{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-18_4_StR_615_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-18","aktenzeichen":"4 StR 615/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_SıR 615/54 2242 070 Tr\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zigarrenarbeiter Heinricn Din zus TOEEEEEB\nKreis MB. üort geboren an me 1900,\n\nwegen versuchten Prozessbetruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom i7. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Peiiiiiien\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ZU\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinrich Dogs»\nwird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n18. Oktober 1954, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch uber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nAr\n\nDie Sachbeschwerde des wegen versuchten Prozessbetruges\nverurteilten Angeklagten ist begründet, weil das — nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 160) erforderliche -— Bewusstsein, der erstrebte Vermögensvorteil der\nKlageabweisung könne rechtswidrig sein, nicht hinreichend\ndargetan ist.\n\nDer im Jahre 1953 auf Zahlung des Schwarzmarktpreises\nvon 800 DM für ein im April 1949 gekauftes Schwein verklagte\nBeschwerdeführer hat bei seiner uneidlichen Parteivernehmung\ndurch den Prozessrichter am 6. November 1953 den Sachverhalt\n- nach Auffassung der Strafkammer bewusst wahrheitswidrig -\nso dargestellt, dass als Kaufpreis für das Schwein der Tagespreis von 600 DM vereinbart worden sei und dass er diesen\nBetrag bereits ein paar Tage später an den Xläger Aguun.\ngezahlt habe. Durch Urteil vom 6. November 195% hat das Amtsgericht Minden die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei (§ 196 Abs i Wr 2 BGB).\n\nWar die Kaufpreisforderung, wie anscheinend rechtskräftig feststeht, zur Zeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung\nbereits verjährt, so war der Angeklagte berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 222 BGB). Die von ihm erstrebte Abweisung der Klage war daher kein rechtswidriger, sondern ein\nvom Gesetz gebilligter Vermögensvorteil. Der innere Betrugstatbestand könnte somit nur dann verwirklicht sein, wenn der\nAngeklagte entgegen der wirklichen Rechtslage der irrigen\nMeinung gewesen wäre, die Verjährungsvoraussetzungen seien\nmöglicherweise nicht erfüllt oder er könne gleichwohl von\nRechts wegen zur Zahlung gezwungen werden (BGH aa0; 4 StR\n571/52 v. 7. Mai 1953; 4 StR 110/53 vom 1. Oktober 1953).\nWelche Vorstellungen sich der Angeklagte in dieser Hinsicht\n\n- 3 _-\n\ngemacht hat, kann dem angefochtenen Urteil indessen nicht\nentnommen werden. Es lässt lediglich den Schluss zu, dass\nsich der Angeklagte auf die Verjährung berufen hat, weil\nsie von Amts wegen nicht berücksichtigt werden durfte\n\nDa hiernach nicht auszuschliessen ist, dass der Angeklagte von zutreffenden Auffassungen über Voraussetzungen\nund Wirkung der Verjährungseinrede ausgegangen ist, kann\ndas angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nKrumme j Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-18/4-str-615-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-18/4-str-615-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.372028+00:00"}}