{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-21_4_StR_434_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"4 StR 434/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 048 00043\n\nstr 434/54\n\n:St 25\nSTH TEL\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\n3 In der Strafsache\n3 gegen\n\nden Arbeiter Siegfried H ED zu: vB zevoren am ED 1.329 ir DEE, Kreis MEERE, zur Zeit\n\neinstweilen untergebracht,\ne. wegen Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nTE x\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBe Bundesrichter Dr. Hülle\nA Bundesrichter Dr. Augustin\n\nPr Bundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\ne Staatsanwalt Dr.\nAR als Vertreter der Bundesanwaltschaft,,\n: Justizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nß: für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9, Juni 1954 wird verworfen. Der\nBeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung in Tateinheit\nmit Nötigung zu Gefängnisstrafe verurteilt worden; ausserden\nwurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nengeordnet. Seine Revision ist in zulässiger Weise auf diese\nAnordnung beschränkt worden; sie hat keinen Erfolg.\n\n1, Der Angeklagte hat nach den Urteilsgründen im Zustan-.\nde verminderter Zurechnungsfähigkeit eine strafbare Handlung\nbegangen. Er ist erheblich schwachsinnig. 1947 beging er als\nSiebzehnjähriger an einem dreieinhalbjährigen Mädchen eine unzüchtige Handlung; im Hinblick auf seinen geistigen Zustand\nwurde damals von einer Strafverfolgung abgesehen. Bis zu sei.\nner Volljährigkeit stand er unter Schutzaufsicht. Er hat\nnunmehr einen neunjährigen Knaben körperlich misshandelt, Der\nBeweggrund dafür war nach der Überzeugung der Strafkammer ein\ngeschlechtlicher, doch kann auch Umweltfeindlichkeit (\"Rachen)\nzur Tat gedrängt: haben. Nach den Beobachtungen des Psychia-.\nters befindet sich der Beschwerdeführer noch jetzt. im Zustan..\nde der Pubertät. Er ist angefüllt von Spannungen geschlecht.-.\nlicher Art, deren er infolge seines Schwachsinnes nicht Herr\nzu werden vermag, Er befindet sich ausserdem seit Jahren in\nAbwehr gegenüber seiner Unwelt, die ihn wegen seiner anders.\nartigen und schwächlichen Geisteshaltung herausfordert. Auch\ndadurch sind seine Spannungen erheblich vermehrt worden.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder\n\n_ Pflegeanstalt setzte weiter voraus, dass das Interesse der\nÖffentlichkeit dies erfordert. Das ist anzunehmen, wenn von\ndem Täter weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrecht.\nlich geschützte Güter zu erwarten sind und diese Gefahr auf\nandere Weise nicht gebannt werden kann, Eine bloße Wiederholungsmöglichkeit genügt allerdings nicht, es muss die Wahr-\n\nru\n\nee ET .\n\nen ET TEE U TT\n\nscheinlichkeit bestehen, dass der Täter in Zukunft Taten\nbegehen wird, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es\n\nist der Revision zuzugeben, dass das angefochtene Urteil zwar\nmehrfach von einer Möglichkeit, ausdrücklich aber nie von\neiner Wahrscheinlichkeit der Wiederholung spricht. Indes ergibt der Urteilszusammenhang, dass das Landgericht von der\nWahrscheinlichkeit der Wiederholung strafbarer Handlungen\nüberzeugt war. Es spricht der mehrmonatigen Untersuchungshaft des Angeklagten eine läuternde Wirkung ab und weist darauf hin, dass die durch verspätete Pubertät und Umweltfeind-Explosion in Gestalt eines körperlichen Angriffs auf einen\nandern möglich machen. Der Angeklagte sei nicht mit hinreichender Sicherheit in der Lage, seiner Einsicht gemäss zu handeln, er könne jederzeit das Opfer seiner ungesteuerten Triebkräfte werden. Er habe eine besonders lange Zeit der geschlec\nlichen Reife zu überwinden; die frühere Straftat sei ebenfalls\nein wichtiges Anzeichen für die inneren Spannungen. Aus ihr\nschwerdeführers. Damit will die Strafkammer ersichtlich ihre\nÜberzeugung zum Ausdruck bringen, dass zum mindesten für die\nZeit, die der Angeklagte noch braucht, um den Zustand der\n\nNachreife und die damit verbundene Unruhe und Spannung zu\n\nüberwinden, die begründete Besorgnis einer Wiederholung von\nStraftaten besteht. Die früher begangene Straftat liegt zwar\nsechs Jahre zurück; damals aber hatten die Pubertätsschwierigkeiten gerade erst begonnen, die der Angeklagte noch nicht\nüberwunden hat, Der Zeitabstand zwischen der damaligen und\nder jetzigen Straftat braucht also nicht, wie die Revision\nmeint, ein Beweis dafür zu sein, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft nicht mehr vergehen wird. Den Hinweis der Re\nvision darauf, dass der Angeklagte die besten Vorsätze habe»\n\nhat bereits das Landgericht nicht gelten lassen, weil der\nschwachsinnige Angeklagte nicht mit hinreichender Sicherheit\nseiner Einsicht gemäss zu handeln in der Lage sei, vielmehr\njederzeit das Opfer seiner ungesteuerten, elementar wirkenden Triebkräfte werden könne. Diese Erwägungen lassen sich\nmit Rechtsgründen nicht angreifen.\n\nAuch der Eirwand der Revision, die abgeurteilte Tat könne\nnicht als schwerwiegend angesehen werden, versagt. § 42 b StGB\nsetzt nicht voraus, dass die Straftat gefährlich erscheint; es\ngenügt, dass sie Ausfluss einer Geistesstörung ist, die die\nWahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde Taten begehen,\ndie ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen\n(BGHSt 5, 143).\n\n3, Das Landgericht hat eingehend geprüft, ob andere Möglichkeiten bestehen, um die Öffentlichkeit zu sichern, und\nhat das mit zutreffender Begründung verneint. Es hat dabei\nauch, was die Revision übersehen hat, untersucht, ob der Angeklagte in ein Arbeitsverhältnis gebracht werden könne, wo\ner Ruhe vor den Herausforderungen seiner Umwelt habe und sich\neinem älteren Menschen anschliessen könne, Diese Möglichkeit\nhat das Landgericht verneint, weil sich der Angeklagte überhaupt nicht andern Menschen anzuschliessen vermag; ausserdem\n\nWe en a Ten\n\nTe en en\n\nkönne auch ein tüchtiger Menschenführer nicht ständig hinter\ndem Beschwerdeführer stehen.\n\nAus allen diesen Gründen kann die Revision keinen Erfolg\n\nhaben.\n\nGroß Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/4-str-434-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/4-str-434-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.831510+00:00"}}