchthausstrafe verurteilt, ihr die bürgerlichen\nShrenrechte auf drei Jahre aberkannt und sie für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich\nvernommen zu werden. Die Revision der Angeklagten kann nur\nteilweise Erfolg haben. . %\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht weiter ausgeführt\nund daher nicht beachtlich.\n\n2: Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden\nBedenken. Nach Auffassung des Lendgerichts hat die Angeklagte\nbewusst ihre Eidespflicht verletzt. Ihrer Einlassung, sie\nsei damals derart betrunken gewesen, dass sie sich des Geschlechtsverkehrs mit NEE nicht bewusst geworden sei,\nes fehle ihr aber auch schon immer jede Erinnerung daran,\nhat die Strafkammer keinen Glauben geschenkt. Auf Grund der\nAussage der Frau des Hilfsarbeiters HB als Zeugin, äie\nan jener Zusamaenkunft zeitweise teilgenommen hatte, und unter\nBerücksichtigung der Mengen Alkohols, die dabei genossen wur-\n\nden, ist die Strafkammer zu der Überzeugung gekommen, dass\nvöllige Trunkenheit bei der Angeklagten mit Sicherheit zu\nverneinen ist, dass die Beschwerdeführerin aber euch nicht\nin einen Zustand geraten war, der eine spätere Erinnerungslücke als möglich erscheinen lasse. insoweit hat sich der\nTatrichter dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pon-\n\nsold angeschlossen, eines anerkannten Forschers auf diesem\nTeilgebiet der forensischen Psychiatrie. Die Revision hat\nnicht dartun können, dass die Strafkammer bei dieser Würdigung\ndes Beweisergebnisses allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet hat. Die Revisionausführungen setzen in Wahrheit nur ihre\nBeweiswürdigung en die Stelle der tatrichterlichen; das ist\nunzulässig.\n\n3. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben-Zur Begründung seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe\nan die Köglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs nicht gedacht. weist das Landgericht darauf hin, dass die Ehe der An-\n\ngeklagten zur Zeit der Eidesleistung bereits seit zwei Jahren\nrechtskräftig geschieden war, und dass der frühere Ehemann der\nBeschwerädeführerin keinen Strafantrag wegen Ehebruchs gestellt\nhatte. Dabei kann aber die Strafkammer übersehen haben, dass\nNEED verheirctet war, und dass die Angeklagte dies bei\nder Eidesleistung wusste. Möglicherweise hat sie befürchtet,\ndurch wahrheitsgemässe Aussage sich insoweit wegen Ehebruchs\neiner strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, Es lässt sich\nauch nicht ohne weiteres ausschliessen, dass ihr Verhalten\ndurch Furcht vor einer Bestrafung wegen Betrugs oder Betrugsversuchs bestimmt war; sie kann angenommen haben, sie habe\nsich in dieser Richtung durch Ingangbringung des Unterhaltsrech\nstreites gegen SEP strafrechtliche Schuld aufgeladen. Unter\ndiesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht die\nFrage des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) erneut prüfen müssen.\n\nIm\nm\n\nZu Bedenken gibt ferner Anlass, dass die Sirafkammer ausführt: \"Mildernde Umstände sind nicht zu erkennen. Strafmildernd konnte jedoch berücksichtigt werden, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und im Interesse ihres Kindes\nzu handeln glaubte.\" Warum diese Tatsachen nicht als mildernde\nUmstände gewertet werden konnten, lässt der Tatrichter offen.\nDie Versagung mildernder Umstände setzte die Prüfung und\nAbwägung aller Begleitumstände der Straftat voraus. Deshalb\nmusste im vorliegenden Falle auch die seelische Verfassung\nder Angeklagten Beachtung finden, in der sie sich bei der\nEidesleistung befand. Auch konnte es von Bedeutung sein, ob\nsie auf ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern und den Eid\nabzulehnen (vgl § 383 Abs I Nr 3 ZPO) hingewiesen worden\nwar. Auch insoweit geben die Urteilsgründe keinen Aufschluss-\n\nHält das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung bei Zubilligung mildernder Umstände keine höhere\nFreiheitsstrafe als neun Monate Gefängnis für verwirkt, so\nwird es die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen haben.\n\nan\n\nBRATEN.\" 2 .\nRen une draus nn\n\n,\nnn\n\nEL\n\n(r2\n\n“uni.\nSean\n\n2\nu a\n\neng an aner\nSIE et\n\nnen nn nen. m Se\n\nra VI ger Fonae &\nen TE a\n\nFr ac\n\nSollten die Voraussetzungen des § 157 StGB für geg\nben angesehen werden, so darf auf die Nebenfolgen des\n§ 161 StGB nicht mehr erkannt werden.\n\nGroß Krumme Hülle\n\nDr.Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-421-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-421-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.714998+00:00"}}