{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-14_4_StR_367_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-14","aktenzeichen":"4 StR 367/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un m vr m mn am ne mn fun mm sun\n\n2273 033 7°\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Bergmann Horst K\n\nre\n\ngeboren am EB 1926 in ,\n\n2.) die Hausfrau Reinhilde K ‚ geb. GERD aus\nU geboren am 1926 in Cm\n\n9\n\nwegen Verleitung zur Unzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 24. März 1954\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe :\n\nDie Schülerin Renate EEEB (12 Jcnre) besuchte die\nAngeklagten in ihrer Wohnung. Die Ehefrau öffnete in Gegenwart Renates die Hose des Ehemannes, der bekleidet auf dem\nBett lag, holte sein Glied heraus und rieb daran bis zum Samenerguß. Renate beobachtete das.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von der Anklage, das\nMädchen zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet zu\nhaben (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB), freigesprochen. Dagegen wendet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.,\n\nNach der unwiderlegt gebliebenen Einlassung der Angeklagten wollte das Kind den Geschlechtsteil des Ehemannes sehen.\nDer diesem Verlangen entsprechenden Betätigung der Ehefrau\nmangelt allerdings eine Einwirkung auf den Willen des Kindes,\nden das Gesetz voraussetzt (vgl RG JW 1936, 260 Nr 20). Die\nStrafkammer hat jedoch nicht gewürdigt, daß die Ehefrau mehr\ngetan hat, als das, was das Mädchen wünschte; sie hat nicht\nnur den Geschlechtsteil ihres Mannes den Blicken des Kindes\npreisgegeben, sondern ihm auch .den Vorgang der Befriedigung\ngezeigt. Insoweit kann die Ehefrau das Kind zum geflissentlichen Betrachten verleitet haben, selbst wenn es allgemein dazu geneigt war, geschlechtliche Vorgänge anzusehen. Ein Verleiten braucht kein Verführen zu sein (vgl BGH vom 14. April\n1954 - 4 StR 870/53). Die Art und Weise der Beeinflussung umschreibt das Gesetz nicht. Grundsätzlich genügt jedes unzüchtige Vorgehen des Täters - also auch das Zeigen des entblößten\nGeschlechtsteils -, sofern es nur darauf gerichtet ist, das\nKind zu einem geflissentlichen Betrachten oder - wie hier -\nweiteren Beobachten des schamlosen Vorgangs zu veranlassen.\nDie Mittel der Beeinflussung können auf die Ausnutzung schon\nvorhandener Umstände, so auf die erkennbare Neugier des Kindes Wrechnet sein (BGH NJW 1953, 710).\n\nDie Verurteilung des Ehemannes wäre allerdings dann u.\nangreifbar, wenn davon auszugehen wäre, daß sich dieser bei\nden unzüchtigen Vorgängen der Gegenwart des Kindes nicht be.\nwußt gewesen sei. Dem angefochtenen Urteil ist aber nicht\nzweifelsfrei zu entnehmen, ob die Strafkamner die dahingehende Einlassung des Angeklagten als unwiderlegt erachtet\nhat. Dessen Schutzbehauptung ist auch ohne nähere Darlegungen nicht vereinbar.mit seinem weiteren Vorbringen, das King\nhabe ihn während einer vorübergehenden Abwesenheit seiner\nEhefrau am Geschlechtsteil berührt und ihn dadurch aufgeweckt, Da die Ehefrau diesen Vorgang nicht beobachtet haben\nkann, so muß seine Darstellung auf Wahrnehmungen des Mannes\n\nberuhen. Danach müßte er die Gegenwart des Kindes bemerkt haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanvalts,\n\nKrumnme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-367-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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