{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-28_4_StR_321_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"4 StR 321/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"usıR z21/54 2273 046 u\n\nIm Name n des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. die au Frieda Br eb. aus\nS ‚„ dort geboren am 1905, }\n’\n2. den Hilfs Heinrich _B aus Kw;\ngeboren am 1912 in\n\nwegen fortgesetzter Steuerhehlerei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nSundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten BED gegen\n\ndas Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt\nvom 26. September 1953 wird mit der Massgabe\nverworfen, dass die Angeklagte wegen fortgesetzter, gewerbsmässiger Steuerhehlerei im\nRückfall verurteilt ist.\n\nDiese Angeklagte hat die Kosten ihres äechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten BP wird\ndas Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten seines fechtsmittels, an das Landgericht zurückverwissen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte Br war beschuldigt, zusammen\nmit zwei anderen Personen gewerbsmässig Bandenschmuggel\ngetrieben zu haben; ferner wurde ihr Abgabenhehlerei zur\nLast gelegt.\n\nDurch Urteil des Schöffengerichts in Bocholt wurde\nsie freigesprochen. Die Steatsanwaltschaft legte Berufung\nein. Nunmehr wurden die Angeklagten Zr und 1\nund der Kaufmann Dep beschuldigt, in der Zeit vom 1. September 1952 bis 25. Februar 1955, gemeinschaftlich, gewerbsmässig und fortgesetzt handelnd, Steuereinnahmen\n(Zoll) verkürzt zu haben.\n\nDurch Beschluss der Strafkammer wurden die beiden\nStrafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung\nverbunden. Durch das angefochtene Urteil ist das Urteil\ndes Schöffengerichts bezüglich der Angeklagten Zr\naufgehoben. Es sind u.a. verurteilt: Die Angeklagte\nZr wegen fortgesetzter Steuer- und gewerbsmässiger\nZollhehlerei im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von\nacht Monaten und 1000 DM Gelästrafe, der Angeklagte\nBEE wesen fortgesetzter Steuer- und gewerbsmässiger\nZollhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten\nund 800 DM Geldstrafe, ferner die drei Angeklagten als\nGesamtschuldner zur Zahlung von 4.082,50 DM Wertersatz.\nZugleich wurde die Einziehung des beschlagnahnten Kaffees\nund Tees angeordnet. 5\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat die Beschwerde-\n\n. „.führerin BrB 29 Pakete mit eingeschwärztem hollän-\n-\"dischen Kaffee und Tee zwecks Absendung an Ip zur\n\nPost gebracht oder deren Aufgabe veranlasst. Diese Pakete hat der Angeklagte DEM laufend bei DB avge-\n\nZu >\n\nen TE nn zn er Te reg\n\n“nn en\n\n-_—..\n\n-4-\n\nholt. Ferner hat die Angeklagte Br in einem Falle\n15,5 kg unverzollten holländischen Kaffee bei einer Fahrt\nim Kraftwagen mitgenommen. (Dieser letztere Tatbestand\nwar Gegenstand des Schöffengerichtsverfahrens gewesen).\n\nDie Revisionen der Angeklagten erheben die Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel der Angeklagten\nSB hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Revision des\nBeschwerdeführers BERND ist dagegen erfolgreich.\n\nDas Hauptzollamt hat das Steuerfestsetzungsverfahren\nbis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens\nausgeset2t. Der § 468 AbgD steht daher der Durchführung\ndes Strafverfahrens nicht entgegen.\n\nI. Revision Zr.\n\n1. Die Beanstandung der Revision hinsichtlich der\nSitzungsniederschrift ist eine reine Protokollrüge. Auf\ndem behaupteten Fehler kann das Urteil nicht beruhen.\n\nIm übrigen ist nicht vorgeschrieben, dass die Sitzungsniederschrift bereits in der Hauptverhandlung fertiggestellt werden muss (BGH 2 StR 595/51 vom 8. Januar 1952).\n\n2. Die.frühere Verurteilung der Beschwerdeführerin\nvom 9. Februar 1929 unterlag allerdings nach § 6 Abs 1\nNr 1, Abs 2 StraftilgungsGes der beschränkten Auskunft.\nDies hinderte die Verlesung des Strafregisterauszuges\nin der Hauptverhandlung nicht (vgl § 4 Abs 1 Nr 1 StraftilgGes). Die Verwertbarkeit der Tatsache der Vorbestrafung\nwird nicht einmal durch eine Tilgung im Strafregister ausgeschlossen (RGSt 74, 177; aM Hartung Testschr f Mezger, 503 ff\n\n3. Das weitere Vorbringen der kevision erschöpft sich\nim wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse waren denkgesetzlich möglich. Die Revision\nhat nicht dargetan, dass die Feststellung des postamt-\n\n-5_-\n\nlichen Gesamtgewichts der 29 Pakete in einer dem § 261\nStPO widersprechenden Weise erfolgt sei.\n\n4. Ungerechtfertigt ist die Rüge der Revision, die\nStrafkammer hätte bei der Angeklagten höchstens Beihilfe\nannehmen dürfen. Die Ausführungen des Landgerichts ergeben deutlich, dass die Beschwerdeführerin im eigenen Interesse nit Täterwillen gehandelt hat. Das Landgericht\nhat lediglich im Fall des Paketversandes offen gelassen,\nob sie noch mit anderen Personen zusammengewirkt hat.\n\n5. In der Hauptverhandlung konnte der Tatrichter\nkeine Klarheit darüber schaffen, ob die Angeklagte selbst\ndie unverzollten und nicht versteuerten Güter (Kaffee und\nTee) in das Bundesgebiet eingeführt oder sie von anderen\nerworben hat. Fest steht jedenfalls, dass die Zinfuhr-Zölle und damit auch die mit Verbringung der zollpflichtigen Waren in das Zollinland ohne Gestellung bei der zuständigen Grenzzollstelle zugleich entstandenen und\n- fällig gewordenen Tabak- und Teesteuern nicht entrichtet\n\nworden sind.\n\nDie Strafkamner hat weiter ausgeführt: \"Hat sie sich\nhiernach nicht der Steuer- und Zoilhinterziehung schuldig\ngemacht, so hat sie zumindest Steuer- und Zollhehlerei\nbegangen\". Danit hat das Landgericht, wie seine weiteren\nDarlegungen ergeben, eine Wahlfesistellung zwischen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinterziehung, die mit der _\neinfachen Steuerhinterziehung eine natürliche Handlungseinheit bildet, und fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei getroffen. Den Straftatbestand des Bannbruchs\n(Art I Abs 2, Art VIII MilRegG 53 vom 19. September 1949;\nvgl auch 3GHSt 4, 37. ff; 4 StR 699,52 vom 19. Kärz: 1953)\nhat die Strafkammer damit ersichtlich nicht ins Auge gefasst.\n\nBER SEBERL TE Eu ae 2 BE\n\n: und gewerbsmässigen Steuerhehlerei (§ 403 Abs 1, Abs 2\n\nDer Begriff der Steuerhehlerei ist vom Landgericht\nnicht verkannt. Auch die Annahme der Gewerbsmässigkeit\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass die Angeklagte den Willen zur\nGewerbsmässigkeit nicht erst bein Absetzen der Waren gefasst hat, was für den Tatbestand der Steuerhehlerei unerheblich wäre; vielmehr wird daraus ersichtlich auf\neinen schon bei dem Ansichbringen (oder der Zollhinterziehung) vorhandenen Willen geschlossen, sich dadurch\neine Einnahmeguelle von einiger Dauer zu verschaffen.\nSoweit nicht Steuerhehlerei in Frage steht, wirkt die Gewerbsmässigkeit nur für die Zollhinterziehung, nicht auch\n\nfür die zugleich begangene Steuerhinterziehung straferschwerend, wie schon der Wortlaut des § 401 b Abg0 ergibt.\n\nAuch die Wahlfeststellung zwischen der fortgesetzten\ngewerbsmässigen Zollhinterziehung (in natürlicher kandlungseinheit mit Steuerhinterziehung) und der fortgesetzten\ngewerbsmässigen Steuerhehlerei war zulässig (Urteil des\nSenats vom 16. April 1953, 4 StR 377/52 = BGHSt 4, 128 ff).\nDie gewerbsmässige Begehung wirkt bei Zollhinterziehung\nund Steuerhehlerei in gleicher weise strafschärfend.\n\n:Es wäre zwar zweckmässig gewesen, die wahlweise Feststellung im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen (BGH NJW\n1954, 932 Sr 21). Die Unterlassung ist jedoch kein Rechtsfehler (§ 260 Abs 4 Satz 4 StPO; BGHSt 1, 302). Es war\njedoch ein vergreifen im Ausdruck, die Tat im Entscheidungsmässige Zollhehlerei\" zu bezeichnen. Die Abgabenordnung\nkennt nur ein umfassendes Vergehen der Steuerhehlerei\n\nAbg0O). Diese Unstimmigkeit war durch das Revisionsgericht\nrichtig zu stellen. Auf den Umfang der Schuld, den gesetzlichen Strafrahmen und die Strafzumessungstatsachen\nist dies ohne Einfluss (BGH 4 StR 123,53 vom 11. Februar\n1954).\n\n6. Das Landgericht hat nicht ausdrücklich angegeben,\nwann die den Rückfall (§ 404 AbgO) begründende Tat begangen ist. Da die frühere Verurteilung am 50. November\n1949 erfolgte und das Zweite Gesetz zur vorläufigen\nNeuordnung von Steuern bereits am 25. Mai 1949 verkündet wurde, kann dem Urteilszusammenhang die Jberzeugung des Tatrichters entnommen werden, dass die Vortat\nnach der Verkündung jenes Gesetzes begangen war.\n\nDie Revision dieser Angeklagten ist daher mit der\naus dem Urteilsspruch ersichtlichen Massgabe zu verwerfen.\n\nII. Revision |] s\n\nDieser Beschwerdeführer ist nach der Überzeugung\nder Strafkammer überführt, die 29 von Din Empfang\ngenommenen Pakete abgeholt zu haben. Im übrigen hat\ndie Strafkammer sich auf formelhafte Ausführungen beschränkt: Die Teilnahmeform der Mittäterschaft, die\ninnere Tatseite der Steuerhehlerei und der Gewerbsmässigkeit sind nicht durch Tatsachen belegt. Selbst\nwenn der Angeklagte seines Vorteils wegen und nicht\n- wie dem Mitangeklagten Di nicht zu widerlegen war -\naus Gefälligkeit gehandelt hat, fehlt die Feststellung\nder Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.\n\nSchon deshalb muss das Urteil gegenüber dem Angeklagten DEE mit den Feststellungen aufgehoben werden.\nWegen der etwaigen Fassung des Urteilsspruchs wird auf\ndie Ausführungen zur Revision BriiilB verwiesen.\n\nKae nn\n\nBETT. 8\nAn A\n\ngen\n”\n\nDie Strafkammer wird bei diesem Beschwerdeführer,\nfalls nicht im Falle einer geringeren Strafe das StrFG\nvom 17. Juli 1954 (§ 2 Abs 2, § 4) eingreifen sollte,\n\n‘ die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB)\nzu prüfen haben.\n\nee ze\nRe\n\nee\n\nri\n\nma\n%\n\nSer\n\nGroß’ Krumme Hülle\n| Dr. Augustin ‘Seibert\nt\n\nnr nr\n\num me ma tal\n\na a NT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-321-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-321-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.636556+00:00"}}