{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-21_4_StR_410_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-21","aktenzeichen":"4 StR 410/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 4:10/54\n\nnn sun\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeite Tui m aus BEE,\ngeboren am 1905 in\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr, END '\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. April 1954 im Ausspruch über Gewährung von Strafaussetzung zur\nBewährung mit den zu Grunde liegenden Feststel-Jungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das\nLandgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird\ndie Revision des Angeklagten verworfen.\n\n‘ Von Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am Abend des 30. Oktober 1953 auf\nseinem Kraftdreirad mit abgeblendetem Lichte durch die\nBrauerstraße in Bottrop und wollte dabei die Prosperstraße,\ndie als Hauptverkehrsstraße gekennzeichnet ist, überqueren.\nAuf der der Brauerstraße zugewandten Seite der Prosperstraße\nwar links vor der Kreuzung beider Straßen Baumaterial gelagert, welches die Prosperstraße etwa bis zur Hälfte bedeckte,\nDieses Hindernis war durch einen mit roter Beleuchtung versehenen Sperrbalken gekennzeichnet. Nachdem der Angeklagte\ndie Prosperstraße hälftig überquert hatte, prallte er mit\neinem Motorrade, das von links. kam und von dem früheren Mitangeklagten Muche gesteuert wurde, zusammen. Dabei erlitt\ndessen Soziusfahrer so schwere Verletzungen, daß er nach\neiniger Zeit verstarb.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt\nund zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt. Es geht von der Einlassung des Angeklagten aus,\ner habe kurz vorider Kreuzung sein Fahrzeug angehalten. Es\nmacht ihm zum Vorwurf, daß er das Herannahem des Motorrades\nricht bemerkt habe, obwohl :das leicht hätte geschehen können. Der Angeklagte hätte nämlich sein Fahrzeug ungefährdet\nbis zum Rande der Sperrung heranrollen lassen und dann in Ruhe\nden von links und rechts herankommenden Verkehr beobachten\nkönnen. Er habe also aus Unachtsamkeit die Vorfahrt des Muche\nverletzt. Habe er aber entgegen seiner Einlassung an der\nKreuzung nicht angehalten, so habe er es gleichfalls an der\nerforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er hätte mit Rücksicht\nauf die halbseitige Sperrung der Prosperstraße und die möglicherweise dadurch herbeigeführte Unübersichtlichkeit der\nKreuzung erst dann in die Prosperstraße einfahren dürfen,\n\nuam ee\n\nnn nn nt en nn nt er Ti rn an a ER\n\nwenn er sich Gewißheit verschafft hätte, daß er das ohne\nStörung anderer tun könne,\n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten hervortreten. Wer, aus einer Seitenstraße kommend, in eine Hauptverkehrsstraße einfahren will,\nvum diese zu überqueren, muß dies mit größter Vorsicht tun,\nDas gilt insbesondere für die Zeit der Dunkelheit, weil dann\ndie Übersicht über die Straßenlage nicht so schnell gewonnen werden kann wie bei Tage. Diesen gesteigerten Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrzeugführers ist\nder Angeklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Der Hinweis\nder Revision, der Beschwerdeführer habe das Motorrad nicht\nsehen können, weil ihm das hinter dem Sperrbalken gelagerte\nBaumaterial die Sicht versperrte, versagt. Der Angeklagte\nhätte, wie das Landgericht ausführt, sein Kraftdreirad am\nEnde des Sperrbalkens zum Halten bringen sollen; von da\neus hätte er eine Übersicht über die Straße gewinnen können.\nMit dieser Forderung hat das Landgericht die einem Kraftfahrer obliegenden Pflichten keineswegs überspannt, wie dies die\nRevision meint,\n\nAuch gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken\nerheben.\n\nDagegen kann der Ausspruch über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Die Staatsanwalt\nschaft weist mit Recht in ihrer Revisionsbegründung darauf\nhin, daß das Landgericht nicht befugt war, die Wohltat des\n§ 23 StGB für einen Teil der erkannten Strafe zu gewähren\n(BGHSt 6, 162). Da aber die Begründung, mit der die Strafkammer die Aussetzung der vollen Strafe abgelehnt hat, mög-\n\nlicherweise von Rechtsirrtum beeinflußt ist, kann es\n\nnicht dabei sein Bewenden haben, diesen Teil des Urteilsspruches wegfallen’ zu lassen; vielmehr muß auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten die Sache in diesem Umfange zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Der Tatrichter begründet\nnämlich die Versagung einer vollen Aussetzung mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung,\nInwiefern dieses im vörliegenden Falle, bei dem die Unübersichtlichkeit in einer Straßenkreuzung, bedingt durch vorgelagertes Baumaterial, eine Rolle spielt, die Strafvollstreckung verlangt, hat das Landgericht aber nicht näher\ndargetan; es führt andererseits zugunsten des Angeklagten\nan, daß er seit 23 Jahren ein Kraftfahrzeug führt und nicht\neinschlägig vorbestraft ist. Es ist unter diesen Umständen\nnicht auszuschließen, daß der Tatrichter von der unzutreffenden Auffassung ausgegangen ist, bei jedem Verkehrsunfall mit\ntödlichen Ausgange erfordere das Öffentliche Interesse die\nVollstreckung mindestens eines Teiles der erkannten Strafe,\nMaßgebend sind jedoch die jeweils gegebenen Umstände des\neinzelnen Falles,\n\nDie Revision des Angeklagten hat mithin nur in diesem\nUmfange Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\nwar auf den Ausspruch über Gewährung von Strafaussetzung\nbeschränkt, es erwies sich, wie sich aus vorstehendem er-\n\ngibt, als begründet. Demgemäß ist über beide Revisionen,\n\nwie geschehen, erkannt worden.\n\nGroß Engels\nDr. Augustin\n\nHülle\nSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-21/4-str-410-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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