{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-21_4_StR_460_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"4 StR 460/54","doktyp":null,"leitsatz":"\"Quälen\" kann auch darin gefunden werden, daß\njemand ein kleines Kind durch Ausströmenlassen\nvon Leuchtgas - und sei ee nur für einige Minuten -\nin Todesangst versetzt.","text_plain":"Zy\n\nFür das Nachschlagewerk! 22.53 008\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 223 b\n\nRechtssatz:\"Quälen\" kann auch darin gefunden werden, daß\njemand ein kleines Kind durch Ausströmenlassen\nvon Leuchtgas - und sei ee nur für einige Minuten -\nin Todesangst versetzt.\n\nAktenzeichen: 4 StR 460/54\n\nUrteil des BGH vom 21. Oktober 1954 LG Dortmund\n\nDs\n\n...n\n\ne\n\n“ . A\n\n4_StR_460/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Beifahrer Friedrich RED zu: DEE,\ndort geboren arı EEE 904,\n\nwegen Mißhandlung Pflegebefohlener\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 30. Juni 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nDer Angeklagte ist wegen Mißhandlung Pflegebefohlener,\nbegangen unter den Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB,\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde zur\nBeviährung ausgesetzt:\n\nDer Beschwerdeführer ist verheiratet und hat acht\nKinder. Er ist häufig betrunken und pflegt dann mit seinen\nAngehörigen laut zu schimpfen. Als ihm seine Frau eines\nTages Vorwürfe wegen seiner Trunkenheit machte, ließ er\ndurch seine Tochter Gerda (15 Jahre) alle bei ihm wohnenden\nKinder hereinholen. Es fanden sich daraufhin ausser Gerda\ndie Kinder Iudwig (14 Jahre), Werner (13 Jahre) und die 6\nJahre alte Rosemarie in der Wohnung ein. Nachdem er seine\nFrau hinausgejagt hatte, stellte er einen Besen unter die\nTürklinke, ließ durch eines der Xinder die Fenster schließen\nund sagte zu ihnen: \"Jetzt wollen wir alle sterben!\". Dabei\nöffnete er einen Gashahn, so daß das Gas rauschend herausströmte. Dann setzte er sich zu Rosenarie auf das Sofa.\nDiese weinte und bat ihn mehrfach, er möge doch den Hahn\nwieder schließen. Unterdessen hatte eines der grösseren\nKinder das Fenster heimlich einen Spalt breit geöffnet. Schließ\nlich stellte der Beschwerdeführer auf Bitten Rosemaries das\nGas wieder ab, das etwa 2 Minuten lanz ausgeströmt war.\n\nDass Rosemarie einen körperlichen Schaden davon getragen\n\nhat, ließ sich nicht feststellen. Die Strafkamner hat in\ndiesem Verhalten des Beschwerdeführers zwar kein rohes Mißhandeln, wohl aber ein Quälen der kleinen Rosemarie erblickt.\nWie das Landgericht feststellt, war der Angeklagte infolge\neiner durch Schädelverletzung hervorgerufenen Hirnleistungsschwäche in Verbindung mit dem Genuß von etwa 10 Glas Bier\nund zwei Schnäpsen nur erheblich vermindert zurechnungsfähig.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers greift das Urteil\nmit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat Erfolge.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts ergeben zur äußeren\nTatseite des § 223 b StGB keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Unter \"Quälen\" im Sinne dieser Vorschrift wird\ndie Verursachung. länger dauernder oder sich wiederholender\nSchmerzen und Leiden verstanden (RG JW 1938, 1879 Nr 8).\nAuch geistiges oder seelisches Peinigen des Opfers fällt unte\nden Tatbestand (RG DR 1945, 22 Nr 14), wie schon der Ausdruck \"auälen\" besagt (Mezger, Besond Teil, 4, Aufl S 42),\nEin einmaliges Tun kann ebenfalls genügen, wenn es in der\nZufügung länger fortdauernder Leiden besteht. Systematisch\nbraucht dies nicht notwendig zu geschehen (a.M, Maurach\nBesonä Teil S 77, ohne nähere Begründung). Wie lange die\nEinwirkung im Einzelfall dauern muß, um das Merkmal des\nQuälens zu erfüllen, ist im wesentlichen Tatfrage. Das bloße\nHervorrufen eines plötzlichen Schrecks würde allerdings kein\nQuälen, sondern allenfalls eine Körperverletzung sein (KG\nGA 52, 421).\n\nDiese Gesichtspunkte hat die Strafkammer an sich nicht\nverkannt. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer\ndurch sein gesamtes Verhalten (beginnend mit dem Zumachenlassen der Fenster bis zum endgültigen Schließen des Gashahns) die kleine Rosemarie völlig verängstigt und in Todesanzst versetzt. In einem solch ungewöhnlichen Fall, besonders gegenüber einem kleinen Mädchen, kann ein Quälen aucl\ndann angenommen werden, wenn der Vorgang als solcher und\ndie seelische Einwirkung auf den Pflegebefohlenen - rein\nzeitlich gesehen - nicht von langer Dauer waren. Die mangelnde Dauer wird dann durch die grössere Intensität der Be-\n\nven\n\nLY\n\neinträchtigung, die seelische Tiefenwirkung, ersetzt. Ein\nsolcher Gedanke hat der Strafkammer ersichtlich vorgeschwebt,\nwenn sie ausführt: \"In Anbetracht der Drohung des Angeklagten,\ner wolle mit seinen Kindern sterben, mußte dem Kind Rosemarie,\ndas den Tod vor Augen hatte, diese Minuten nach der Erfahrung\ndes Lebens in ihrem Gefühl als eine weit längere Zeit erscheinen\". - Inwiefern allerdings der Beschwichtigungsversuch\ndes Beschwerdeführers die Angst des Kindes noch vergrössert\nhaben soll, hat das Landgericht nicht dargelegt. Doch beeinträchtigt diese unbedeutende VAstimmigkeit das Urteil zum\näusseren Tatbestand des § 225 b StGB nicht.\n\nRechtliche Bedenken ergeben sich jedoch zur inneren Tatseite. Der § 223 b StGB erfordert zwar kein absichtliches\nQuälen (wie der frühere § 223 a Abs 2 StGB), wohl aber direkten\noder wenigstens bedingten Vorsatz bezüglich des Quälens (vgl\nauch RGSt 72, 118, 119). In dieser Beziehung enthält das Urteil keine eindeutigen Feststellungen. Dass der Beschwerdeführer\nseiner Frau einen Schreck einjagen und zeigen wollte, wozu\ner letzten Endes fähig sei, könnte gegen die Annahme sprechen,\ndaß er dem Kind,dem er anscheinend an sich durchaus zugetan\nwar, erhebliche und nachhaltige seelische Pein bereiten wollte.\nDiese einleitende Wendung des Urteils wird allerdings durch\ndie weitere Ausführung ergänzt, der Angeklagte habe das Kind\nzum Opfer einer gegen seine Frau gerichteten Schikane gemacht.\nDa sich das theatralische Auftreten des Angeklagten in Wirklichkeit gegen seine Ehefrau richten sollte, fehlt es indes an der\nDarlegung, dass sich der an einer Gehirnveränderung leidende,\nzur Tatzeit unter Alkohol stehende und gegen seine Frau,\nnicht gegen das Kind aufgebrachte Angeklagte bewusst war, oder\ndass er wenigstens damit rechnete, Rosemarie zu quälen. Es\nist einstweilen nichts dafür dargetan, dass er die Todesfurcht\ndes Kindes erkannt hat. Nach dem bisher festgestellten Sach-\n\nnn mn en nn ne\n\nverhalt ist es nicht ausgeschlossen, dass er lediglich die\n\nmehr oder weniger klare Vorstellung hatte, Rosemarie werde\nvielleicht erschreckt oder sonst irgendwie in Mitleidenschaft\ngezogen werden. Solche Vorstellungen würden jedoch zum ilachweis des inneren Tatbestandes nicht ausreichen.\n\nDaher muss das Urteil nit seinen Feststellungen aufgehoben werden.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/4-str-460-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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