{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-28_4_StR_220_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-28","aktenzeichen":"4 StR 220/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"sin 220/76 > 2273 060\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postmeister Otto C EEE aus DEE NeEst:.,\ngeboren an EEE :912 in sllWSchiesien,\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 11. Februar 1954 wird die\nSache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte als Amtsvorsteher die Gehälter ah\ndie Bediensteten seines Postamtes auszuzahlen. Die Beträge\nlagen, in Briefumschlägen sortiert, auf dem Arbeitstisch\nseines Dienstzimmers. An einem Zahltag fehlten in einem Umschlag 200 DM in einem anderen 285 DM. Der Angeklagte behauptet, beide Beträge habe ein Unbekannter gestohlen. Der\nAngeklagte liess sich aus der Schalterkasse 485 DM geben und\nfüllte die Umschläge wieder. Im Abschlussbuch der Hauptkasse\nrechnete er den Betrag den dort erscheinenden \"schwebenden\nBeträgen\" zu, ohne ihn jedoch im Nachweis der schwebenden Beträge aufzuführen. Aus dem Abrechnungsbuch des Schalterbeamten\nentfernte er später die Blätter, auf denen dieser die den\nVorsteher ausgehändigten Beträge eingetragen hatte,\n\n| Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Amts-\n\nunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Untreue\n\n(§ 266 StGB) und wegen Urkundenbeschädigung im Amt (§ 348 Abs\n2 StGB) verurteilt, im übrigen hat es ihn freigesprochen. Der\nAngeklagte erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde; die\nRechtfertigung des Rechtsmittels lässt jedoch erkennen, dass\ner sich nur gegen die Verurteilung wenden will.\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung der 485 DM verurteilt, die er sich vom Schalterbeamten zur Deckung des Fehlbetrages aushändigen liess.\n\nDer Beschwerdeführer hatte als Beamter der Bundespost\n(§ 359 StGB) den Betrag in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher vom Schalterbeamten empfangen und auch in alleinigem\n\n.\n\nPR EEE SR\n\nGewahrsam, als er ihn zur Deckung der beiden Fehlbeträge\nverwandte. Damit eignete er sich das Geld zum eigenen Vor.\nteil zu; denn er wollte durch die Meldung des Fehlbestandes\nbei seinen Vorgesetzten nicht auffallen, weil er befürchtet,\ner könne seine eben übernommene Dienststelle wieder verliere\n(RGSt 64, 414, 415). Zum Tatbestand des § 350 StGB gehört i\nnicht, dass sich der Täter im Endergebnis bereichert. Der\nHinweis der Revision, der Angeklagte hätte kurz nach der =\nEntdeckung aus einem Währungsausgleich und einer Hausraishilfe den Betrag ersetzen können, liegt neben der Sache;\ndas Vorhaben. künftig irgendwann Ersatz aus eigenen Mitteln\nzu schaffen, schließt die Annahme der Zueignungsabsicht\nnicht aus (4 StR 81/50 bei L-M § 350 Nr 1). u\n\nDie weiteren Anstände der Revision liegen ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Revisionsrichter richt “\nzugänglich ist. Die Feststellungen des Urteils tragen den\nSchuldspruch in allen seinen Teilen.\n\nBei der Strafzumessung findet sich die strafschärfende ®\nErwägung, der Beschwerdeführer habe die Beschädigung des !\nAbrechnungsbuches bestritten, trotzdem seine Täterschaft\nüberzeugend nachgewiesen sei. Da aber in anderem Zusammen- “\nhang die fehlende Einsicht des Angeklagten hervorgehoben\nwird, so schliesst das aus, dass die Strafkammer das hartnäckige Leugnen für sich allein als Strafschärfungsgrund bewertet hat (vgl BGHSt 1, 103, 105; 3, 199). Die für diese\nTat ausgesprochene Einzelstrafe von zwei Monaten hat das\nLandgericht im Urteil zwar nicht unter dem Gesichtspunkt\ndes § 27 b StGB ausdrücklich erörtert; dazu hat es ersichtlich deshalb keinen Anlass gesehen, weil ihm die Umwandlung\nin eine Geldstrafe wegen der hohen Einsatzstrafe von sieben\nMonaten für die schwere Amtsunterschlagung von vornherein\nuntunlich schien.\n\nDas Urteil legt es indessen nahe, dass der Tatrichter\nes übersehen hat, die Anwendbarkeit der $$% 23 ff StGB zu\nprüfen. Die Strafkammer hebt hervor: der Beschwerdeführer\nsei bislang unbestraft, habe ein schweres Flüchtlingsschicksal erduldet, er sei seinem Amte nicht gewachsen gewesen,\nverliere durch die Verurteilung seine langjährige Beamtenstellung, habe den Schaden zur Hälfte schon wiedergutgemacht\nund sei als besonders strafempfindlich anzusehen. Angesichts\ndieser Feststellungen stellt das Schweigen des Urteils zur\nFrage der Strafaussetzung einen sachlichrechtlichen Mangel\ndar; er nötigt dazu, die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen (BGHSt 6, 68).\n\nGroß ° Krumme Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-220-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-28/4-str-220-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:40.617973+00:00"}}