{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-20_4_StR_490_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-20","aktenzeichen":"4 StR 490/54","doktyp":null,"leitsatz":"Wer ein Fahrzeug führt, nachdem ihm der Führerschein\nvon Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 24\nAbs 1 Nr 1 StVG.","text_plain":"u\nPa\n\ne: Für das Nachschlagewerk!\nür das Nac 2273 C09\n\n7\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nnenn mer en ee a md it an nn en\n\nGesetz: StVG § 24 Abs 1 Nr 1; StVZO § 4 Abs 2 Satz 2;\nBGB § 868,\n\nRechtssatz: Wer ein Fahrzeug führt, nachdem ihm der Führerschein\nvon Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 24\nAbs 1 Nr 1 StVG.\n\nAktenzeichen: 4 StR 490/54\nBeschluss des BGH vom 20. Oktober 1954 OLG Hamm\n\ni\nf\n1}\n}\nj\nı\n|\nt-\n\nBR\n\n4 StR 490/54\n\nnn\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportunternehmer Adalbert c EEE =.:\nvr, geboren am > 1920 in EM\n\nwegen Verkehrszuwiderhandlung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 1954\nunter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Engels,\n\nDr. Hülle, Dr. Augustin und Dr. Seibert\n\nbeschlossen:\n\nWer ein Fahrzeug führt, nachdem ihm der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenonmen oder einbehalten war, erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG.\n\nir)\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Schöffengericht in Essen\nunter Freisprechung im übrigen wegen Übertretung der\n88 4 Abs 2, 71 StVZO zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte am 6. Mai 1953 seinen Personenkraftwagen\ngefahren, obwohl ihm am Vortage der Führerschein bei Gelegenheit der Entnahme einer Blutprobe von der Polizei\neinbehalten worden war.\n\nAuf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die\nStrafkamner den Beschwerdeführer, unter Aufhebung des\nangefochtenen Urteils, wegen Übertretung der §§ 2, 3 Abs 2,\n71 StVZO zu einer Haftstrafe und wegen Vergehens gegen\n8 24 Abs i Nr 1 StVG zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.\nFerner wurde dem Angeklagten. die Fahrerlaubnis entzogen\nund die Einziehung des Führerscheins angeoränet. Das Landgericht hat darin, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai\nseinen PKW steuerte, obwohl ihm am Vorabend wegen Fahrens in fahruntauglichem Zustand (2,05 %o Blutalkohol)\nder Führerschein abgenommen war - im Gegensatz zum Schöffengericht -, ein Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 1 StVG erblickt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.\n\nDas Oberliandesgericht in Hamm ist der Auffassung,\ndass das Verhalten des Beschwerdeführers am 6. Mai 1953\nnur eine Übertretung des § 4 Abs 2 i.V. mit § 71 StVZO\ndarstellt. Es sieht sich jedoch insoweit an der Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom\n26. März 1954 (JMBl NRW 1954 S 143 Nr 3) gehindert. Daher\nhat es die Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Der Rechtsauffassung\ndes Oberlandesgerichts Hamm ist im Ergebnis beizutreten.\n\n- 3 -\n\nNach § 2 Abs 2 StVG, § 4 Abs 2 Satz 1 StVZO hat\nder Führer eines Kraftfahrzeugs seine Fahrerlaubnis\n(§ 4 Abs 1 StVZO) durch den Führerschein nachzuweisen.\nGemäss § 4 Abs 2 Satz 2 StVZO ist der Führerschein beim\nFühren eines Kraftfahrzeugs mitzuführen und auf Verlan- .\ngen den zuständigen Beanten zur Prüfung auszuhändigen\n(vgl die ähnliche Bestimmung in § 9 Abs 2 BOKraft über\ndie Ausweispflicht). Wenn der Kraftfahrzeugführer den\nihm erteilten Führerschein bei der Fahrt nicht bei sich\nführt ‚oder er ihn nicht vorschriftsmässig zur Nachprüfung aushändigt, wird dies nach § 4 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit § 71 StV20 als Übertretung geahndet. Diese\nYorschrift geht auf § 15 der Bundesratsverordnung über\nden Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910\n(RGB1 389) zurück, die auf Grund des § 6 KFG vom 3. Mai\n1909 (RGEB1 437) erlassen ist. Ihr unmittelbares Vorbild\nist § 15 KVO vom 10. Mai 1932 (RGBl I 201). Das, dort geschaffene Tatbestandsmerkmal des \"Beisichführens\" ist\ndasselbe wie das \"Mitführen\" des Führerscheins im § 4\nAbs 2 StVZO. Es bedeutet die tatsächliche Innehabung,\ndie ein sofortiges Vorzeigen ermöglicht. Dadurch söll\nGem öffentlichen Interesse an der sofortigen Feststellung der Befähigung des Führers eines am Verkehr teil-\n\nnehmenden Fahrzeugs gedient werden (Floegel-Hartung 8.4.\nAnm:-10 zu § 2 StV20; KG in DJZ 1906, 881).\n\nDemgegenüber wird nach § 24 Abs 1 Nr 1 StVG mit\nVergehensstrafe bedroht, \"wer ein Kraftfahrzeug führt,\nohne einen Führerschein zu besitzen\". Diese aus dem\nKFG vom 3. Mai 1909 unverändert übernommene Vorschrift\nist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht immer einheitlich beurteilt worden. Ihre Entstehungsgeschichte\nergibt folgendes; Der § 20 Abs 1 Nr 1 des Regierungsentwurfs zum KG drohte Geld- oder Gefängnisstrafe den-\n\n-4-\n\n- 4 -\n\njenigen an, der \"ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich dabei durch einen Führerschein über die ihm erteilte Fahrerlaubnis ausweisen zu können\". In der Begründung zu\ndiesem Entwurf (Verhandlungen des Reichstags, XII. Legislaturperiode, I. Session Bd 248 S 5602, 5603) wurde dargelegt: \"Durch die ... Strafvorschrift gegen denjenigen,\nder als Führer eines Automobils ohne Führerschein fährt\n-,„ wird eine ständige Kontrolle der Führer ermöglicht .... \"Der Strafrahmen ist .... weit genug, um für\nleichtere Fälle eine angemessene milde Bestrafung zu ermöglichen, insbesondere für solche, in welchen der Führer\neinen Schein zwar besitzt, ihn aber ausnahmsweise bei der\nFahrt nicht mit sich führt (§ 20 Abs 1 Nr 1)\". In der\nReichstagskommission wurde jedoch vorgeschlagen, die Nr 1\ndes §§ 20 dahin zu ändern: \"wer ein Kraftfahrzeug führt,\nohne einen Führerschein über die ihm erteilte Tahrerlaubnis zu haben\", Zur Begründung wurde ausgeführt, die Strafe dafür, dass der Führer den Schein richt bei sich. geführt habe, erscheine doch zu hart; es wurde auf die ähnlichen Vorschriften über Beisichführen des Wandergewerbescheins und des Jagdscheins hingewiesen. Hier sei doch\nnur der Fall unter Strafe zu stellen, dass der Führer\nein Kraftfahrzeug führe, ohne bisher den Erlaubnisschein\nerhalten zu haben. In der zweiten Lesung wurde ein Änderungsvorschlag \"redaktioneller Natur\" dahin angenommen,\ndass’ in Nr 1 die Worte: \"über die ihm erteilte Fahrerlaubnis zu haben\" zu streichen und durch: \"zu besitzen\"\nzu ersetzen seien (Verhandlungen des Reichstags aaO\nBd 253 S 7600). So entstand der auch jetzt noch unveränderte Wortlaut dieser Vorschrift (§ 24 Abs 1 Nr 1 KF6,\nnunmehr StVG).\n\nMit Rücksicht auf diese Vorgeschichte des Gesetzes\nwar das ältere Schrifttum zunächst der Ansicht, der § 24\nAbs 1 Nr 1 KFG (jetzt StVG) betrceffe nur den Fall, dass\n\n-5-\n\n-5-\n\nder Fahrzeugführer einen Führerschein überhaupt noch\nnicht erhalten habe.\n\nRechtsprechung und Lehre haben dagegen seit langem fast einhellig den Standpunkt vertreten, der Begriff des Besitzes im Rahmen des § 24 Abs 1 Nr 1 decke\nsich mit dem des bürgerlichen Rechts im Sinne tatsächlicher Gewalt (§ 854 Abs 1 BGB); daher sei die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht auf den Fall der Nichterteilung eines Führerscheins beschränkt (KGJ 44, 430;\nBayOblG JW 1926, 2768 Nr 4; Müller, Strassenverkehrsrecht, 18. Aufl S 415; Floegel-Hartung, 8. Aufl, Anm 5\nzu § 24 StVG mit weiteren Nachweisen). In RG JW 1933,\n765 Nr 4 ist die Frage offen gelassen. Das OLG Celle\nhat seine in JW 1935, 2983 Nr 71 vertretene gegenteilige Auffassung neuerdings aufgegeben: VerkBl 1954, 387\nNr 65 = VRS 7, 136 Nr 64.\n\nDer herrschenden Ansicht schliesst sich der Senat\nmit folgender Massgabe an: Wie die vorstehend mitgeteilte Begründung des Regierungsentwurfs zu der dem § 24\nAbs 1 Nr 1 StVG entsprechenden Vorschrift des § 20 Abs 1\nNr 1 KFG ergibt, sollte diese Bestimmung den Verkehrsbeamten die Kontrolle der Fahrzeugführer über ihre Berechtigung, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr zu\nsteuern, erleichtern. Deshalb stellt es das Gesetz hier\n- im Gegensatz zu § 24 Abs 1 Nr 2 StVG - nicht auf das\nInnehaben einer Fahrerlaubnis, sondern auf den Besitz\ndes Führerscheins, also auf die förmliche Seite ab\n(RGSt 72, 158, 159). Der § 24 Abs 1 Nr 1 StVG betrifft\ndemnach nicht nur den Fall, dass jemand ein fahrzeug\nführt, dem eine #ahrerlaubnis und der diese ausweisende\n2Zührerschein überhaupt noch nicht erteilt war. Den Tatbestand der Vorschrift erfüllt auch, wer die ihm erteilte Fahrerlaubnis nicht durch einen Führerschein nachwei-\n\nDh AZ\n\n-6 -\n\n|, rn\nn .\n:\n\n-6-\n\nsen kann. Auf die Frage, ob er im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 854 ff BGB) Besitz an dieser Urkunde\nhat, kann es im Rahmen des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG dabei\nnicht ankommen. Um den Tatbestand des \"Tahrens ohne Führerschein\" im Sinne dieser Vorschrift auszuschliessen,\ngenügt es, wenn der Fahrer in der Lage ist, Auskunft\ndarüber zu geben, wo sich sein Fahrausweis befindet, so\ndass sich die Kontrollbehörde oder ihre Beamten an Hand\ndes Führerscheins von der Erteilung und dem Fortbestehen\nder Fahrerlaubnis überzeugen können. In diesem Sinne ist\ndas Tatbestandsmerkmal \"besitzen\" im § 24 Abs I Nr 1\nStVG auszulegen. Die eingangs erwähnten, weitergehenden\nBinschränkungswünsche der Reichstagskommission haben im\nGesetz keinen erkennbaren Niederschlag gefunden.\n\nWer also .den Führerschein auf der Fahrt zufällig\nnicht bei sich hat (z.B. weil er ihn zu Hause liegen\nliess), der \"besitzt\" ihn noch. Tr hat ihn nur im Augenblick nicht zur Hand und wird nach § 4, § 71 StVZO und\nnur nach dieser Vorschrift bestraft (RGSt 69, 350, 353).\nWem aber der Führerschein gestohlen, verloren gegangen\noder sonst abhanden gekommen ist, der \"besitzt\"ihn nicht '\nmehr. Er kann sich durch ihn über seine Fahrerlaubnis\nnicht mehr ausweisen. Fährt er dennoch selbst, ohne sich\neine Ersatzurkunde (DA Abs 2 zu § 10 StVZO - Pfundtner-Neubert VI a 3 S 38; Müller aaO S 491) beschafft zu haben,\nso wird er nach § 24 Abs 1 Nr 1 StVG bestraft (RGSt 72,\n158 £f), sofern der innere Tatbestand gegeben ist.\n\nWird einem Fahrer, etwa wegen wirklicher oder vermuteter Trunkenheit am Steuer, der Führerschein von Polizeibeamten vorübergehend abgenommen oder einbehalten,\nso geschieht dies aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B.\nnach § 14 PVG, § 17 Abs 2 BOKraft, § 1 des niedersächs\nSOG - Nieders.GVBlL 1951, 79) oder im Wege vorläufiger\nBeschlagnahme (§ 111 a Abs 2 i.Verb. mit §§ 94, 95, 98\n\n- 7 -\n\n-7-\n\nStPO; Blau, DÖV 1954, 462). Der Führerschein ist aber\ndadurch nicht eingezogen (Gegenschluss aus § 42 m Abs 2\nStGB). .r ist dem Inhaber auch nicht abhandengekommen,\n\n“ sondern für ihn nur zeitweilig nicht greifbar: Wer in\nsolchem Fall dennoch sein Fahrzeug führt, kann den\nSchein nicht auf. der Stelle vorzeigen und verstösst somit gegen § 4 Abs 2 StVZO. Er kann sich jedoch über seine\n- noch nicht wieder entzogene - Fahrerlaubnis ausweisen;\ndenn der Fahrausweis befindet sich ja gerade in Händen\nder Polizei (des Ordnungsamtes), also der Behörde, gegenüber deren Beamten sich ein Fahrer auszuweisen hat. Demgemäss ist in diesem Fall der Tatbestand des § 24 Abs 1\nNr 1 StVG nicht erfüllt.\n\ns\n\nDie der Allgemeinheit durch ungeeignete oder der mangenden Eignung verdächtige Kraftfahrer drohenden Gefahren (BGH NJW 1953, 1719 Nr 23) sollen dabei nicht verkannt\nwerden. Diese Gesichtspunkte können indes nicht dazu führen, auf den Tatbestand des Fahrens ohne Führerschein im\nFall der vorläufigen Wegnahme des Fahrausweises durch Polizeibeamte den § 24 Abs 1 Nr 1 StVG anzuwenden, der hierauf nicht zugeschnitten ist. ?s lassen sich zudem Fälle\ndenken, in denen ein Führerschein infolge irrigerBeurteilung der Sachlage oder sonst ohne sachliche Berechtigung von der Polizei sichergestellt wird. Auf jeden\nFall können derartige einstweilige polizeilichen Massnahmen nicht einen Rechtszustand herbeiführen, der praktisch einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 24 Abs 1\n\nNr 2 StVG) gleichkäme,\n\nUm die Anwendbarkeit des § 24 Abs’ 1 Nr 1 StVG auf\nden Fall polizeilicher \"egnahme des Führerscheins auszuschliessen, bedarf es somit nicht der vom OLG herangezogenen Konstruktion des mittelbaren Besitzes (§ 868\nBGB). Zudem ist die Frage, ob durch behördliche Beschlag-\n\n-8-\n\n-8-\n\nnahme oder Sicherstellung in jedem Falle ein \"ähnliches Verhältnis\" iS des § 868 BGB entsteht, bestritten\n(verneinend: RG Warn Rspr 1925 Nr 25; 2.71. bejahend:\nRaiser JZ 1951, 270 unter Einschränkung des Standpunkts\nvon Wolff, Sachenrecht, 9. Aufl § 8 I 1 c). Der erforderliche Wille der Behörde, die Sache auch für den Betroffenen zu besitzen (RGZ 135, 75, 78; Staudinger 11-.A\nknm 11 su II 2 g und 27 zu V2 db zu § 868 BGB), wird\nnicht immer vorhanden sein. Zudem entspricht es nicht\nder vom Recht gebilligten Verkehrsauffassung, derartige\npersönliche Ausweise wie den Führerschein, die der Fahrer bei sich haben soll, zum Gegenstand bürgerlichrechtlicher oder ähnlicher Besitzmittlungsverhältnisse\nzu machen, wie sie § 868 BGB vor Augen hat (vgl auch\n\n§ 2§ 1 StGB).\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt auszusprechen,\ndie Bestimmung des § 24 Abs 1 Nr 1 StVG finde auch dann\nkeine Anwendung, wenn der Kraftfahrer nur mittelbarer\nBesitzer sei:\n\nKrumme Engels Hülle\nDr, Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-20/4-str-490-54","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":4},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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