{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-21_4_StR_610_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"4 StR 610/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a StR 610/53 . 2273 051\n\nnn“\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm 5 EEE aus vAEEEEEEeSt?: ;\ngeboren am EEREIEED 1912 in NEED OGEEEEEED.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1954, an.der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ME in der Verhandlung,\n\nStaatsenwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ID\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\n“richts in Bielefeld vom 11. Juni 1953 wird mit der Massga-\n\nbe verworfen, dass die Aberkennung der Fähigkeit, den Beruf eines Lack- und Farbenfabrikanten auszuüben, wegfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat in den Jahren 1950 bis 1952 Mineralöle, für die ihm das Hauptzollamt Minden zur Herstellung, von\nLacken und Verdünnungsmitteln Steuer- oder Zollbefreiung gewährt hatte, unverarbeitet oder mit geringfügigen Zusätzen\nweiterveräussert, ohne dies dem Hauptzollamt mitzuteilen.\n\nDas Landgericht hat ihn: wegen Hinterziehung von Mineralölsteuern zu einem Jahr Gefängnis und 10.000 DM Geldstrafe verurteilt; es hat ferner auf Einziehung, auf Wertersatz und\n\nauf Untersagung der Berufsausübung erkannt. Die Revision des\nAngeklagten hat nur hinsichtlich des Berufsverbots Erfolg.\n\n1.) Dem Angeklagten sind im Jahre 1952 vom Hauptzollamt Minden Steuer- und Steuerhaftungsbescheide zugestellt worden,\ngegen die er Einspruch eingelegt hat, so dass eine rechts-\n\nkräftige Entscheidung im Steuerverfahren noch nicht vorliegt.\n\nDas Hauptzollamt hat unter dem 24. Januar 1955 mitgeteilt,\ndass es die Durchführung des Steuerverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Strafverfahrens aussetze. Will\ndemgemäss die Finanzbehörde zunächst den Ausgang des Strafprozesses abwarten, so haben die Gerichte trotz § 468 RAbgO\nuneingeschränkte Entscheidungsbefugnis (RGSt 60, 246; RG JW\n1937, 403 Nr 11; BGH 4 StR 418/52 vom 15.- Januar 1953). Der\nDurchführung des Strafverfahrens stand und steht daher kein\nProzesshindernis im Wege.\n\n2.) Ein Antrag auf Vernehmung des Leiters des Hauptzollamtes Minden, Regierungsrat Tegp, ist ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Dass der Angeklagte in seiner ausserhalb der Hauptverhandlung eingereichten umfangreichen Schutzschrift vom\n\n9. Juni 1953 die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hatte\nund dass der wesentliche Inhalt der auszugsweise verlesenen\n\nSchutzschrift zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden ist,\nkonnte einen förmlichen, in der Hauptverhandlung mündlich\nzu stellenden Beweisamtrag nicht ersetzen. Den durch einen\nVerteidiger unterstützten Angeklagten hierauf besonders hinzuweisen, brauchte die Strafkammer sich nicht veranlasst zu |\nsehen. Dass in der Tat weder der Angeklagte noch sein Vertei.\n:diger der Auffassung gewesen ist, den Beweisamtrag gestellt '\nzu haben, ergiht sich aus der beurkundeten Tatsache, dass bei\nde der Schiiessung der Beweisaufnahme zugestimmt haben, ohne\ndass Regierungsrat Promp vernommen worden war.\n\nDie Nichtvernehmung dieses Zeugen stellt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht dar. Der Angeklagte wollte\nnach seiner Schutzschrift durch den Zeugen beweisen, \"dass\ndas Hauptzollamt Minden durch seine haarsträubende und unverantwortliche Arbeitsweise das mindeste Recht\" habe, über\nihn \"herzufallen\". Die Strafkammer hatte ausweislich der Urteilsgründe schon ohnehin die Überzeugung gewonnen, dass das |\nHauptzollamt seine Kontrollen nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit geführt hat, was um so näher gelegen habe, als\ndie vom Angeklagten auf Erlaubnisscheine bezogenen, in steiler Kurve ansteigenden Mineralölmengen ein für die Behörde\nverdächtiges Aufblühen seines Betriebes angezeigt hätten. Var\nsomit das Gericht bereits auf Grund des vorliegenden- Verhandlungsergebnisses von der Mitverantwortung der Behörde überzeugt, so konnte es ohne Verletzung seiner Ermittlungspflicht;\ndavon absehen, über diese Frage weiterhin Beweis zu erheben.\n\n3.) In sachlichrechtlicher Hinsicht wendet die Revision sich.\ngegen die Feststellung, dass der Angeklagte die Bedingungen:\n\ngekannt habe, unter denen ihm der abgabenfreie Erwerb von 4\nMineralöl gestattet worden war, bestreitet teilweise auch\n\na)\n\nBe Zr\n\ndie Rechtswirksamkeit dieser Bedingungen. Was sie insoweit\ngeltend macht, vermag die Urteilsgründe indessen nicht zu\nerschüttern.\n\nDie in den Jahren 1950 und 1951 auf Grund der Erlaubnisscheine steuerfrei bezogenen Mineralöle hat der Angeklagte,\nsoweit ihm ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, völlig unverarbeitet weiterveräussert, obwohl ihm als. Lackfabrikanten.der steuerfreie Bezug ausdrücklich nur zur Herstellung von Lacken gestattet worden war und die Erlaubnisscheine ihm eindeutig sagten, dass er das steuerfreie Mineralöl. zu keinem anderen als dem bezeichneten Zwecke verwenden dürfe. Die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte, der bereits früher für seinen Herstellungsbetrieb\nMineralöl steuerfrei bezogen hatte, schon hiernach die steuerliche Unzulässigkeit einer bloßen Weiterveräusserung ohne\nauflagegemässe Bearbeitung gekannt hat, wird durch das gesamte Revisionsvorbringen in keiner Weise berührt,\n\nDurch den von der Revision angeführten Erlass des Bundesministers der Finanzen vom 11. November 1950 - IIIA-V 8104 - 30/50 (BZollBi 1950, 248) wurde klargestellt, dass\ndie Anwendung der in der Mineralölzolloränung und der Dienstanweisung zur Mineralölzolloränung erlassenen Einzelvorschriften, die insbesondere auch das Maß der erforderlichen\nVerarbeitung betreffen, bei Auslegung der Steuerbefreiungs-\n\ntatbestände rechtlich unhedenklich sei. Demgemäss ist der\n\nAngeklagte vom Hauptzollamt am 31, Januar 1951 durch schrift-\n\nliche Verhandlung auf die Beachtung der Bestimmungen der Mineralölzollordnung und der Dienstanweisung dazu besonders\nhingewiesen worden, Für die hierauf gegründete Überzeugung\nder Strafkammer, dass der Angeklagte als erfahrener Fachmann\n\nH\n‘\n\nAn ee a 1\n\n‚.die Verletzung der steuerlichen Pflichten missbraucht, die\n\ndiese Bestimmungen kannte, als er im Jahre 1952 steuerfrei\nbezogenes Mineralöl unverarbeitet oder mit geringfügigen,\nden genannten Vorschriften bei weitem nicht genügenden Zusät.\nzen von Ester oder Kautschuk und ohne die vorgeschriebene\ngleichzeitige Lieferung von Lacken weiterverkaufte, ist es\nbelanglos, seit wann er die einschlägigen Vorschriften auch\nschon vorher gekannt hatte und ob für den vorliegenden Fall\nbedeutungslose Bestimmungen der Mineralölgesetzgebung zwischenzeitlich oder späterhin geändert worden sind. Strafrechtlich unerheblich ist es auch, ob das Hauptzollamt dem\nAngeklagten die zunächst für den inneren Behördengebrauch\nbestimmte Dienstanweisung zur Mineralölzollordnung als solche bekanntgeben durfte; entscheidend ist allein, dass ihm\ndie dieser Dienstanweisung entsprechenden Bedingungen für\nden steuer- und zollfreien Bezug von Mineralöl mitgeteilt\nworden sind :und dass er sie gleichwohl unbeachtet gelassen\nhat.\n\n4.) Auch, anderweit begegnet der Schuldspruch aus § 396 Abs\n2 RAbgO keinem rechtlichen Bedenken. Der Ausspruch der Strafen, der Einziehungibei Verkehrseinheit zwischen'Fass und\nInhalt, des Wertersatzes und der Ersatzfreiheitsstrafen\nlässt gleichfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmangel hervortreten.\n\nRechtlich nicht haltbar ist dagegen das nach § 42 1 StGB\nverhängte Berufsverbot, das die Strafkammer für erforderlich\nerachtet, um den Staat vor weiterer Gefährdung und Schädigung durch den Angeklagten zu schützen. Der Angeklagte hat\nseinen Beruf als Lack- und Farbenfabrikant bisher nur durch\n\nfür ihn durch die Entgegennahme von Erlaubnisscheinen zum\nsteuerfreien Bezug von Mineralöl begründet wurden. Die Ur-\n\nKa\n\nteilsfeststellungen bieten keinen Anhalt dafür, dass er auch\nin anderer Hinsicht seinen Beruf missbrauchen und dadurch\n\ndie Allgemeinheit gefährden werde. Der Missbrauch von Erlaubnisscheinen zum steuerfreien Bezug von Mineralöl aber kann\ndurch ein milderes Mittel als das Berufsverbot, nämlich durch\ndie Versagung weiterer Erlaubnisscheine, wirksam unterbunden\nwerden; denn die Erteilung der Erlaubnisscheine steht im Ermessen des Hauptzollamtes.\n\nEntsprechend 8 354 Abs 1 StPO war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO, wie geschehen, zu erkennen.\n\nGroß | Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\n[te re et","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/4-str-610-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/4-str-610-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.887294+00:00"}}