{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-21_4_StR_466_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"4 StR 466/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22\nA StR 466/54 2273 049\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Friedricn C HE aus\nSED, dort geboren am ED 1904, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr: Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundsesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteller 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 1. Juni 1954 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen insoweit aufgehoben,\nals der An;,eklagte im Falle WM verurteilt worden\nist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfange\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgcricht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPape PER WIDE\n\nDie allgemeine Sachbeschwerde des wegen Betruges in\nfünf Fällen verurteilten Angeklagten hat nur zum Falle\n\nVB Erfolg.\n\nDie Firma Soüme> VORNE, die der vom Angeklagten\n\ngeleiteten Firma Rp-Mb-Fabrik Friedrich CIE\n& Co, GmbH Holz geliefert hatte und auf ihre Forderungen\n\nvon mehr als 25.000 DM kein Geld erhalten konnte, weil\nnichts da war, verlangte die Sicherungsübereignung der Maschinen, die den wesentlichen Teil der Betriebsausstattung\nausmachten. Bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrages vom 15. Dezember 1949 versicherte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig, dass die übereigneten Maschinen im\nunbeschränkten Eigentum der Firma Rp-MEiD-GnbH ständen;\ntatsächlich waren diese Maschinen indessen vom Finanzamt\nwegen einer gegen den Angeklagten verhängten Steuerstrafe\nin Höhe von 14.000 DM bereits früher gepfändet worden. Der\nAngeklagte verschwieg diese Pfändung, weil er wusste, dass\nsich die Firma WE sonst auf eine Sicherungsübereignung\nnicht einlassen, sondern ihre Befriedigung auf andere, nacharücklichere Weise suchen würde, — was einen schweren, wenn\nnicht vernichtenden Schlag für die R@P-W@D-CnpH bedeutet.\nhätte. Da die Firma (w infolgedessen der Überzeugung\nwar, dass sie zur Befriedigung ihrer Forderungen jederzeit\nauf die Maschinen zurückgreifen könne, gab sie sich mit\n\nder Sicherungsübereignung zufrieden und sah von weiteren\nMassnahmen ab.\n\nDie Strafkammer führt aus, dass als Folge hiervon das\nVermögen der Firma WEB zunindest gefährdet worden sei,\nweil sie als Gegenleistung für die Stundung nur eine unzu-\n\nDur m\n\nKae We. 22 > 9 2 5.252\n\nune\n\nerneuern\n\n-3-\n\nreichende Sicherheit erhalten habe. Allerdings hat das\nFinanzamt die Maschinen später freigegeben, weil es un-\n\nzulässigerweise wegen einer gegen den Angeklagten persönlich\ngerichteten Forderung in die Maschinen der GmbH vollstreckt\nhatte; diesen Umstand hält die Strafkammer indessen für\nunerheblich, weil die Firma WM sich bei einer Durchsetzung ihrer Rechte auf eine Auseinandersetzung mit dem\nFinanzamt hätte einlassen müssen.\n\nDiesen Feststellungen und Erwägungen ist nicht mit\nSicherheit zu entnehmen, dass der Gesamtwert des Vermögens q\nFirma va durch den Abschluss des Sicherungsübereignungs\nvertrages und die damit gewährte Stundung vermindert worden\nist. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass diese Gläubigerin, wenn sie Mitte Dezember 1949 eine zwangsweise Beitreibung ihrer Forderungen in die Wege geleitet hätte, ganz\noder wenigstens teilweise befriedigt worden wäre. Diese\nFrage ist indessen bisher nicht erörtert worden und kann\nauch auf Grund des sonstigen Urteilsinhalts nicht eindeutig beanwortet werden. Die Strafkammer äussert sogar den\nstarken Verdacht, dass die R@WD-NEW-CnbH schon überschuldet und zahlungsunfähig war, als der Angeklagte die Firma\nVD im September 1949 zu den ihren Forderungen zugrunde\nliegenden Kreditlieferungen veranlasste. Hiernach ist die\nMöglichkeit nicht auszuschliessen, dass diese Gläubigerfirma, die anscheinend in dem am 18. Januar 1951 eröffneten. }\nKonkursverfahren trotz ihres Sicherungsübereignungsvertrages\nbisher keine Befriedigung gefunden hat, bei zwangsweisem\nVorgehen im Dezember 1949, das möglicherweise schon damals\nzum Konkurse geführt hätte, ebensowenig zu ihrem Gelde gekommen wäre. u\n\nur\neSE\nr men\n\nDie bisherigen Feststellungen können daher im Falle\nWED eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht\nrechtfertigen.\n\nIn den übrigen vier Fällen ist die Revision dagegen\noffensichtlich unbegründet.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/4-str-466-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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