{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-14_4_StR_289_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-14","aktenzeichen":"4 StR 289/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 040 rs\n\n4 StR_289/54\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard RED zu: EEE: dor:\ngeboren am ED 1925,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumue\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 7. Juli 1953 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer ‚Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nare\n\nPR n-2\n\nu Se\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens gegen §§ 186, 187 a\nAbs 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 5 StGB verurteilt worden, weil er am 25. kai 1952 in Minden der öffentlichen Verbreitung eines von der \"Gemeinschaft zur Tat\"\nverfassten, gegen den Abschluss des Generalvertrags und des\nEVG-Vertrags gerichteten Flugblattes zugestimmt hat. Seine\nRevision ist begründet,\n\nEine Behauptung von Tatsachen erblickt die Strafkammer\nin den Sätzen des Flugblattes, Dr. Adenauer plane den Staatsstreich, um das Schicksal Deutschlands zu besiegeln, und wol-\n\nle die deutsche Nation endgültig zum Kolonialvolk degradieren;\n\ndamit spreche nämlich der Angeklagte dem Bundeskanzler den\nehrlichen Willen und sein aufrichtiges Bemühen ab, im Rahmen\nder Verfassung den Generalvertrag und den EVG-Vertrag zur An-\n\nnahme zu bringen, und behaupte, dass Dr. Adenauer entschlossen\n\nsei, sich erforderlichenfalls über alle verfassungsmässigen\nInstitutionen hinwegzusetzen,um gewissermassen als Diktator\nmit Gewalt die Annahme der Verträge durchzusetzen und damit\ndas deutsche Volk absichtlich zu vernichten bezw. auf die\nniedrigste Kulturstufe eines Volkes zu bringen.\n\nDiese Würdigung kann durch Rechtsirrtum beeinflusst\nsein.\n\nSeiner Auffassung, dass der Angeklagte Tatsachen behauptet und nicht Werturteilen Ausdruck gegeben habe, legt das\nLandgericht einzelne, aus dem Zusammenhang des Flugblattee\ngerissene Sätze zugrunde, die es als solche für sich deutet. Dabei ist verkannt, dass der zutreffende Sinn dieser\nÄusserungen nur auf Grund einer Gesamtwürdigung des ganzen\nFlugblattes ermittelt werden kann. Massgebend ist insbeson-\n\ndan mn a u ne\n\n2.\n\nse eds\n\neine Anwendung der §§ 186, 187 a StGB kein Raum (vgl OGHSt\n\nmöglichkeit ausser acht, dass der vom Bundeskanzler beabsich\n\n“zumal der Vorwurf, der Bundeskanzler sei sich solcher Fol-\n\ndere das Verhältnis, in dem die etwaigen Tatsachenbehauptungen zu offenkundigen Werturteilen stehen. Nach dem von.\nLandgericht, wenn auch nur allgemein, angegebenen Inhalt\ndes Flugblattes liegt es nahe, dass darin politische Werturteile bei weitem überwiegen. Ergibt aber die Gesamtwürdigung des Blattes, dass es dem Urheber im wesentlichen\ndarauf ankam, Werturteile auszusprechen, und dass das etwa\ntatsächliche Vorbringen nur dazu dient, diese Werturteile\nzu erläutern, zu begründen und zu bekräftigen, so ist für\n\n2, 291, 3105 BGH 6 StR 52/54 vom 2. Juni 1954 und 6 StR\n190/54 vom 8. September 1954).\n\nDie Auffassung der Strafkammer, das Flugblatt unterstelle dem Bundeskanzler die Absicht, das deutsche Volk\nzu vernichten oder zum Kolonialvolk zu degradieren, lässt\nzudem ersichtlich die näherliegende anderweite Deutungs-\n\ntigte Abschluss der Verträge die Besiegelung des deutschen\nSchicksals und die Degradierung zum Kolonialvolk bedeute,\n\ngen bewusst, er habe die angebliche Verfassungswidrigkeit\nder Verträge erkannt, nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt des Flugblattes nicht erhoben worden ist. Dass es sich\nbei solcher Auslegung nicht um die Behauptung, sondern um\neine Bewertung von Tatsachen handeln würde, bedarf keiner\nAusführung.\n\nDer Angeklagte hat seine Befürchtung, dass der Bundes“\nkanzler den General- und EVG-Vertrag erforderlichenfalls i®\nWege des Staatsstreiches durchsetzen werde, damit begründel\ndass dieser eine Volksbefragung abgelehnt und den Bundes-\n\n- 4 -\n\npräsidenten veranlasst habe, seinen Antrag auf Erstattung\neines Gutechtens über die Verfassungsmässigkeit der Verträge\nzurückzunehmen, Diese Einlassung erachtet die Strafkammer\noffenbar nicht für widerlegt. Das Gericht hätte daher bei\nPrüfung der F:age, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Tat\neiner tatsächlichen Natur seiner Äusserungen bewusst war,\nnicht an ihr vorbeigehen dürfen. Ihre Würdigung hätte ergeben können, dass auch für den Angeklagten eine Wertung im\nVordergrunde stand und seinen Äusserungen erst ihr eigentliches Gewicht verlieh.\n\nDa somit der äussere wie der innere Tatbestand des\n§ 1§ 6 StGB bisher nicht einwandfrei nachgewiesen ist,\nunterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, so dass\nes auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.\n\nSachlichrechtlich fehlerhaft ist im übrigen noch,\ndass das Landgericht Tateinheit zwischen dem Vergehen\ngegen § 1§ 5 StGB und einem Vergehen gegen §§ 186, 187 a\nAbs 1 StGB auch hinsichtlich der als üble Nachrede gewerteten Äusserungen angenommen hat. Tateinheit zwischen\neinem Vergehen gegen § 1§ 5 StGB und einem Vergehen gegen\n§ 1§ 6 StGB ist zwar möglich, wenn in Fortsetzungszusammenhang\nstehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene\neinzelne Äusserungen sich teils als üble Nachrede, teils\nnur als Formalbeleidigung darstellen, nicht aber dann,\nwenn eine als üble Nachrede gewertete Äusserung zugleich\n\nu in nen nn\n\nHülle\n\nEngels\nSeibert\n\nDr. Augustin\n\nKrumme\n\nden Tatbestand des § 1§ 5 StGB erfüllende Elemente aufw\n(vgl RGSt 65, 358 £; BGH 6 StR 92/54 vom 12. Mei 1954)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-289-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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