{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-14_4_StR_362_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-14","aktenzeichen":"4 StR 362/54","doktyp":null,"leitsatz":"War sich der Täter wegen einer Affektspannung der besonderen Merkmale, die\nden Mord vom Totschlag unterscheiden,\nnicht bewusst, so ist es unerheblich,\nob diese Einschränkung des Bewusstseins\nentschuldbar war,","text_plain":"ir das Nachschlagewerk ! an u }\nEEE: 2272 004° 7\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n—ı nme nn mn ie u -. -\n\nGesetz: SstaB § 211, § 51\n\nRechtssatz: War sich der Täter wegen einer Affektspannung der besonderen Merkmale, die\nden Mord vom Totschlag unterscheiden,\nnicht bewusst, so ist es unerheblich,\nob diese Einschränkung des Bewusstseins\nentschuldbar war,\n\nAktenzeichen: 4 StR 362/54\nUrteil des BGH vom 14. Oktober 1954 SchwG Essen\n\nBi\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nı.) den AÄrbeiter, zuletzt Maschinenformer, Arthur Wilheln\n! Y2 9\n\ncünter GC EB aus E ‚ geboren am\n1924 in EB.\n\n2.) die Ehefrau Pauline Adele TEEN eo. > su: TED\n‚ dort geboren an EEE 1920,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen llordes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr iängels\nBundesrichter Dr. l:ülle\n3undesrichter Dr. Augustin\nSundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED ir ier Verhandlung.\nStaatsanwalt Dr. ED ::i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Essen vom 9. Januar 1954 werden verworfen:\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, Die Kosten der Revision der\nStzatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur\nLast,\n\nDem Angeklagten wird die seit dem\n\n10. Januar 1954 erlittene Untersuchungshaft.\nsoweit nie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte war mit dem Handelsvertreter Tpverheiratet Der Angeklagte GB var befreundet mit den\nWheleuten. die zunächst in Eintracht lebten Zwischen\nden Angeklagten kam es später zu intimen Beziehungen.\nDiese führten ..zu einer Feindschaft zwischen den l!Ännern,\nzu einem Scheidungsrechtsstreit und zur Trennung der Eheleute Auf ständiges Drängen ihres Mannes kehrte die Angeklagte schliesslich zu ihm zurück; sie trachtete jedoch bald danach, wieder von ihm loszukommen. um mit dem\nAngeklagten zusammen zu sein. der sie unablässig umwarb.\nDie Angeklagte entschloss sich, ihren Ilann aus dem iVege\nzu räumen Nach einem gemeinsamen Plan stürzte sich der\n„ngeklagte nachts auf den in seinem Bett schlafenden Ehemann, nachdem die Angeklagte auf dessen Kopf ein Kissen\ngeworfen hatte. Nach hartem Kampf erwürgte der Angeklagte\nden Mann seiner Geliebten\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen iWordes\n(§ 211 StGB) zu lebenslangem, den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu vierzehn Jahren Zuchthaus und\nbeide zu Ehrverlust verurteilt. Gegen dieses Urteil haben\ndie Angeklagten und die Staatsanwaltschaft - diese jedoch\nnur in Richtung auf GP - Revision eingelegt. Alle erheben die Sachbeschwerde, der Angeklagte GEB veanstardet\nauch des Verfahren\n\nI:\n\nDie Revision der Angeklagten Ifpwendet sich vergeblich gegen die Annahme des Schwurgerichts, ihr Mann\nsei heimtückisch getötet worden. Nach aussenhin kenn-\n\nzeichnend für diese Art der Tötung ist regelmässig die\nhilflose Inge des von der Tat überraschten, arglosen und\näaher auch wehrlosen Opfers (3GHSt 2, 60), wie sie hier\nfestgestellt ist MPschlief ohne Arg. \\ls GE bereits\n\nPESEER.\nT.\n\nes,\n\nPR\n\nI\nRi\n\nim Zimmer war, hatte die Angeklagte sich noch zu ihrem Mann\nherübergebeugt, ihm die Hände unter die Decke getan und ihn\ndurch ein fürsorgliches \"Schlaf schön\" in ein gesteigertes\nGefühl der Geborgenheit gewiegt. Der Bewußtlose war auch\nwehrlos. In diesem Zustand überraschte den Schlafenden der\nWürgegriff des Angeklagten. Wenn auch der erste Zugriff\nnicht zum Ziele führte, weil es If gelang, sich zu befreien und benommen aus dem Bett zu springen, so war doch der\ntödliche Griff nur die Folge einer Ausgangslage, die IM\neine erfolgreiche Gegenwehr gegen den überraschenden Angriff\nim Dunkeln von vornherein erschwerte, wenn nicht gar unmöglich machte. Das Gesamtverhalten des Angeklagten stellt sich\nfür die natürliche Betrachtung als ein einheitlicher Lebensvorgang dar, weil die einzelnen, auf Tötung des IM apzielenden Willensbetätigungen in einem unmittelbaren, räunmlich und zeitlich untrennbaren Zusammenhang stehen. Die \\ngeklagte hat die Arg- und Wehrlosigkeit auch bewusst ausgenutzt; denn als GW sich neben ihrem Bett niederhockte,\nflüsterte sie ihm zu, ihr Mann schlafe noch nicht fest, sie\nwolle ihm erst noch die Hände unter die Decke tun. Die Beschwerdeführerin war sich also der tatsächlichen Merkmale\nbewusst, die die Tatausführung als Mord gegenüber dem Tot-\n\nschlag kennzeichnen.\n\nDas Schwurgericht sieht als erwiesen an, dass die Angeklagte I sich zur Tötung des Vaters ihrer beiden Kinder\nentschlossen hat, damit sie ihr Liebesverhältnis nit Gggw»\nungehindert fortsetzen könne; es \"bewertet diesen 3eweggrund rechtsirrtumsfrei als niedrig im Sinne von § 211 StGB\n(BGHSt 3, 132 ff). Die Angriffe der Revision übersehen,\ndass I@WPfleissig und strebsam war, für seine Familie gut\nsorgte und an seiner Frau sehr hing; zu ernstem Streit mit\nihr und zu Tätlichkeiten kam es erst, als er seine Ehe durch\ndie Rinwendung seiner Frau zu seinem Freunde GIB gefährdet\n\nsah.\n\n-4-\n\nDie Angeklagte hat nach der tatrichterlichen Überzeugung mit Tätervorsatz gehandelt. Sie wollte die Ausführung\nder Tat nicht dem Willen ihres Geliebten überlassen, vielmehr machte sie den Unschlüssigen bewusst durch das Liebesspiel gefügig, bis beide entschlossen waren, die Tat gemeinsam, d.h. mit vereinten Kräften auszuführen. Sie gab denn\nauch den unmittelbaren Anstoss zur Tötung, indem sie entsprechend ihrer Zusage ihrem Mann ein Kissen auf den Kopf\nwarf, um diesen in seiner Verteidigung zu behindern. Die\nAngeklagte hatte also eindeutig den Willen zur Tatherrschaft.\nDas Schwurgericht hat sie nach eingehender Würdigung der\ninneren Tatseite rechtsirrtumsfrei als Täterin angesehen. -\nBei diesem Beweisergebnis stellte sich die Frage überhaupt\nnicht, ob die Beschwerdeführerin nicht nur Anstifterin zu\n\ndem von GB pegangenen Totschlag sei.\n\nAllerdings bestehen gegen die Annahme einer littäterschaft im Sinne des § 47 StGB anstelle einer Alleintäterschaft Bedenken; denn der Bundesgerichtshof hat dahin erkannt, dass liord und Totschlag selbständige, voneinander\nunabhängige Tatbestände mit verschiedenen Unrechtsgehalt\nsind (BGHSt 1, 368). Nach dem Aufbau des Gesetzes ist das\nMerkmal \"heimtückisch\" im § 211 StGB kein blosser Strafschärfungsgrund gegenüber dem § 212 StGB; ebensowenig kennzeichnet es besondere persönliche Eigenschaften oder Ver-.\nhältnisse beim Täter im Sinne des § 50 Abs 2 StGB (BGHSt 2,\n251, 255). Von Mittäterschaft wird jedoch nur im Hinblick\nauf die Verwirklichung desselben Grundtatbestandes durch\nmehrere Täter gesprochen. Indessen braucht der Senat diese\nFrage nicht abschliessend zu entscheiden, da der Urteilsspruch selbst nur auf Mord oder auf Totschlag lautet und\ndie Teilnahmeformen nicht kennzeichnet, auch die Annahme\nder Mittäterschaft für die Strafhöhe erkennbar keine Be-\n\ndeutung gewonnen hat.\n\nern in. t.-\n\n28\n\nai Er EFEL ER\n\nEs liegt schliesslich kein Mangel des Urteils darin,\ndass das Schwurgericht der Einlassung des Ge über das\nVerhalten der 3eschwerdeführerin im Mordzimmer gefolgt ist,\nobwohl es ihm für die Tat selbst einen Zustand stärkster\nE affektiver Spannung zubilligt. Ob diese seelische Ver-\n\n; fassung dem Angeklagten noch die Beobachtung seiner Umwelt\nerlaubte und ob seine Angaben daher glaubwürdig sind, ist\nausschliesslich eine Frage der Beweiswürdigung, die dem\nRevisionsrichter nicht zukommt. Die Glaubwürdigkeit der\nAngeklagten war die Kernfrage des Beweisverfahrens. Dieser\niufgabe hat sich der Tatrichter mit Umsicht unter Hinzu-\n\nFe ziehung psychologischer, psychiatrischer und neurologischer\nSachverständiger unterzogen und dabei selbst die Einlassung\n\n; des WW hervorgehoben, dass er vom Verhalten der Frau ]\nzu im weiteren Verlauf des Kampfes nur eine nebelhafte Vorstellung habe. Mit dieser Einschränkung hat das Schwurgericht\nersichtlich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der 3eo-\n\n“u bachtung und der Erinnerung des Angeklagten Ge zehabt.\n\nu Wenn es der Darstellung der Angeklagten IfBnicht gefolgt\nnn ist, weil es die Einlassung in wesentlichen Punkten durch\n\nI Zeugenaussagen für. widerlegt oder wegen des wiederholten,\nzweckbetonten Wechsels als unglaubhaft ansah, so liegen\ndiese Entscheidungen im ausschliesslichen Bereich des tat-\n\nrichterlichen Ermessens (§ 261 StPO).\n\nana sin:\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten ist demnach unbegrün-\n\ndet.\nII.\n\n2 Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dageee gen, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 211\niR StGB bei CM verneint hat, weil nicht nachweisbar sei,\ndass dieser Angeklagte sich in seinem hochgradigen Zustand\naffektiver Erregung der Umstände, die die Tat zur heimtückischen machten, und des niederen Charakters der Beweg-\n\n6\n\ngründe bewusst gewesen sei: Ohne im einzelnen darzutun,\nworin bei CP die besonders verwerflichen Motive zu erblicken sind, hat das Schwurgericht sie erkennbar darin\ngefunden, dass der Angeklagte den Ehemann aus Enttäuschung,\nErbitterung, Kass und Wut darüber getötet hat, dass er\nseinen Nebenbuhler nicht aus dem Felde zu schlagen ver- .\nmochte. Die Auffassung des Tatrichters, ein solcher Beweggrund zur Tötung eines Familienvaters stehe auf tiefster\nStufe sittlicher Wertung, ist rechtlich nicht zu missbilligen (BGHSt 3, 132 ff).\n\nDie Herkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe müssen im Bewusstsein des Täters im Zeitpunkt der\ntatbestandsmässigen Ausführung des Verbrechens vorhanden\nsein. Der Täter muss, was allerdings oft \"mit einem Blick!\ngeschehen wird (vgl BGHSt 2, 60), ihre Bedeutung für die\nTat erfasst haben. Es genügt nicht, dass er sich ihrer bei\nder Planung bewusst war. Selbst wenn sich der Angeklagte\nalso beim Verweilen in der Küche der Eheleute I@Bund\nspäter beim Betreten des Schlafzimmers klar über die Umstände gewesen sein sollte, die eine Tötung des themannes\nals heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen begangen\nerscheinen liessen, so schlösse dies keineswegs aus, dass\ner etwa 8 - 10 Minuten später, als er zur Ausführung der\nTat schritt, wegen der besonderen, auf sein Vorstellungsund Willensvermögen stark wirkenden Einflüsse dieses Bewusstsein nicht mehr hatte. Das Nähere ist Tatfrage.\n\nWenn die Revision meint, der Angeklagte könne durch\ndas Liebesspiel nicht in einen so starken Affektzustand\ngeraten sein, so wendet sie sich damit in unzulässiger\nleise gegen die gegenteilige tatsächliche Würdigung des\nSchwurgerichts. Die Behauptung, dass der Angeklagte, ehe\ner mit den Würgegriffen gegen sein Opfer begann, erst das\nWerten des Kissens \"abwartete\", findet in den Urteils-\n\n- 7 -\n\ngründen insoweit keine Stütze, als damit gesagt sein soll,\nder Angeklagte habe mit der Tötung bewusst solange gezögert,\nbis die Litangeklagte durch das Kissen das Opfer völlig\nwehrlos gemacht habe. Zwar hatte Frau I@WBvor der Tat geäussert, sie wolle, wenn der Angeklagte ihrem Wanne den\nHals zudrücke, diesem ein Kissen auf den Kopf drücken, damit er nicht schreien könne; indessen ergeben die Urteilsgründe nichts dafür, dass der Angeklagte mit Vorbedacht solange gewartet hat. Die Sachverhaltsschilderung kann vielmehr zwanglos dahin gedeutet werden, dass jener Vorgang\nbeim Angeklagten letztlich rein kausal den Tötungsvorsatz\nauslöste.\n\nDie Anklagebehörde wendet sich schliesslich gegen die\nAnnahme des Schwurgerichts, der Affektzustand sei durch das\nvor dem Tatgeschehen liegende und nicht voraussehbare Liebesspiel ausgelöst worden und daher nicht unentschuldbar\ngewesen.\n\nOb ein stärkster, nicht krankhaft bedingter Affekt als\nBewusstseinsstörung im Sinne des § 51 Abs 1 StGB angesehen\nwerden kann, ist nicht unstreitig. Fordert man gemäss der\nbisherigen Fassung des Bewusstseinsbegriffes für die Zurechnungsfähigkeit stets das \"Selbstbewusstsein\" des Handelnden,\nso kann ein übermässiger Affekt ausnahmsweise zu einer völligen Bewusstseinsstörung mit der Wirkung führen, dass er\ndie Schuläfähigkeit ausschliesst; die Rechtsprechung hat\neine solche - allerdings höchst seltene - Möglichkeit bei\nunverschuldetem Zornaffekt schon bejaht (OGHSt 3, 19, 23,\n80, 82; BGHSt 3, 194, 199; BGH 1 StR 365/52 vom 19. Dezember 1952), Folgt man einem engeren Bewusstseinsbegriff, so\nkommt Schuldausschluss nur in Betracht, wenn Schlaf, Schlaftrunkenheit, Hypnose, Hirnschädigung, Fieber oder Vergiftung zu Störungen des Bewusstseins geführt haben (vgl dazu\n\nHadamick in Monatsschrift für Kriminologie 1953, S 11). Der\nSenat ist indessen einer Entscheidung der Frage, was unter\n\ndem Bewusstsein im Sinne des § 51 StGB zu verstehen sei, ent-\n\nhoben; denn das Schwurgericht hat den Angeklagten trotz des\nAffektzustandes als voll zurechnungsfähig befunden. Es hatte\n\ndaher nür zu entscheiden, ob der Angeklagte trotz der starken\n\nseelischen Spannung noch in der Lage war, einzelne Merkmale\n\ndes besonderen Tatbestandes des Nordes in ihrer Bedeutung für\n\ndie Tat zu erfassen. Diese Frage hat das Schwurgericht verneint, allerdings mit der Erwägung, die Affektlage sei nicht\nunentschuldbar gewesen. Auf diese Einschränkung kommt es indessen nicht an. Auch wenn der Täter sich schuldhaft in eine\naffektive Spannung versetzt hat, in der er sich - bei im\nübrigen bestehender strafrechtlicher Verantwortlichkeit -\neinzelner Merkmale eines Straftatbestandes nicht bewusst\nwird, können ihm diese nicht als dennoch von seinem Vorsatz\numfasst zugerechnet werden. Eine solche Betrachtung liefe\nauf eine gesetzliche Schuldvermutung hinaus; sie stünde mit\ndem Grundsatz, dass der äussere und der innere Tatbestand\neiner Straftat dem Täter nachgewiesen sein muss, nicht in\nEinklang. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte sich der Merkmale \"heimtückisch\" und \"aus niedrigen\nBeweggründen\" wegen einer verschuldeten oder unverschuldeten\nAffektspannung nicht bewusst war; wesentlich ist nur, dass\nihm dieses Bewusstsein für die Zeit der Tatausführung nicht\nnachgewiesen werden konnte:\n\nSchliesslich lassen auch die Erwägungen, aus denen das\nSchwurgericht einen besonders schweren Fall des Totschlags.\nim Sinne des § 212 Abs 2 StGB ausgeschlossen hat, keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Schwurgericht in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich die Hartnäckigkeit und die Stärke des verbrecherischen Willens beim\nAngeklagten erürtert, der sich in dem längeren Würgen trotz\n\nSer- = ou\n\n'\n\nn\n\n“\n\nPl\n\n%\nh\n\n«\n\n-9 -\n\nder verzweifelten Abwehr des Ehemannes kundtat. Indessen\nbesteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass\ndas Schwurgericht diese Umstände bei der Prüfung der\nFrage, ob ein besonders schwerer Fall gegeben sei, ausser\nBetracht gelassen hätte.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich dennach als unbegründet. Der Oberbundesanwalt hat sie nicht\n\nvertreten.\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten Gggp beanstandet zutreffend, dass der Vorsitzende ihn nicht nach § 265 StPO\nauf die veränderte Rechtslage hingewiesen habe; Gross war\nwegen Mordes angeklagt und ist wegen Totschlags verurteilt worden. Dieser Hinweis wurde nicht dadurch überflüssig, dass der Verteidiger selbst nach der Sitzungsniederschrift den Antrag gestellt hat, den Angeklagten\nnur wegen Totschlags zu verurteilen (BGH Urt vom 13. März\n\n1952 - 4 StR 994/51).\n\nAuf dieser Unterlassung beruht indessen das Urteil\nin seinem Schuldspruch nicht. Sowohl § 211 StGB als auch\n§ 212 StGB stellen die voreätzliche rechtswidrige Tötung\neines Menschen unter Strafe; demnach liegt einem Angeklagten, der im Eröffnungsbeschluss des Mordes beschuldigt wird, stets die vorsätzlich rechtswidrige Tötung |\neines lienschen - wenn auch unter besonderen Umständen -,\nzur Last. Verneint der Tatrichter nur die Erschwerungen,\nso bleibt es bei der vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung.\nIn diesem Umfange schliesst also der Vorwurf des wordes\nden des Totschlags in sich, so dass der Angeklagte sich\nhiergegen nicht anders verteidigen kann; insoweit wird\ner durch eine vom Eröffnungsbeschluss abweichende rechtliche Beurteilung der Tat nicht überrascht und demgemäss\nin seiner Verteidigung auch nicht beschränkt (BGH Urt vom\n15. Mai 1952 - 3.StR 130/52). = rn\n\nSs oe\n\n- 10 -\n\nAber auch auf den Strafausspruch hat sich das Versehen des Gerichts ersichtlich nicht ausgewirkt. Das\nSchwurgericht hat mildernde Umstände im Sinne des § 213\nStGB, nicht als vorliegend und \"nach Lage des Sachverhalts!\" eine besondere Darlegung dazu nicht für notwendig\nerachtet. Mit der \"Sachlage\" bezieht sich das Urteil auf\ndie ausführlich dargestellte Lebensführung des Angeklagten, seine eingehend gewürdigte Persönlichkeit, die\numfangreiche Schilderung der äusseren wie inneren Vorgeschichte des Verbrechens und die genaue Wiedergabe des\nTatgeschehens selbst. Auch hat der Tatrichter die Frage\neiner sexuellen Hörigkeit gegenüber der Geliebten sowie\ndie einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit\nals Folge des Affektzustandes eingehend untersucht. Er\nist nach gewissenhaftem Abwägen der dem Beschwerdeführer\ngegebenen Möglichkeiten zu der Überzeugung gelangt, dass\ndessen \"Persönlichkeit mit ihrer Teilhabe an den ethischrechtlichen Werten und Normen letztlich doch in der Lage\ngewesen wäre, sich den mehr in der Konstellation als im\neigenen Charakter gelegenen kriminellen Tendenzen gegenüber durchzusetzen und dass man dies folglich von ihm\nverlangen konnte und musste\".\n\nDie Revision selbst hat zur Frage der mildernden\nUmstände nichts ausgeführt, was der Tatrichter noch hätte\nberücksichtigen und was die Verteidigung demgemäss noch\nhätte vorbringen können, wäre sie auf den veränderten\nrechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden.\n\nDie Sachbeschwerde dieses Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, Seine Revision war gleichfalls\nzu verwerfen.\n\nTE\nne En ra\n\n- 11 -\n\nDie Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungs-\n\nhaft (§ 60 StGB) entspricht der Billigkeit.\n\nKrumme Engels\n\nDr. Augustin Seibert\n\nHülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-362-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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