{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-14_4_StR_280_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-14","aktenzeichen":"4 StR 280/54","doktyp":null,"leitsatz":"Men De In am Rum Ems mum Inn Gare her Di Gut Ben Hin An Ania int UM am Atem\n\nAO über Preise für Roheisen,Walzwerkerzeugnisse\n\nund Schmiedestücke vom 15.1V. 1948 § 6 (VfWMBı S 70),\nvo 2: 135/48 vom 8.XIIe ?948 § 15 (VEWMBI 1949\n\nTI o . .\n\nWiStG 1954 § 15\n\nIm Stahihandel konute die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung von Höchstpreisvorschriften durch den Direktor der Verwaltung\nfür Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets,\nspäter durch den Bundesminister für Wirtschaft\nbeim Abschluß eines einzelnen Rechtsgeschäfts bedeutsam sein.","text_plain":"2273 006 7°\n\nFür das Nachschlagewerk;\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nmm amanIrein rn u Am Gun pn zum dumm Den He\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nMen De In am Rum Ems mum Inn Gare her Di Gut Ben Hin An Ania int UM am Atem\n\nAO über Preise für Roheisen,Walzwerkerzeugnisse\n\nund Schmiedestücke vom 15.1V. 1948 § 6 (VfWMBı S 70),\nvo 2: 135/48 vom 8.XIIe ?948 § 15 (VEWMBI 1949\n\nTI o . .\n\nWiStG 1954 § 15\n\nIm Stahihandel konute die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung von Höchstpreisvorschriften durch den Direktor der Verwaltung\nfür Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets,\nspäter durch den Bundesminister für Wirtschaft\nbeim Abschluß eines einzelnen Rechtsgeschäfts bedeutsam sein.\n\nAktenzeichen; 4 StR 280/54\nUrteil des BGH vom i4.0Oktober 1954 LG Bielefeld\n\nTo\n\n4 StR 280/54\n\n| un nr nme en ben m oe\n\nIm Namen aes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Paul WÜHEEEEED ::: 1 EEE :\ngeboren am EEE 908 ir: SEE nei DEE:\n\nwegen Wirtschaftsvergehens u.&ä,\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Oktober 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr.Augustin\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter.\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung.\n\nStaatsanwalt Dr Wr:i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird Gas Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom i2.Januar 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Be--\nschwerdeführer verurteilt ist. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nwere in.\n\n‚Tb\n\n-2-\n\nDer Beklagte betrieb im Jahre '951 einen Maschinenhandel. Im Mai dieses Jahres kaufte er von der Baufirma Ob\na :: EEE für 25 000 DM Restbestände an Baustahl \"en\nbvloc\", die auf offenem Gelände, teilweise von Sand bedeckt,\nherumlagen. Er übernahm die Räumung der Grundstücke von diesen Erzeugnissen und verkaufte den Posten, der bei der: bahnamtlichen Wiegung 128,96 t betrug, noch im selben Monat als\ntMoniereisen\" en bloc für 70 000 DM frei Waggon Halle i.W:\nan eine Stuttgarter Bauunternehmung. Auf Verlangen der Käuferin gewährte er ihr einen Preisnachlaß von 6 712 DM. Die\nGüte der Ware entsprach der von neuwertigem Betonstahi II.\nDer Eriös überstieg den damals geltenden Höchstpreis für Stabstahl (Betonstahl II) um 19 548,06 DM»\n\nBei der Prüfung der Bücher des Angeklagten im Oktober\n1951 wies der Angestellte der Preisüberwachungsstelle beim\nRegierungspräsidenten in DEEP, Dr Dep auf die Möglichkeit eines Verstosses gegen Preisvorschriften hin, Darauf\nbat der Angeklagte ihn darum, die Sache doch nicht vom grünen Tisch aus zu behandeln, sondern milde zu beurteilen, er\nkönne auch etwas für ihn tun. Auf die Frage des Preisprüfers,\nwie dies gemeint sei, erwiderte er: \"Ich könnte etwas für\nSie abzweigen.!\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der Höchstpreisüberschreitung gemäß §§ 6, 18 WiStG aF\nund wegen Bestechung nach § 333 Abs 2 StGB zu Geldstrafen\nvon 1 000 und 1 500 DM, ersatzweise zu 50 und 75 Tagen Gefängnis, sowie zur Abführung des Mehrerlöses verurteilt. Sei-\n\nre Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie muß im ärgebnis Erfoig haben,\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nZu Unrecht beanstandet die Verteidıgung, das Landgericht habe ihren Antrag, ein Obergutachten zur Frage der Gefährdung der Wirtschaftsordnung im Sinne des § 6 WiStG einzuholen, mit unzulänglicher Begründung abgelehnt, weil die\nbeiden darüber vernommenen Sachverständigen entgegengesetzte\nAuffassungen geäussert hätten, Das Landgericht hat die Einholung eines weiteren Gutachtens für überflüssig erklärt,\n\"weil. ein Obergutachter hinsichtlich der entscheidenden Frage der immateriellen Auswirkungen der Handlungsweise des Angeklagten (§ 6 Abs 1 Nr i WiStG: \"schlechtes Beispiel\") keine besseren Erkenntnisqueilen habe als die vernommenen Sachverständigen Regierungsrat we und Dr SB und weil\neine Abweichung eines Obergutachters von den erstatteten Gutachten in anderer Beziehung für die Entscheidung ohne Bedeutung wäre\". Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs\nu 4 StPO). Die Anhörung weiterer Sachverständiger steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Nur die im Gesetz selbst\naufgeführten Gründe (§ 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO) nötigen zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die bloße Gegensätzlichkeit mehrerer in der Hauptverhandlung erstatteter Gutachten gehört nicht hierzu. Daß die\neinzelnen Gutachten in sich widerspruchsvoll seien, behauptet die Revision selbst nicht,\n\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte in der\nunterbliebenen Anhörung eines dritten Gutachters höchstens\n\ndann gefunden werden, wenn die zwischen den vernuommenen Sachverständigen bestehenden Widersprüche den Tatrichter zu Zweifeln veranlaßt haben, die durch die Zuziehung eines Obergutachters zugunsten des Angeklagten hätten beseitigt werden\nkönnen (vgl BGH in NJW 1952, 1343 Nr !7 unter II 2). Ein\nsolcher Fall ist hier nach den eindeutigen Urteilsdarlegungen nicht gegeben.\n\nEbensowenig Erfolg hat die Rüge, das Landgericht habe\nden schon im Schriftsatz vom 13.Mai 1953 gestellten, in der\nHauptverhandlung wiederholten Antrag auf Vernehmung eines\nBuchsachverständigen übersehen. Dieser habe an Hand der Bücher des Angeklagten feststellen sollen, weiche Verdienstspanne bei dem der Verurteilung zugrunde liegenden Geschäft\nerzielt worden ist. Da der Verdienst des Angexlagten tatsächlich geringer gewesen sei, als die Strafkammer angenonmen habe, seien die Höchstpreisvorschriften in diesem Falle\nnicht verletzt. Der Verteidiger hat zwar den Beweisamtrag\nvom 15.Mai ‘955 mit dem in der Hauptverhandlung überreichten\nSchreiben vom i1. Januar 1954 (Anlage c zur Sitzungsniederschrift) ausdrücklich auf die gesamten Geschäfte des Angeklagten erstreckt, Insoweit ist der Antrag. nicht ausdrücklich beschieden worden. Jedoch trifft auch hier der in dem\nAblehnungsbeschluß angegebene Grund der Unerheblichkeit der\nunter Beweis gesteilten Tatsache zu. Höchstpreise sind Festpreise ohne jeden - nach der Verdienstspanne bemessenen -\nbeweglichen Zuschlag. Es kommt daher auf den tatsächlich\nerzielten Verdienst des Zuwiderhandelnden nicht an. Der Preisverstoß ist gegeben, sobald der Festpreis überschritten ist.\n\na) Die von der Revision gegen die Gültigkeit der angewendeten Preisvorschriften geäusserten Zweifel sind unbegründet,\n\nPU EERERER. Das pa\n\nDe\n.. = m}\n.\n\nDie AU über Preise für Roheisen, Walzwerkerzeugnisse\nund Schmiedestücke vom 15.Aprii 1948 (VfWMBL S 70) ist vom\nVerwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets !\" in Durchführung des Beschlusses des Bipartite Board, die Preise für\nEisen und Stahl zu erhöhen, auf Grund der Ermächtigung des\nBipartite Control Office vom 5. April 1948\" ergangen. Diese\nAnweisungsbefugnis beruhte auf dem Abkommen der US- und Brit,\nMilitärregierung vom 29.Mai 1947 über die Neugestaltung der\nzweizonalen Wirtschaftsstellen (Prokl. Nr 5 / VO 88 Anh A\nletzter Abschnitt; Verhältnis der zweizonalen Organisationen zur Militärregierung - Beilage zu Nr 4 des Wi@VBl S 3),\nGleichwohl ist die Preisanordnung ebenso wie der auf ihren\n§ 6 gestützte Erlaß der Verwaltung für Yirtschaft des Ver--\neinigten Wirtschaftsgebiets (als Beauftragter des Bundesmi--\nnisters für Wirtschaft) Pr 46/49 vom 26. Novenber 1949 deutsches Recht, weil den deutschen Stellen von den Besatzungs-'\nmächten Form und Inhalt der Preisgestaltung im einzelnen überlassen wurden, Ihre Fortgeltung ergibt sich aus Art 12% GrundG\n(vgl Mangoldt, Bonner Grundgesetz S 623, Schneider, ArchÖffR\n75, 494 ff). Einer Anrufung der Besatzungsbehörden zur Entscheidung über die Rechtsgültigkeit der Anordnung und des\nErlasses gemäß Art 3 Abs 2 AHKG 13 bedarf es daher nicht.\n\nDie Preisfreigabe-AO vom 25.Juni 1948 (WiGVBl S 61)\nbestimmte, daß die bis dahin geltenden Preisvorschriften für\nEisenerze, Schrott, Roheisen, Walzwerk- und Schmiedeerzeugnisse der Eisen schaffenden Inäustrie als Höchstpreisvcrschriften anzuwenden sind ($ i Nr 6). Sie ist vom Direktor\nfür Wirtschaft auf Grund des Leitsätze-Gesetzes des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24.Juni\n1948 (WiGVBl S 59) und § 2 PreisG vom 10.April 1948 erlas-\n\nsen worden. Die Mitzeichnung durch den Vorsitzenden und die\nübrigen Mitglieder des Verwaltungsrats bezeugen ihr nach\n\n§ 3 Abs 1 Satz 2 PreisG erforderliches Einverständnis (vgl\nDOGE ‘69, 171). Die im § 1 Satz 2 vorgeschriebene Zustimmung des Wirtschaftsrats ergibt sich aus dem engen Zusammenhang der Anordnung mit dem gleichzeitig ergangenen Leitsätze-Gesetz, Die übrigen der Verurteilung zugrunde geiegten Preisvorschriften des Bundesministers für Wirtschaft beruhen ebenfalls auf § 2 Preis.\n\nDieses Gesetz war vom Wirtschaftsrat des Vereinigten\nWirtschaftsgebiets im Rahmen der ihm in Art III (2) Proxl.\n7 / vo ‘26 übertragenen Befugnisse mit Wirkung bis zum 31.\nDezember 1948 beschlossen und ist sodann wiederhoit, zuletzt\ndurch das Gesetz vom 29.März 1951 (BGBl I 22%) bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes verlängert worden.\nDas erste Verlängerungsgesetz vom 3. Februar 1949 (wWiGBl\nS 14) ist noch vom Wirtschaftsrat innerhaib seiner Zuständigkeit, alle späteren Gesetze sind vom Bundestag unter Wahrung\nder verfassungsmässigen Rechte des Bundesrats, also rechtswirksam erlassen worden. Ob die in einigen Verlängerungsgesetzen bestimmte Rückwirkung rechtsgültig ist, bedarf\nnicht der Erörterung, weil die hier anzuwendenden Preisanordnungen nicht in der Rückwirkungszeit ergangen sind. Die\nim § 2 PreisG erteilten Ermächtigungen entsprechen zwar nicht\nden Anforderungen des Art 80 GrundG. Diese Bestimmung findet\naber auf vorkonstitutioneile Ermächtigungen keine Anwendung\n(BVG in NW 1953, 1177, 1179). Gegen die Fortgeltung des\n§ 2 PreisG ais Bundesrecht nach Art i23 GrundG bestehen daher\nkeine Bedenken, Die Zuständigkeit des Direktors für \\iirtschaft zum -Erlaß von Preisvorschriften (§ 2 Abs 2 PreistG)\n\nnam\n\nist gemäß Art 129 Abs 1 GrundG auf den Bundesminister für\nWirtschaft übergegangen. Die von ihm erlassenen, vom Landgericht angewandten Preissnordnungen Pr 78/50 vom 11. Dezember 1950 und Pr 13/51 vom 9.März 1951 (BWMBl 1950, 277; 1951,\n97) haben die Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats\ngefunden. Der Vorschrift des § 3 des Verlängerungsgesetzes\nvom 21. Januar i950 (BGBl I 7) ist mithin genügt. Auch der\nInhalt der auf diese Rechtsgrundlagen gestützten Preisvorschriften gibt keinen Anlaß, an ihrer Rechtswirksamkeit zu\nzweifeln. >\n\nDie im angefochtenen Urteil angeführte Verordnung Pr 58/5\n\nsom 28. Juli 1952 kommt nicht zum Zuge, weil sie erst nach Ab-\n\nschluß des beanstandeten Vertrages in Kraft getreten ist,\n\n‚Sie galt überdies nur für den Bezug vom Erzeuger und vom Händ-\n\nler bei Lieferung ab Werk (Streckengeschäft). Der Beschwerdeführer ist durch ihre Anwendung jedenfalls nicht benachteiligt. Der ihr entnommene Handelsaufschlag von 4,16 % stimmt\nmit dem im Erlaß des Direktors für Wirtschaft vom 15.Juni\n948 gebilligten Zuschlag zum Werksgrundpreis überein (Der\nBetrieb 1948, 285). Dieser Zuschlag ist vom Landgericht ledigder Bekanntmachung vom 22. Dezember 1950 über die Preise für\nWalzwerkerzeugnisse und Schmiedestücke (BWMBl 1950, 280) im\nAnhänge-Verfahren in Rechnung zu stellenden Beträge bei Ermittlung des Grundpreises nicht abgezogen worden sind. Der\nals \"Grundpreis\" bei der Berechnung des Höchstpreises zugrundegelegte Betrag ist mithin zu hoch,\n\nAuch im übrigen weist die Feststellung des Höchstpreises keinen den !ngeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht hat diesen Preis zulässigerweise gemäß 8%\nAbs 2 AO vom 15.April. 1948 \"entsprechend!' dem für neuwertigen\nStahl geltenden Preis gebildet, obwohl es sich um Restbeständs von Baustahl handelte, die offensichtlich schon iängere Zeit im Freien, zum Teil. mit Sand bedeckt, auf der Erde\n\niagerten.\n\nMit Recht hat die Strafkammer die Höchstpreisvorschriften als Zeitgesetze noch nach ihrem Ausserkrafttreten gemäß\n§ 2 Abs 3 StGB auf die vor diesem Zeitpunkt begangene Verfehlung angewendet Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung beruht jedoch, soweit die Anordnung vom 15.April 1948 in Betracht kommt, entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht unmittelbar auf $ '3 PreisG, weil die Preisvorschrift nicht\nauf_Grund des Preisgesetzes erlassen ist und weil sie auch\nnicht vor diesem, sondern gleichzeitig mit ihm - am 1.April.\n1948 - in Kraft getreten ist (§ 7 AO, § 15 PreisG). Insoweit\ngalt vielmehr die Strafvorschrift des § 1 Abs 2 PStRVO vom\n3,Juni 1939 unmittelbar, Nunmehr sind hier die entsprechenden\nBestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes nach § 104 Abs 1\nin Verbindung mit § 102 Nr ‘ WiStG et. im übrigen unmittelbar auf Grund der ausdrücklich auf das Wirtschaftsstrafgesetz\nverweisenden Vorschriften der Preisanordnungen anzuwenden\n(§ 15 WiStG 1954 - BGBl 175):\n\nb) Die Würdigung der Zuwiderhandlung als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 1 WiStG a2T ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. ie die an verschiedenen Stellen des Urteils\nenthaltenen Hinweise erkennen lassen, hat das Landgericht\nhierbei die Verknappung an Baustahl infolge der Koreakrise\nund die Bedeutung, die eine Menge von i29 t Stahl. bei die-\n\nser Marktiage für die Gesamtwirtschaft hatte, sowie die beträchtliche Höhe der Höchstpreisüberschreitung berücksichtigt,\nAngesichts aller dieser Umstände sind die Ausführungen Jer\nStrafkammer nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. Nach diesen\nhat der Angeklagte durch seine Handlungsweise die Bauwirtschaft und damit im Ergebnis auch die Gesamtwirtschaft fühibar beeinträchtigt. Durciı sein schlechtes Beispiel hat er\nauch den beteiligten Wirtschaftskreisen einen Anreiz dazu\ngegeben, in ähnlicher Weise wie er seibst unter Nichtbeachtung der Preisbestimmungen Geschäfte zu machen, die das gesamte Preisgefüge der staatlichen Wirtschaftsordnung gefährdeten. Ob der Posten Stabstahl der freien Wirtschaft entzo--\ngen war und ihr durch das Geschäft wieder zugeführt wurde,\nist für die Beurteilung der Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften belanglos.\n\nc) Zum inneren Tatbestand, namentlich zur Frage des\nIrrtums über die Anwendbarkeit der Preisvorschriften (§ 26 a\nWiStG af. § 15 WiStG 1954) sind die Urteilsausführungen jedoch nicht ausreichend, um den Schuldspruch zu tragen..\n\nDer Angeklagte hatte sich nach dem festgestellten Sachverhalt bis zum Abschluß des Kaufvertrages mit der Stuttgarter Bauunternehmung noch nicht mit derartigen Stahlverkäufen befaßt. Er war von dem Direktor dieser Firma - Danner - darauf hingewiesen worden, daß dieses Geschäft mit Zustimmung des württembergischen wirtschaftsministeriums abgeschlossen werde. Seine Firma brauche den Stahl. dringend\nfür Wohnungs- und Besatzungsbauten, ihr drohten beim Überschreiten der Bautermine Konventionalstrafen, In der Haupt-\n\nverhandlung hat sicn der Angeklagte danit verteidigt: er habe weder gewußt noch damit gerechnet, daß er gegen Preis.\nvorschriften verstoße, Diese Einlassung hat das Landgericht\nnicht geglaubt. Der Angeklagte sei ein besonders intelligenter, mibten im Leben stehender Mensch. Auf Grund seiner Erfahrungen im Maschinenhandel sei er über Kontingentierungen\nund preisliche Eingriffe des Staates in die freie Wirtschaft\nunterrichtet. Er habe mit der Geltung von Höchstpreisvorschriften auch auf dem Gebiete des Stahlhandels gerechnet,\nohne sie im einzelnen zu kennen, und einen Verstoß gegen sie\nin Kauf genommen. Die Mitteilung des Direktors De spreche keineswegs dagegen, eher dafür, daß das Geschäft an sich.\n\n\"bedenklich war. Das könnte seinen Grund nur in dem Bestehen\n\nbehördlicher Preisvorschriften gehabt haben Diese Äusserung\nhätte auch nicht die Annahme begründen können, das Ministerium des Landes Württemberg habe den vereinbarten Preis geprüft und \"ihn mit den Preisvorschriften in Einkiang befunden\", Wenn der Angeklagte sich trotzdem weder über solcke Bestimmungen unterrichtet noch sich selbst unmittelbar mit dem\nMinisterium \"über dessen Einstellung zu diesem Geschäft!\" auseinandersetzte, so habe er es eben in Kauf genommen, gegen\ndie bestehenden Bestimmungen zu verstossen.\n\nDiese Ausführungen lassen eine klare Stellungnahme zu\nder Frage vermissen, ob der Angeklagte auf Grund der Angaben\ndes Direktors DilB etwa geglaubt hat, dieser habe eine Genehmigung zur Überschreitung der Höchstpreise erhalten, weil\ndie Errichtung von Besatzungsbauten im Interesse der Allge--\nmsinheit dringlich war; die Preisvorschriften seien also auf\nGieses Geschäft nicht anwendbar (§ 26 a WiStG af, § 15 WiStG\n\n1954). In einem solchen Falle kam es nämlich nicht darauf an-\n\nun er\n\nob das Wirtschaftsministerium - wie in den Urteilsgründer.\nallein erörtert wird - nach den Vorstellungen des Angeklasten den vereinbarten Preis mit den Preisvorschriften in Einklang befunden haben kann. Es war auch nicht erforderlich,\ndaß es den vereinbarten Kaufpreis kannte; denn das Ministe- _\nrium konnte die Vertragschliessenden von der Einhaltung der\nPreisvorschriften schlechthin entbinden, ohne eine bestimmte\nPreisgrenze vorzuschreiben, Im § 6 der vom Landgericht angewendeten AO vom 15.April 1948 war nämlich die Zulassung von\nAusnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung \"zur Vermeidung von Härten\" ausdrücklich vorgesehen. Nach der allgemeinen Fassung dieser Bestimmung fielen darunter auch Einzelge-\n\"shnigungen für ein bestimmtes Bauvorhsben, Dasselbe gilt\nfür den Fall, daß es sich hier um Nutzeisen. gebrauchte Ware im Sinne des § 10 Abs 1 Nr 4, Abs 2 oder 3 VO Pr 135,/48\nvom 8. Dezember 1948 (V£WMBl 1949 II 6). handeln sollte:denn\ndiese Verordnung sieht in ihrem § 15 gleichfalls Ausnahmen\n\nvon ihren Vorschriften vor. Als unbiliige Härte hätte es vielleicht angesehen werden können, wenn der Stuttgarter Baufirma,\nwie Direktor De» es dem Angeklagten darstellte, im Pal.e\nnicht rechtzeitiger Fertigstellung der Besatzungsbauten Konventionalstrafen drohten. Zur Erteilung von Ausnahmegenehm:--\ngungen war allerdings ursprünglich der Direktor für Wirtschaft\nzuständig, an dessen Stelle mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesminister für Wirtschaft getreten ist. Der\nAngeklagte konnte aber ohne Verschulden annehmen, das Wirt-\n\"schaftsministerium eines Iandes handle bei der Abgabe derartiger Erklärungen im ausdrücklichen Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft, seine Genehmigung sei also\nunter allen Umständen gültig.\n\n1L,\n\nDa der Angeklagte sich nach den Urteilsgründen offensichtlich auf die Angaben des Direktors DW über die zustimmung des Wirtschaftsministeriums des Landes Württemberg\nzu \"diesem Geschäft!\" berufen hat, mußte das Landgericht den\nSachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der \"Ausnahmegsnehmigung\" prüfen. Es hat nicht nur unerörtert gelassen, oh\ndie Angaben des Direktors DB zutreffend waren und welche rechtliche Bedeutung der Zustimmungserklärung des württembergischen Wirtschaftsministeriums gegebenenfalls zukam,\nsondern auch die Vorstellungen.äes Angeklagten kierüber im\nZeitpunkt des Abschlusses und der Durchführung des Kaufrvertrages nicht erschöpfend dargelegt. Daß er mit dem Bestehen\nvon Preisvorschriften rechnete, ist Zür die mögliche Arnecehme\n\n‚einer Ausnahmegenehmigung für das vor:iegende Geschäft Ver-\n\naussetzung, Daher genügt auch der Hinweis Ges Landgerichts\nnicht, der Angeklagte habe aus der Yitteilung des Direktors\nDEE zeraüe entnehmen müssen, daß das Geschäft aus preislichen Gründen \"an sich bedenklich war.\n\nUnklar ist die weitere Erwägung des Landgericnts, der\nAngeklagte habe sich nicht selbst unmittelbar mit dem Wirtschaftsministerivm über dessen Einstellung zu diesem Geschäft\nauseinandergesetzt. Der Vorwurf mangelnder Erkundigung über\ndas Bestehen und die Anwendbarkeit von Preisvorschriften wäre\nnur bedeutsam, wenn das Landgericht einen Irrtum des Angeklagten hierüber für vorliegend erachtet hätte (8 26 a Abs 2\nWistG ar, $ i5 WiStG nF). Da dieser aber naca der Überzeugung der Strafkammer von vornherein mit dem Bestehen von\nHöchstpreisvorschriften rechnete und diese in Kauf nahn,\nbrauchte er - vom bisherigen Sts’’däpunkt des Tatrichters aus -\nnicht nach der Einstellung des Wirtschaftsministeriums zu\n\ndiesem Geschäft zu fragen, Diese Darlegungen könnten nur für\nden Fall. erhebiich sein, daß der Angeklagte tatsächlich an\neine \"Ausnahmegenehmigung\" geglaubt, also dıe Preisvorschriften auf sein Geschäft nicht für anwendbar gehalten hat,\nDaran hat das Landgericht aber gerade nicht gedacht. Das\nzeigt seine anschließende Bemerkung über die Annahme einer\nPrüfung des vereinbarten Preises auf seine \"Übereinstimmung\nmit den Preisvorschriften!,\n\nZur Begründung des Vorwurfs mangelnder Erkundigungen.\nüber die Anwendbarkeit der Preisvorschriften beim württembergischen Wirtschaftsministerium genügt auch der Hinweis\ndes Landgerichts auf das Interesse des Vertragspartners am\nZustandekommen des Geschäfts nicht. In dıeser Hınsicnt müßten noch der Anlaß und die näheren Umstände der Äusserung\ndes Direktors GW, besonders der dem Angeklagten mitgsteilte Wortlaut oder wenigstens der genaue inhait der angeblichen Zustimmung des Ministeriums festgestellt werden:\nGegebenenfalls wird es auch einer eingehenden Würdigung der\nPersönlichkeit des Direktors De beäürfen sowie der Gründe, aus denen der Angeklagte sich auf dessen Mitteilung verlassen hat.\n\nfochtenen Urteil ebenfalls nicht genügend nachgewiesen, Der\nPreisüberwachungsbeante Dr. Dip hat den Angeklagten nur auf\ndie Möglichkeit eines Verstosses gegen Preisvorschriften hingewiesen. Daraus brauchte der Angeklagte noch nicht mit Sicherheit auf eine solche Verfehlung zu schliessen. Er hat‘\nden Beamten nur um eine \"milde Beurteilung\" gebeten. Was für\neine Amtshandlung er dabei im Auge gehabt hat, ist nicht aus-\n\nArücklich festgestellt. Auch ist nicht ohne weiteres ersicht.-\nlich, inwiefern die erbetene Handlung pfiichtwidrig sein sollte. Nach der Sachlage kann nur ein Preisprüfungsbericht als\nGrundiage für die Einleitung einer Strafverfolgung in Betung gemeint hat, ist im Urteil nicht zu entnehmen. Dies würde auch mit seinen Worten nicht im Einklang stehen. Möglicherweise dachte er bei der Bitte um ''milde Beurteilung\" nur\ndaran, der Beamte solle bei der schriftlichen Begutachtung\nseiner Geschäfte aile ihn entlastenden Umstände, soweit es\ndie Gesetze zulassen. besonders hervorheben, so daß seine\netwaigen Verfehlungen milde beurteilt werden könnten unä deshalb von einer Strafverfolgung abgesehen werden könne. Das\nwäre noch keine Zumutung einer Amtspflichtver.etzung. Jedenfails bedurfte es bei dieser Sachlage eindeutiger Feststellungen darüber, ob der Anreklagte sich bewußt war, daß die\n‚dem Beamten angescnnene Amtshandlung die Verletzung seiner\nAmtspflicht darstellte. In dieser Hinsicht enthaiten die\nUrteilsgründe indes keine tatsächlichen Dariegungen. Die\nabschließende formelhafte Wendung, der Angeklagte habe auch\nvorsätzlich gehandelt, denn er habe die objektiven Tatbestandsmerkmale gekannt und gewollt, ist keine ausreichende\nSchuldfeststellung.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung der Verurteiiung. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht\nauch Gelegenheit haben, die im Schriftsatz des Verteidigers\nvom 11, Januar 1954 benannten Zeugen über den Inhalt der.\nVerhandlungen des Direktors We mit dem württembergischen\n\\Wirtschaftsministerium zu vernehmen. Falls es bei der neuen\nEntscheidung zur Annahme eines verschuldeten Irrtiums gelan-\n\nm —unnur .\n\nBank LA Anne nn men. - Ananas\n\n.. .\n\n‘31\n\ngen sollte, ist es nicht genötigt, die Strafe weiter zu mildern. Für die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses ist\nnach § 15 Satz 2 WiStG “954 nunmehr die Vorschrift des 88\nAbs 2 WiStG von besonderer Bedeutung:\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-280-54","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"PreisG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"PreisG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"PreisG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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