{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-28_4_StR_346_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"4 StR 346/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 047 27\n\n4 StR 346/54\n\n—m——\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard Heinrich MB aus DEE\nEEE. zevoren an GE 1012 in VERS x. TORE\n\n>\n\nwegen Konkursvergehens, Untreue pp»\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Paderborn vom 10. März 1954\n\na) soweit der Angeklagte wegen Gläubigerbegünstigung\nund wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt ist, samt\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nb) soweit er wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verurteilt ist, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Vergehens nach sE 533, 1492 RVO, § 73 StGB schuldig ist,\nund im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegen-Gen Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2.\n\nAuch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte handelte mit Rundfunkgeräten. Über sein\nVermögen wurde im Frühjahr 1951 das Konkursverfahren eröffnet.\nDas Landgericht hat ihn wegen unordentlicher Buchführung und\nwegen Gläubigerbegünstigung (Vergehen gegen §§ 240 Abs 1 Nr 3,\n241 KO), wegen Untreue in zwei Fällen (§ 266 StGB) und wegen\nNichtabführung von Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge (Vergehen gegen § 533 RVO) zu einer Gesamtstrafe von\neinen Jahr Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 50 DM verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen,\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung und rügt Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 17:_ Juli, 1959\n\nEine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954, BGBl I, 203, kommt nach\nden bisherigen Feststellungen nicht in Betracht, Die vor Begehung der Taten erlittenen Vorstrafen würden allerdings die\nStraffreiheit nicht ausschliessen, da sie, soweit sie nach\n8% 2, 3 Strfr6 der Straffreiheit entgegenstehen könnten, beim\nInkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes der beschränkten\nAuskunft unterlagen (§ 10 StrFr&), Straffreiheit nach § 3 StrFfrG\nkann, obwohl die Gesamtstrafe die dort gezogene Höchstgrenze nicht\nüberschreitet, deshalb nicht eintreten, weil das angefochtene\nUrteil erkennen lässt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten\nweder sich’.in einer unverschuldeten Notlage befand noch einer\nsolchen Notlage anderer abhelfen wollte, Das Landgericht hat\nfestgestellt, dass der Angeklagte für seine persönlichen Bedürfnisse - zum Teil für Reisen mit einer Frau, zu der er ein\nVerhältnis unterhielt, obwohl er verheiratet war - erhebliche\n\nKies\n\net RT N\n\nen | nam.\n\nBeträge verbraucht hat, die in keinem Verhältnis zu seiner\nfinanziellen Lage standen. Der Konkurs ist nach Ansicht des\nVorderrichters auf unkaufmännisches Geschäftsgebaren und\ndarauf zurückzuführen, dass der Angeklagte wegen der groben\nVernachlässigung des inneren Geschäftsbetriebes keine Über- '\nsicht über sein Geschäft besass und nur mangelhaft Bücher\nführte. Bei der Gesamtstrafenbildung kann auch keine der Einzelstrafen, soweit sie die in § 2 StrfrG gesetzte Grenze nich R\nüberschreiten, etwa unberücksichtigt bleiben (§ 11 Abs 3 Satz\nStrFfrG). Vielmehr kommt das Straffreiheitsgesetz, da alle Taten vor dem Stichtag liegen, schon wegen § 11 Abs 1 StrFrG nic\nzum Zuge, Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, schliesst#\ndie Gesamtstrafe die Amnestie nicht nur dann aus, wenn jede\nEinzelstrafe unter das Gesetz fällt, sondern erst recht dann,\nwenn eine der Einzelstrafen die Straffreiheitsgrenze des § 2\nStrfrG schon überschreitet (vgl das zum Abdruck bestimmte Urteil vom 28. Oktober 1954 - 1 StR 256/54). Das ist hier bei de\nVerurteilung wegen einfachen Bankrotts der Fall (sechs Monate\nGefängnis).\n\nII. Verfahrensrüge\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht in der vorgeschriebenen\n\nForm angebracht; denn der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel angegeben, mit denen das Landgericht den Stand des\nMietkontos und das angebliche Guthaben des Beschwerdeführers\nbei den Lieferwerken hätte feststellen sollen (BGHSt:2, 168).\nZudem stellt der Beschwerdeführer es nur als möglich hin, dass\ner bei den Firmen bei Konkurseröffnung noch ein Guthaben geh#\nhabe. Das reicht zur Begründung der Rüge nicht aus (§ 344 Abs\nStPO; BGH NJW 1953, 836).\n\n-5.-\n\nIII. Einfacher, Bankrott\n\nDie Schuld des Beschwerdeführers kann nicht deshalb entfallen, weil er innerhalb eines Jahres seine Schulden um 50 bis\n60 000 DM vermindert und daher angenommen habe, er werde über\ndie geschäftlich ungünstigen Monate Januar und Februar 1951\nhinwegkommen. Der Schuldspruch lässt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Landgericht brauchte auch zu der Frage,\nob rildernde Umstände im Sinne des § 240 Abs 3 KO zuzubilligen\nwaren, nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen; denn die Bitte\ndes Verteidigers um eine \"milde Strafe\" entspricht nicht dem\nErfordernis des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO (RG JW 1932, 4045 BGH vom\n18. Dezember 1952 - 3 StR 367/52 in MDR 1953, 149). Die Höhe\nder Einzelstrafe schliesst mit Sicherheit aus, dass die Straf\nkammer mildernde Umstände bejaht und auf eine Geldstrafe erkannt hätte.\n\nIv. Gläubigerbegünstigung\n\nDer Angeklagte übereignete nach Zahlungseinstellung\nseinem Lieferanten We an 7. Februar 1951 mehrere\nGeräte, die sein freies Eigentum waren. Dieser hatte erhebliche Forderungen gegen ihn, kannte seine finanzielle Lage\ngenau und hatte deshalb kurz zuvor mit dem Angeklagten vereinbart, dass künftig dessen Ehefrau beliefert werden sollte.\nAm 11. Februar 1951 leistete der Angeklagte den Offenbarungseid, Am 27. März 1951 wurde das Konkursverfahren über sein\nVermögen eröffnet. Die nichtbevorrechtigten Gläubiger fielen\nmit ihren Forderungen aus. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte sich bewusst, dass er Veoiiil>\nvor den übrigen Gläubigern begünstigte, und erkannte er, dass\ndie Weggabe der wenigen Vermögensstücke, die er besass, die\nübrigen Gläubiger benachteiligte:\n\nMit Recht wendet der Beschwerdeführer ein, diese Feststellungen trügen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung\n\nnicht. Zur Absicht der Begünstigung gehört ausser dem Bewusst.\nsein, den einen Gläubiger zu bevorzugen, auch der unbedingte\nWille, die übrigen zu benachteiligen (BGH 4 StR 384/51 vom 22,\ntober 1953 - LM Nr 2 zu § 241 KO; 4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953) |\nRegelmässig wird zwar die Absicht der Bevorzugung einzelner\nGläubiger auch diesen Willen in sich schliessen (RG IJW 1934,\nı290 Nr 10). Anders ist es aber, wenn der Schuldner in der begründeten Überzeugung handelt, dem Interesse der übrigen Gläutiger zu dienen, weil er durch die Bestellung von Sicherheiten\nneue Nittel zur Fortführung des Betriebes und damit zur Befrie.\ndigung aller Gläubiger aus dem Gewinn zu erhalten hofft (BGH\naaO). Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen: Wei\nhabe die Lieferung weiterer Geräte von dem Abschluss der Vereinbarungen abhängig gemacht und dabei bemerkt, er wolle ihm\nauf diese Weise helfen. Der Angeklagte will gehofft haben,\nbald wieder grössere Umsätze tätigen und seine Gläubiger befriedigen zu können. Diese Einlassung ist nicht widerlegt: Das\nLandgericht stellt lediglich das Bewusstsein fest, die Gläubiger nicht in absehbarer Zeit befriedigen zu können. Daraus\nlässt sich aber der Wille des Angeklagten, die bisherigen\nAussichten seiner Gläubiger durch den Vertrag mit Ve\nzu verschlechtern, nicht entnehmen, es sei denn, der Angeklagte\nhabe vorher geglaubt, sie eher befriedigen zu können. Der Vorderrichter nimmt ferner an, der Angeklagte habe mit einem baldigen Konkurs \"vielleicht\" nicht gerechnet. Dann ist fragiich,\nob der Angeklagte eine Benachteiligung seiner Gläubiger gewollt hat, zumal da die übereigneten Geräte anscheinend bei 4\nseit Oktober/November 1950 versuchten Zwangsvollstreckungen\nnoch nicht gepfändet worden waren.\n\nDas Landgericht wird daher neue Feststellungen dazu\ntreffen müssen, ob der Angeklagte die Absicht der Gläubigerbegünstigung in dem vorstehend dargelegten Sinne hatte,\n\nw..\n\nN\n\nV. Untreue\n\nDie Verurteilung wegen Untreue beruht auf rechtsirriger\nAuslegung des § 266 StGB.\n\nAm ı2iFebruar 1951, einen Tag nach dem Offenbarungseid,\nveräusserte der Angeklagte ein Rundfunkgerät, das er wenige\nTage vorher von den Kr@®-Werken unter Eigentumsvorbehalt\nzum Weiterverkauf bezogen und noch nicht bezahlt hatte, an\nseine Vermieterin und vereinbarte mit ihr die Verrechnung\ndes Kaufpreises auf seine Mietrückstände.\n\nIm März 1951 übereignete er ein 1950 von den Funktechnischen Werken in Füssen gleichfalls unter Eigentumsvorbehalt\ngekauftes und nicht bezahltes Gerät an den Hauderer Tiemann\nund verrechnete den Kaufpreis mit seinen Schulden für Fuhrleistungen des TE. Mit den Kregp-Werken stand der Angeklagte seit November 1950, mit den Funktechnischen Werken\nnoch länger in Geschäftsverbindung:\n\nl. Das Landgericht ist der Ansicht, die Dauer der Geschäftsbeziehungen und der wiederholte Abschluss von Lieferverträgen hätten zwischen dem Angeklagten und den Lieferwerken ein Treueverhältnis begründet, das ihn zur Wahrnehmung\nihrer Vermögensinteressen verpflichtete; dieser Pflicht habe\ner dadurch zuwidergehandelt, dass er die Geräte zur Abdeckung\nseiner Schulden verwandte, ohne einen Gegenwert in Geld dafür zu erhalten und so die Firmen wegen ihrer Forderungen befriedigen zu können; der diesen zugefügte Nachteil bestehe\ndarin, dass sie für die Geräte keine Bezahlung erhalten\nhätten.\n\nDer Beschwerdeführer verweist mit Recht darauf, dass er\nnach den Feststellungen des Landgerichts nicht Kommissionär\n(§ 383 ff HGB), sondern nur Käufer war: Ein Kaufvertrag begründet jedoch für den Käufer nur die Pflicht, den vereinbar.\nten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen\n(§ 433 Abs 2 BGB); ausserdem hat er, wie auch der Verkäufer,\nnach § 242 BGB ganz allgemein auf die Belange des Partners\ngebührend Rücksicht zu nehmen. Die Verletzung dieser rein\nschuldrechtlichen Pflichten fällt aber nicht unter die Strafdrohung des § 266 StGB (RGSt 71, 90, 91; 73, 299 f; BGHSt 1, Wi\n186, 188; BGH 5 StR 652/53 vom 9. Februar 1954).Den Schutz dc\n§§ 266 StGB geniessen vielmehr nur solche Rechtsbeziehungen,\nbei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einen\nwesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen bildet, wie\netwa beim Auftrag, bei der Spedition oder Kommission (R6GSt\n69, 58, 61; BGHSt 3, 289, 293; 4, 170, 172). Auch bei längerer\nDauer von Geschäftsbeziehungen und wiederholtem Abschluss\nvon Kaufverträgen entsteht in der Regel kein Treueverhältnis; denn hierdurch werden weder für den Käufer noch für den\nVerkäufer andere als die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden\nPflichten begründet.\n\nDie Feststellungen ergeben auch keinen Anhaltspunkt dafü\ndass die Lieferverträge auftragsähnliche Bestandteile enthiel\nten, oder dass die Firmen zu dem Angeklagten in ein besondere\nVertrauensverhältnis treten wollten. In solchen Fällen hat\ndie Rechtsprechung eine rechtsgeschäftliche Pflicht, fremde\nVermögensinteressen wahrzunehmen, bejaht, zumal wenn zwischen Lieferant und Wiederverkäufer ein kommissionsähnlichss\n\nVerhältnis bestand (BGHSt 1, 186, 189, 1905 vgl ferner BGH\nNJW 1953, 1600 Nr 24),\n\nun\n\na) Der Angeklagte kaufte die Geräte von den Firmen\nund verkaufte sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.\nDie Lieferanten verlangten von ihm den Kaufpreis und machten\nihn für den Ausfall bei Nichterfüllung von Teilzahlungsverträgen haftbar. Daraus, dass sie dem Angeklagten beim Abschluss der Teilzahlungsverträge einen gewissen Spielraum\nliessen, lässt sich nicht - wie das Landgericht meint -\nfolgern, dass er die Verträge nicht als selbständiger Wiederverkäufer, sondern im Auftrage der Lieferfirmen abschloss;\nvielmehr kommt dem ersichtlich nur die Bedeutung zu, dass die\nLieferfirmen mit Rücksicht auf die von ihm den Xunden gewährten Teilzahlungen auch ihm den Kaufpreis stundeten.\n\nb) Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts legte dem\nAngeklagten noch nicht die Pflicht auf, bei der Veräusserung\ndie Belange der Lieferfirmen an der Befriedigung ihrer Forderungen wahrzunehmen. Ob insofern für den Angeklagten eine\nTreuepfiicht bestand, als er bei Verkäufen auf Teilzahlung\ndas Eigentum zugunsten der Lieferfirma vorzubehalten hatte,\nkann hier dahinstehen, weil er diese Pflicht nicht verletzt\n\nhat. Eine allgemeine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögens-\n\ninteressen kann aus dieser Vertragsbestimmung ‘jedenfalls nicht\n.hergeheitet Werden.\n\nce) Das gleiche gilt für die Vereinbarung mit den\nKr@@B-Werken, dass bei Barverkäufen der Erlös ummittelbar in das Eigentum der Lieferfirma übergehen sollte (§§ 930,\n868 BGB; vgl BGH vom 9.2.1954 - 5 StR 652/53).\n\n2: Dem Beschwerdeführer kann somit nach den bisherigen\nFeststellungen nicht der Vorwurf einer Treubruchverletzung\nim Sinne von § 266 StGB gemacht werden, weil er die Geräte\nunter Anrechnung auf seine Schulden veräusserte.\n\n- 10 -\n\nAnders wäre es, falls die Lieferfirmen, wie vielfach üp.\nlich, mit dem Angeklagten im voraus die Abtretung der Kaufpreisforderungen vereinbart und ihn ermächtigt und beauftragt\nhätten, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und den\nErlös en sie abzuführen. Dann hätte der Angeklagte durch die\nAufrechnung mit den Kaufpreisforderungen unberechtigt über\nfremdes Vermögen verfügt und seine ihm durch Rechtsgeschäft\nerteilte Befugnis missbraucht (vgl BGHSt 5, 61, 65). Über\neine solche Vereinbarung besagt das Urteil aber nichts,\n\nDie Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und seine\nLiefer’irmen lassen sich nicht abschliessend beurteilen, weil\nsie bisher lückenhaft dargestellt sind; vor allem teilt das\nUrteil nicht den entscheidenden Inhalt der wichtigsten Ver-\n\ntragsbestimmungen mit.\n\nDer Missbrauchstatbestand des § 266 StGB könnte auch\ndann erfüllt sein, falls der Beschwerdeführer im Innenverhältnis seine Verfügungsbefugnis über fremdes Eigentum - auch\nfür ihn erkennbar - nur in der Form gebrauchen durfte, dass\nan Stelle des veräusserten Gerätes entweder ein Erlös in Gestalt des gesamten Kaufpreises seiner Kasse zufloss oder abe\nzugunsten seiner Gläubiger ein Forderungsrecht auf ratenweise\nZahlung des Kaufpreises 'begründet wurde. Dann läge in der\nÜberschreitung seiner Verfügungsbefugnis ein Missbrauch\nseiner Wachtstellung, die ihm durch die Verträge eingeräunt |\nwurde. Gegen eine solche strafrechtliche Würdigung könnte\nsprechen, dass der Angeklagte bei Barverkäufen den Erlös\nerst nach 30 Tagen abzuführen brauchte, ihn also anscheinend innerhalb der Frist wirtschaftlich nutzen konnte.\n\n-1-\n\n3, Eine Benachteiligungsabsicht, deren Feststellung der\n\n%\na\n\nBeschwerdeführer vermiäst, ist nach § 266 St@B nicht erforderlich.\n\nWas die Revision in tatsächlicher Hinsicht neu vorbringt, kann in\nder Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.\n\n4, Das Landgericht hat - worauf der Beschwerdeführer\nhinweist - Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten\nausgesprochen, ohne zu untersuchen, ob der Strafzweck durch\neine Geldstrafe erreicht werden kann. Dadurch ist § 27 b StGB\n\nverletzt (RGSt 60, 115, 169).\n\n5, Die Frage, ob der Angeklagte sich der Unterschlagung\nihm anvertrauter Sachen (§ 246 StGB) schuldig gemacht hat, wird\ndas Landgericht erneut zu prüfen haben.\n\nDer Beschwerdeführer hat sich die ihm zum Weiterverkauf.\nüberlassenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte dadurch zugeeignet, dass er sie zur Abdeckung seiner Schulden\nverwendete. Er hat wie ein Eigentümer darüber verfügt. Dass\ndie Werke mit dieser Art der Veräusserung nicht einverstanden waren und der Angeklagte das wusste, ergibt sich als Überzeugung der Strafkammer aus den Gründen. Zu Unrecht hat sie den\nVorsatz verneint, \"weil dem Angeklagten nicht nachgewiesen\nwerden konnte, dass er überhaupt nicht die Absicht hatte, die\nan HC una TEE üvereigneten Geräte den Lieferfirmen\njemals zu bezahlen\". Der Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Täter annimmt, der Eigentümer sei auch unter diesen Umständen - wenn also nur die\nentfernte Aussicht auf Befriedigung besteht - mit der Zueignung einverstanden. Das aber hat der Angeklagte, wie sich\naus den Feststellungen ergibt, nicht angenommen, weil er wusste, dass er bei einer solchen Veräusserung der Geräte nicht\nin der Lage war, die Lieferfirmen wegen ihrer Forderungen\n\nbinnen einer Frist zu befriedigen, die das Einverständnis mit\n\nnn ne\n\n12 -\ndieser Art der Verwertung erhoffen liass,\n\nVI. Vergehen nach § 533_RVO\n\nMit dem Einwand, die Sozialbeiträge hätten vom Nettolohn einbehalten werden müssen, will der Beschwerdeführer or.\nbar geltend machen, die Nichtabführung der vom Bruttolohn ein#\nbehaltenen Anteile könne ihm nicht zur Last gelegt werden, w\nNettolohn seien aber Beiträge nicht einbehalten worden. Der\nEinwand geht fehl, Die Beiträge bemessen sich nach dem Brutto\nlohn; er muss daher ermittelt werden, wenn nur die Höhe des\nBetrages, der nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge dem Ar-\n\nbeitnehmer ausgezahlt werden soll, vereinbart ist.\n\nDas Landgericht hat irrigerweise nur § 533 RVO angewendet. Diese Vorschrift betrifft allein die Beiträge zur\nKrankenversicherung. Da der Angeklagte auch Beitragsteile\nzur Invalidenversicherung nicht abgeführt hat, hätte er zugleich wegen eines in Tateinheit (§ 73 StGB) begangenen Vergehens gegen § 1492 RVO verurteilt werden müssen, Den Schuld-R\nspruch kann der Senat in entsprechender Anwendung von 5 354 1\n1 StPO ergänzen. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Angekl\nte sich gegen diesen weiteren Vorwurf anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nIm übrigen geht das Landgericht bei der Berechnung\nder einbehaltenen Arbeitnehmeranteile fälschlich davon aus,\ndass in der Krankenversicherung der Arbeitnehmeranteil sich\nauf 2/3 des Beitrages belief. Nach §§ 12, 21 Sozialversicherungs-AnpassungsG vom 17. Juni 1949, WiGBl S 99, tragen\nArbeitnehmer und Arbeitgeber seit dem 1. Juni 1949 die Beiträge zur Krankenversicherung je zur Hälfte. Der Schuldsprü®\nwird von diesem Irrtum nicht berührt; der Strafausspruch,\nden die falsche Berechnung möglicherweise zum Nachteil de$\n\nAngeklagten beeinflusst hat, kann ohnehin keinen Bestand haben, denn der Beschwerdeführer rügt mit Recht, dass die Anwendbarkeit des § 27 b StGB auch hier nicht geprüft worden\n\nist,\nHiernach musste das angefochtene Urteil in dem bezeich-\n\nneten Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden:\n\nGroß Krumme Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-346-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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