{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-28_4_StR_392_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"4 StR 392/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Nötigung zur Unzucht ist kein eigenhändiges Verbrechen.\n\nDiese Straftat kann in Mittäterschaft\nauch von einem nur geistig Mitwirkenden\nbegangen werden.","text_plain":"2R\n\nFür das Nachschlagewerk ! 2273 017\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\na ı a wu\n\nGesetz: SteB § 176 Abs INr1\n\nRechtssatz: Die Nötigung zur Unzucht ist kein eigenhändiges Verbrechen.\n\nDiese Straftat kann in Mittäterschaft\nauch von einem nur geistig Mitwirkenden\nbegangen werden.\n\nAktenzeichens 4 StR 392/54\nUrteil des BGH vom 28. Oktober 1954 LG Arnsberg\n\n9\n4 StR 392/54 ?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Bäckermeister Heinz S t aus AB\n(Krs. DB), iort geboren am 922,\n\n2.) den Dre ED zu: EEE (Ks. SE, üor:\n\ngeboren am 1935,\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt Win «der Verhanälung,\nStaatsanwalt NEED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\na ee END 25° 52:21 1954\n\nwird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten S wird das\nangefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zur neuen Verhandlung und üntscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an den\n\n.\n\nfür den Amtsgerichtsbezirk B4gge zuständigen\n\nJugendrichter zurückverwiesem\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten StB wesen\nNötigung zur Unzucht, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu vier Monaten Gefängnis\nverurteilt und gegen den Angeklagten SB wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) vier Wochen Jugendarrest verhängt.\n\nZu Pfingsten 1953 nahm die achtzehn Jahre alte Hausgehilfin Martha Be EB ar einem ländlichen Sportfest\nteil, bei dem auch die Beschwerdeführer und die früheren\nNitangeklagten HiÜEEND, em, : EEE sowie\nAlfons und Karl-Heinz N zugegen waren. Um vier Uhr.\nmorgens gingen sie und noch einige andere junge Burschen\nzusammen mit Martha 2: ED fort, wobei die Männer unanständige Reden führten und unter anderem davon sprachen,\nmit dem lädchen eine \"Schaunummer\" zu machen. Dann begaben\nsich alle in eine Scheune. Es entstand eine allgemeine\nBalgerei, in deren Verlauf Kartha Bei auf das Heu\ngeworfen wurde. Es wurden ihr die Kleider über den Kopf\ngestreift sowie Schlüpfer und Hüfthalter ausgezogen. Auch\nwurde sie von den Angeklagten unzüchtig berührt und betastet, wobei sie von einem der litangeklagten auf dem\nHeu festgehalten wurde.\n\nSchliesslich kamen die beteiligten Männer überein,\nED mit dem Mädchen in der Scheune allein zu lassen,\ndamit er mit ihr geschlechtlich verkehre. Sobald Nartha\nBeEE nit EEE in der Scheune allein war, zog\nsie sich wieder en. Das Ansinnen EEMps, mit ihr\ngeschlechtlich zu verkehren, lehnte sie mit der Bemerkung\nab, sie habe \"die Nase voll\", sei jedoch am Mittwach\n\"für ihn da\". Darauf liess EEE sie in Ruhe, und\nbeide schickten sich an, die Scheune wieder zu verlassen.\n\nDan. er\n\nDie übrigen Angeklagten und ein Teil der Zeugen hatten\ndiesen Vorgang, insbesondere die Ablehnung des Geschlechtsverkehrs, von aussen wahrgenommen, indem sie durch die\nRitzen der Scheunenwand gesehen und gehorcht hatten. Als\nnun Martha De ED die Scheune verlassen wollte, wurde\nihr von den wieder eindringenden Angeklagten und Zeugen\nder Ausgang versperrt. Sie geriet in den Strom der hineinstürmenden jungen Burschen. Hi, CHE un:\nSB stürzten sich erneut auf das Mädchen, warfen die sich\nheftig Sträubende ins Heu, zogen ihr den Schlüpfer aus\nund schoben ihr die Kleider über den Kopf. Die Zeugin wand\nsich hin und her. Ihre Bitten, von ihr abzulassen, halfen\nihr jedoch nichts. Sie musste sich der Übermacht dieser\ndrei Angeklagten beugen. Sie wurde festgehalten und an\nden Brüsten betastet. Der Beschwerdeführer SEEEEEE>\nsah zu und sagte: \"Jetzt aber alle ran, vom Ältesten bis\nzum Jüngsten!\", Martha Be rief: \"Nein, nicht mit\nallen, mit einem will ich es tun!\". Auf StB: Anregung wurde nun das Mädchen mit Ei in ier Scheune\nallein gelassen. Ein von diesem versuchter Geschlechtsverkehr scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Gegen 6 Uhr\nmorgens kehrte sie wieder .in die Wohnung ihres Arbeitgebers zurück.\n\nMehrere Angeklagte, darunter der Beschwerdeführer\nSED. befanden sich während dieser Vorgänge im Zustand\ndes Vollrauschs. StB hatte erheblich getrunken,\nwar jedoch nicht übermässig betrunken.\n\nAussetzung der Strafvolistreckung hat das Landgericht\naus Gründen des Öffentlichen Interesses abgelehnt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ste und SED\n\nrügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts, f$ur das xechtsmittel des Beschwerdeführers SB hat Erfolg.\n\nT. Revison St:\n\n1) Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\nDie Rüge, das Gericht hätte \"weiterforschen müssen\", entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO. Im übrigen brauchte sich dem Tatrichter die lNotwendigkeit weiterer Aufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) ersicht-.\nlich nicht aufzudrängen. Der § 267 Abs 1 StPO bezieht\nsich nicht auf die Entscheidung über die Frage einer\nStrafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB). Den § 267 Abs 3\nSatz 3 StPO hat der Tatrichter beachtet. Im übrigen wird\nzu § 23 StGB im Rahmen der Sachrüge Stellung genommen.\n\n2) Die Strafkammer ist der Auffassung, dass die ilitangeklagten Hu, EEE und der Beschwerdeführer SM gegenüber Martha Be den äusseren Tatbestand des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verwirklicht haben,\nund dass der Angeklagte St an diesen Geschehen\nals Hittäter beteiligt war. Hiergegen bestehen keine\nüurchgreifenden Bedenken. Die erzwungene Vornahme unzüchtiger Handlungen an der Frau durch die drei anderen\nBeteiligten ist rechtlich unangreifbar festgestellt (vgl\nauch BGESt 1, 126, 127).\n\nStB n2t allerdings selbst - während der vom\nLandgericht der Verurteilung zugrundegelegten Phase des\nGeschehens - weder Gewalt verübt noch das Mädchen unzüchtig berührt. Doch ist dies zur Annahme einer llittäterschaft nicht erforderlich. Auch geistige Mitwirkung genügt. Diese ist festgestellt. Der Angeklagte hat - als\nder an Lebensjahren Älteste - das unsittliche Verhalten\nder anderen durch seine Anwesenheit und seine Keden unterstützt und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit\nihnen als seine eigene Tat gewollt. Dies hat die Strafkammer vor allem aus seinem anfeuernden Zuruf geschlossen-\n\n-5-\n\nAus der Art der dem Angeklagten zur Last gelegten\nStraftat ergeben sich insoweit keine Besonderheiten.\nDie Kötigung zur Unzucht (§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB) ist\nkein eigenhändiges Verbrechen. Der Täterkreis ist bei\n8 176 Abs 1 Nr 1 StGB nicht begrenzt. \\Wienn das Gesetz\ndenjenigen nit Strafe bedroht, der mit Gewalt unzüchtige\nEandlungen an einer Frau \"vornimmt\", so besagt dies\nnichts weiter als dass grundsätzlich jeder diese Straftat begehen kann (vgl Maurach, Allg Teil 1954 S 209 zu\nII, zur Frage der eigenhändigen Delikte). Es ist anerkannt, dass die Unzuchtshandlung nicht von dem die Gewalt Anwendenden vorgenommen werden muss (LK 1951 Anm I\n4 c zu § 176 StGB). Anderseits braucht der Täter die Gewalt nicht unmittelbar selbst körperlich zu betätigen\n(vgl RGSt 27, 422, 42%). Täter und somit auch Nittäter\nder Nötigung zur Unzucht kann aber auch sein, wer selbst\nsowohl an der Gewaltanwendung wie an der unzüchtigen\nHandlung nicht körperlich, sondern nur geistig mitwirkt.\nDem § 176 Abs 1 Nr 2 StGB, bei dem Eigenhändigkeit\nvorausgesetzt ist (BGHSt 6, 226, 228), liegt ein gänzlich anderer Tatbestand zugrunde: \"Wer eine Frau ..::°\nzum Beischlaf missbraucht\". Hier legt das Gesetz den\nNachdruck auf die Vollziehung des Geschlechtsakts.\n\nDass der Angeklagte, wie die Strafkammer ausführt,\nnicht nachweislich eine Vergewaltigung des Kädchens i.S.\ndes § 177 StGB gewollt hat, schloss die Annahme nicht\naus, dass er bezüglich der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger\nHandlungen mit Täterwillen gehandelt hat. Zr hat auch\nerkannt, dass Nartha Bel nit den unzüchtigen\n3erührungen nicht einverstanden war. Die Möglichkeit\nder irrigen Annahme eines Einverständnisses des Mädchens\nhat das Landgericht, soweit der massgebende Abschnitt\n\n-6-\n\ndes Geschehens in Betracht kommt, bei dem Beschwerdeführer\nausdrücklich und rechtlich unangreifbar verneint. Die Strafkammer hat zwar den Zuruf der Martha Bew: \"sein,\nnicht mit allen, mit einem will ich es tun!\" nicht besonders gewürdigt. Dass der Angeklagte aus diesen Worten\n\ndes in bedrängter Lage befindlichen Mädchens dessen kinverständnis mit den gewaltsam vorgenommenen Unzuchtshandlungen entnommen hätte, behauptet aber auch die Revision\nnicht. Zudem war die Straftat in diesem Zeitpunkt bereits\n\nvollendet.\n\nDie Annahme einer Nittäterschaft des Angeklagten wurde\nnach § 50 StGB ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass\ndie anderen im Zustande alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt haben. Kittäterschaft an dem Vergehen\ngegen § 330 a StGB ist zwar nicht möglich, wohl aber an\nder Rauschtat (ilaurach 3es Teil S 404). Dass die drei\nanderen mit natürlichem Tatwillen handelten, ist festgestellt. Daher bestehen gegen die Annahme eines bewussten\nund gewollten Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit\nihnen keine durchgreifenden Bedenken.\n\nAuch im übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nEin Freispruch bezüglich des ersten Abschnitts der\nEreignisse kam nicht in Betracht, weil die Strafkammer\nentsprechend dem Eröffnungsbeschluss und der natürlichen\nBetrachtungsweise das gesamte Geschehen als eine Hand-\n\nlung angesehen hat.\n\nAuch die Strafzumessung ergibt keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsverstoss. Die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 3 Nr 1 StGB ist\n. ebenfalls rechtlich nicht angreifbar. Die Begründung ergibt, dass die Strafkammer sie nicht lediglich deshalb\n\n- 17 -\n\nallgemein abgelehnt hat, weil ein Sittlichkeitsverbrechen\n\nin Trage stand. Der Tatrichter hat vielmehr auf den Einzelfall abgestellt, jedoch den Belangen der Allgemeinheit\nden Vorzug gegeben. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler\n\n(BGH NJW 1954, 1453 Nr 12). Der zusätzliche Hinweis der\nStrafkammer auf den sittengefährdenden Einfluss der Schmutzund Schundliteratur war überflüssig. Diese Erwägung hat\nindes ersichtlich auf die Entscheidung diesem über 30 Jahre\nalten Angeklagten gegenüber keinen irgendwie massgeblichen Einfluss ausgeübt,\n\nDie Revision des Angeklagten Ste ist demnach\nals unbegründet zu verwerfen,\n\nII. Revision Se\n\nGegen den Angeklagten ist auf Jugendarrest erkannt.\nDer nach § 109 Abs 2 JGG entsprechend anwendbare § 55\nAbs 1 JGG steht der Zulässigkeit der Revision des Angeklagten, der seinen Freispruch erstrebt, nicht entgegen.\n\nJugendarrest ist ein Zuchtmittel und hat daher nicht\ndie Rechtswirkung einer Strafe (§ 13 Abs 2 ir 3,Abs 3\nSatz 1, § 87 Abs 1 in Verb mit § 110 Abs 1 JGG). Zur\nVermeidung unbilliger Ergebnisse hatte das Straffreiheitsgesetz vom 51. Dezember 1949 die Straffreiheit ausdrücklich auf Jugendarrest erstreckt (§ 2 Abs 2, § 3 Abs 2).\nIm Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 ist dies - im\nwesentlichen aus dogmatischen Erwägungen - unterblieben\n(Brandstetter JZ 1954, 479 und Anm 5 zu § 2 Strft; NW\n1954, 1277). Demgemäss ist in § 1, § 2 und den weiteren\nVorschriften des neuen Straffreiheitsgesetzes insoweit\nnur von Strafen die Rede. Auch sieht § 15 Abs 1 Strf&g\ndie Fortsetzung von Strafverfahren gegen Jugendliche\nund Heranwachsende mit dem Ziel der Anordnung von Zuchtmitteln ausdrücklich vor. Angesichts des klaren \\Wort-\n\nlauts des Gesetzes ist somit Jugendarrest der Straffreiheit\nnicht zugänglich. Eine Einstellung des Verfahrens durch\nden Senat kommt demgemäss nicht in Betracht.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und somit unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDie Strafkammer legt dar: \"Die Angeklagten Hi:\nHB uns Shaben ihre Taten jedoch begangen,\nnachdem sie sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden\nZustand (§ 51 Abs 1 StGB) versetzt haben (§ 330 a StGB).\nDenn sie hatten nach ihrer unwiderlegten Einlassung auf\ndem Sportfest jeder zwischen 20 und 30 Glas Bier und sonstigen Alkohol getrunken. Sie haben auch - wie insbesondere\ndie zuverlässige Aussage des Zeugen SCHW ergibt - einen\nstark betrunkenen Eindruck gemacht, hatten allerdings noch\nden natürlichen Handlungswillen. Es ist aber anzunehmen,\ndass die 3 Angeklagten zur Zeit ihrer Taten infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der lage waren, das von ihnen\nbegangene Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu\nhandeln, Sie haben sich aber in diesen Zustand fahrlässig\nversetzt, da sie bei Beachtung der ihnen zumutbaren Sorgfalt erkennen konnten, dass der genossene Alkohol ihre Zurechnungsunfähigkeit zur Folge haben werde. Die Angeklagten\n\nFun, ED unc Sraden sich somit eines\nVergehens nach § 330 a StGB schuldig gemacht.\"\n\nDiese - drei Angeklagte zugleich betreffenden - Feststellungen reichen bei dem Beschwerdeführer SP zun Nachweis der Voraussetzungen des § 330 a StGB nicht aus. Stork\nwar der Jüngste unter den Angeklagten und sieben bzw. fünf,\n\nJahre jünger als die Mitangeklagten vB vun: Hi\nGEB: :: war erst kurz vor der Tatzeit achtzehn Jahre alt\n\n-9 -\n\ngeworden. Zwar hatte er auf dem Sportfest, das von den frühen\nNachmittagsstunden bis etwa 4 Uhr morgens währte, erhebliche\nMengen alkoholischer Getränke zu sich genommen. Die im wesentlichen formelhafte, summarische Begründung des Urteils, die dre\nangeklagten hätten bei Beachtung der ihnen zumutbaren Sorgfalt\nihre spätere Zurechnungsunfähigkeit erkennen können, lässt inde\nbei dem Angeklagten Sg ein Eingehen auf seine grosse Jugend\nund seine bei Erörterung des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG hervorgelioben\nerhebliche Unfertigkeit (Unreife) vermissen. Es ist daher durch\ndie bisherigen Feststellungen nicht hinreichend dargetan, dass\nauch dieser Beschwerdeführer bei dem Genuss alkoholischer Getränke die Möglichkeit einer Volltrunkenheit pflichtwidrig nich\nvorausgesehen hat.\n\nDas Urteil ist demnach, soweit es den Angeklagten Site\ntrifft, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an den\nfür den Autsgerichtsbezirk Bigge zuständigen Jugendrichter zurü\nzuverweisen (§§ 116 Abs 1, 107, 108, 39, 33 Abs’4 JGG, § 354\nAbs 3 StPO). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 Sat:\nStPO) ist zu beachten.\n\nGroß . Krumme Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-392-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-392-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.689716+00:00"}}