{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-14_4_StR_267_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-14","aktenzeichen":"4 StR 267/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"aan 201751 2273092 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbaumeister Alfred G GEEEEEEREEEEED\naus DEE , dort geboren am EEE 1909,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > dm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts#in Bochum vom 26. November 1953 samt den zü&runde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen\n\nund PEEMB AG verurteilt ist und im\n\nStrafausspruch, aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\n-2_\n\nGründer\n\n: Der Angeklagte betrieb bis zur Konkurseröffnung über\nsein Vermögen zwei Bergwerke und liess sich zu ihrem Ausbau gegen die Zusage von Kohlenlieferungen von mehreren\nFirmen Geld teils als Darlehen, teils als Vorauszahlungen auf künftige Lieferungen geben. Das Landgericht hat\nihn vom’ Vorwurf des Betruges in einigen Fällen sowie von\nanderen Vorwürfen freigesprochen, jedoch wegen Betruges\nin vier Fällen und wegen einer Unterschlagung zu einer\nGesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision wendet er sich\nnur gegen die Verurteilung wegen Betruges. Er beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nT.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher\nunzulässig. Der Beschwerdeführer hat weder die Beweismittel angegeben, mit denen das Landgericht die Vermögenslage des Angeklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses\nmit der Firma NEE hätte ermitteln sollen, noch die\nbehauptete Verletzung der §§ 244 Abs 3, 267 Abs 3 StPO\nnäher begründet.\n\nII.\n\nDie Sachrüge führt teilweise züm Erfolg.\n1. Betrug zum Nachteil _der Firme N.\n\nDie Angriffe der Revision sind unbegründet. Die Feststellungen enthalten keinen Widerspruch. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass die Firma N den\nVorschlag des Angeklagten, ihr den gesamten Anfall an\nKohle zu liefern, angenommen hat und dass.mit der im\nVertrage genannten Liefermenge von wöchentlich 100 -\n\n150 to der gesamte erwartete Anfall gemeint war. Die\nFirma NED konnte somit der Meinung sein, sie habe\nzunächst jedenfalls \\nspruch auf die gesamte Förderung.\n\nYe\nPR SNRP X 7. SA LIEFEN\n\na zei\n\nes\n\nin\nu\n\nWIRROE 2 Ze\n\nSH\n$\nN\n\nNie\n.\n\nAuf der Annahme des Landgerichts, die Hypothek der\n\nFirma NORD sei zunächst an zweiter Stelle eingetragen\nworden, beruht die Verurteilung nicht.\n\nDie Feststellung, der Angeklagte habe die für den\nZeugen ICE entscheidende Frage, ob der Vertrag\nmit KUEE-BeE noch bestehe, ‚verneint, ist mit der Feststellung vereinbar, der Angeklagte könne Lo zegenüber von anderen, nicht nennenswerten Vorverpflichtungen\ngesprochen haben.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung\niässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Firma >\nbewog der Irrtum, ein Lieferungsvertrag mit der Firma\nYEEED-Ee bestehe nicht dazu, sich zur Hergabe eines\nDerlehns an den Angeklagten zu verpflichten und es auszuzahlen. Die Rückzahlung des Darlehns war von den Kohlenlieferungen abhängig, weil es mit diesen verrechnet werden\nsollte. Der Darlehnsgeber erwarb indessen nur eine unbestimmte Aussicht auf Belieferung und damit auf Abtragung des\nDarlehns, weil sich der Angeklagte schon zur Lieferung des\ngesamten Kohlenanfalls aus dem Stollenbetrieb,der auf\n40 t täglich veranschlagt wärde, an die Firma SEHE > ap\nverpflichtet hatte. Mit Recht hat das Landgericht darin\neine unmittelbare Gefährdung des Lieferungsanspruchs der\nFirma VE und insoweit eine Verschlechterung ihrer\nVermögenslage gesehen. Wenn es demnach zur Vermögenslage\ndes Angeklagten keiner näheren Feststellungen bedurfte,\nso ergeben die Urteilsgründe doch, dass er zur Rückzahlung\ndes Darlehns an die Firma KEW-B@WWw und damit zur Ablösung dieser Lieferpflicht nicht in der Lage war; auch\nlitt der Angeklagte ständig unter dem Mangel an Betriebsmitteln - wie auch die zahlreichen Darlehnsaufnahmen zeigen - und er vermochte nicht einmal die Gebühren für die\n\nEL\n-4-\n\nEintragung der Hypothek KÜb-BEB aufzubringen, so dass\nsein Antrag wegen Nichtzahlung der Gebühren zurückgewiesen\nwurde.\n\n>. Betrug zum Nachteil der Firma Ve\n\nDas Vorbringen des Beschwerdeführers bewegt sich im\nwesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann insoweit\nhier keine Berücksichtigung finden. Ob die Strafkamner die\nAnforderungen an den Beschwerdeführer überspannt hat, wenn\nsie meint, er habe den Zeugen Sal über die schon bestehenden erheblichen Lieferpflichten aufklären müssen,\nkann dahinstehen. Der Zeuge wollte seiner Firma -— dem Angeklagten erkennbar - durch das Darlehn nachdrücklich die\nLieferung aller aus dem Schacht des Angeklagten geförderten\nKohlen sichern. In der Zusage der gesamten Förderung (abzüglich 10 % Deputatkohle) war daher die Zusicherung enthalten, dass keine anderen Lieferpflichten bestanden, die\ndie Erfüllung des Vertrages erheblich beeinträchtigen\nkönnten. Diese Zusicherung war falsch, weil der Angeklagte\ndie gesamte Fördermenge einmal schon der Firma KiD-Tez»\nund zum andern auch der Firma NEE zugesagt hatte. Die\nTäuschungshandlung liegt somit in dieser Zusicherung, also\neinem positiven Tun.\n\nIm übrigen lässt das Urteil zur äusseren und inneren\nTatseite des Betruges keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n3. Betrug zum Nachteil der Firma StgP>xKohnlen- und\nBaustoffe -_Aufbereitung-GmbH (TEE) -\n\nDie Verurteilung wegen Betruges wird in diesem Falle\nvon den Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht entnimmt ihnen ein Vertrauensverhältnis, das den Angeklagten\nnach Treu und Glauben verpflichtete, den Zeugen FEED\niiber die für die Erfüllbarkeit des Vertrages bedeutungsvollen Momente aufzuklären. Festgestellt ist, dass der Angeklagte die gesamte Kohlenförderung, die er mit 25 - 50 to\n\n-5-\n\ntäglich angab, gegen Vorauszahlung von 7000 DM liefern wollte,\nDanach scheint es sich lediglich um einen Kaufvertrag gehandelt zu haben, den der Angeklagte - wenn auch unter Missachtung seiner sonstigen vertraglichen Bindungen - in wenigen Tagen hätte erfüllen können. Ein so kurzfristig abzuwickelnder Vertrag lässt in der Regel kein Vertrauensverhältnis entstehen, das zur Aufklärung über die Erfüllungs-\n\naussichten zwingt.\n\nu. Bat\n\n2\" net\n\nE. Eine abschliessende rechtliche Würdigung ist dem Senat\nEn indessen noch nicht möglich. Die Feststellung, dass der Be-Er schwerdeführer das Kapital nach dem Vertrage hauptsächlich\nzum weiteren Ausbau des Stollens verwenden sollte und dass „.\nFOEEEEEDias Geld gab, damit jener es zum wesentlichen Teil\n\n2 im Bergwerk anlege und dadurch in den Stand gesetzt werde,\n._ die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, ist mit dem\nio Inhalt eines Kaufvertrages kaum vereinbar; die Verwendung\neiner Vorauszahlung ist in der Regel nicht Gegenstand von\nErörterungen und Vereinbarungen zwischen Käufer und Ver-\n\n. käufer. Das legt die Annahme nahe, das Landgericht habe den\nh 2 Vertragsinhalt nur lückenhaft wiedergegeben und TB habe\nRE in wirklichkeit - wie die Firmen NÜMMEED und VE -\nweitere Betriebsmittel darlehnsweise geben wollen gegen die\nZusage von weiteren Kohlenlieferungen, die mit dem Darlehen\nzu verrechnen waren. Darauf deutet auch hin, dass das Landgericht auf seine Rechtsausführungen zu dem Vertrag zwischen\ndem Angeklagten und der Firma WÜRD Bezug genommen und\nvon der \"gesamten Kohlenförderung\" gesprochen hat. Zu dem\nVertragsinhalt werden daher genauere Feststellungen zu\ntreffen sein.\n\nom nt\n\nBi =\n\nIm übrigen ist der Revision zuzugeben, dass das Landgericht irrtümlich davon ausgeht, bei Abschluss dieses Vertrages, nämlich am 30. August 1951, hätte der Beschwerde-\n\n-6_\n\nführer die Gesamtförderung an die Firma NEW 1iefern\nmüssen. Dieser Vertrag war schon im Juli 1951 gelöst, Offenbar handelt es sich um eine Verwechslung mit der Firma\nSc@D. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass\n\nder Angeklagte dieser Firma nur 10 to werktäglich zu liefern\nhatte, so übersieht er, dass der Rest der gesamten Förderung\n(abzüglich der Deputate) der Firma HB \"zustehen\" sollte,\nDas kann bei der damaligen Lage auf dem Kohlenmarkt nur bedeuten und ist ersichtlich von dem Landgericht auch so ver- |\nstanden worden, dass die Firma HE einen Rechtsanspruch\nauf Lieferung der restlichen Kohlen und der Angeklagte eine 2\nentsprechende Verpflichtung hatte. Das Landgericht ist daher E\nim Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt\n\ndes Vertragsschlusses der gesamte Kohlenanfall schon anderen\nGeldgebern versprochen war.\n\nHit Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die\nAnsicht des Landgerichts, er sei verpflichtet gewesen, die\nVertreter der Prinz AG über seine vorangegangenen \"Verhandlungen\" mit den Vereinigten Glanzstoff-Fabriken (VGF) zu\nunterrichten. Diese Verhandlungen hatten noch nicht zu einer\nLieferverpflichtung des Angeklagten geführt, so dass sie die\nErfüllung des Vertrages mit der P@@® At nicht in Frage\nstellten. Ob die PB Ac bei Kenntnis der Vorverhandlungen aus anderen Gründen, etwa aus Rücksicht auf die VGF,\ndavon abgesehen hätte, diesen durch einen Vertragsschluss\nmit dem Angeklagten zuvorzukommen, und ob der Angeklagte\ndies wusste, ist rechtlich unerheblich. Die vertraglichen\nBeziehungen zwischen dem Angeklagten und der Pe Ac\nwurden hierdurch nicht berührt, so dass für den Angeklagten\nkeine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand. Gegenüber dem\n\nInteresse der PD ic, ihre Beziehungen zu den VGF nicht\nzu trüben, brauchte der ingeklagte sein eigenes Interesse\n\nam Zustandekommen des Vertrages nicht zurückzustellen.\n\n- 7 -\n\nAuch den Empfang der 20 000 DM von den VGF durfte der\nAngeklagte verschweigen, da-er nicht nach den bestehenden\nVerbindlichkeiten gefragt wurde und der Darlehnsnehmer\nnicht verpflichtet ist, unaufgefordert Angaben über seine\nKreditwürdigkeit zu machen (BGH 2 StR 492,552 vom 19. Juni\n1953; R6St 31, 208 /21075 RG GS 102, 389). Die Gewährung\ndes Darlehns der VGF war an keine Lieferpflicht geknüpft,\nbeeinträchtigte nicht die Erfüllung des Vertrages mit der\nPB iC und brauchte daher nicht offenbart zu werden.\nDer Angeklagte war auch nicht gehalten, von sich aus auf\nseine Absicht hinzuweisen, er wolle mit einem Teilbetrag\ndas Darlehn der VGF ablösen. Er erhielt die volle Verfügungsgewalt über das Geld der Pic. Allerdings durfte\ner es nach dem Vertrage nur zur Erschliessung des Bergwerkes verwenden. Wenn er damit aber ein zum gleichen Zweck\ngegebenes und verwertetes Darlehn zurückzahlte, so verstiess er nicht gegen Sinn und Inhalt des Vertrages.\n\n>\n\nDas landgericht stützt die Verurteilung wegen Betruges\nferner auf die Erwägung, der Angeklagte habe die 2 X\nauch darüber unterrichten müssen, dass-er am 6. Januar 1951\nzugunsten der Firma TÜRE die Eintragung einer erststelligen Hypothek bewilligt hatte. Die Annahme einer solchen\n„ufklärungspflicht ist indessen nach den bisherigen Peststellungen nicht hinreichend begründet.\n\nDas Urteil gibt den Inhalt des schriftlichen Vertrages zwischen der Pi Ac und dem Angeklagten vom\n28. Mai 1951 nicht wieder. Nur dem Urteilszusammenhang\nlässt sich entnehmen, dass er dem dargestellten Inhalt\nder vorangegangenen Verhandlungen entsprach. Dann hängt\naber die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte zur\nAufklärung über die erteilte Eintragungsbewilligung verpflichtet war, von dem Sinn der Bestimmung über die\n\nSamen we\n\nvr\n\nhypothekarische Sicherung ab; nämlich davon, ob nach dem\nVertrage das Darlehn der PB Ac durch die erststellige\nEypothek alsbald, - d.h. unmittelbar vor oder nach der Auszahlung und .ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Kohlenlieferungen - oder erst dann gesichert werden sollte, wenn\ndie Rückzahlung des Darlehns in Kohlenlieferungen nicht\nerfüllt wurde. Das Urteil lässt nicht zweifelsfrei erkennen, wie die Parteien diese Vertragsbestimmung nach der\nÜberzeugung des Landgerichts aufgefasst haben.\n\nSollte die Hypothek erst bestellt werden, wenn die\nLieferungen ausblieben und die Rückzahlung sich infolgedessen verzögerte, - für diese Auslegung spricht, dass\ndie PB 46 sich für die hypothekarische Sicherung erst\nbeim Stocken der Lieferungen interessierte, und so will\nauch der Angeklagte nach seiner bisher unwiderlegten Einlassung den Vertrag aufgefasst haben - dann brauchte der\nAngeklagte, der mit der Förderung der jeweils zugesagten\nMengen rechnen konnte und rechnete, die Notwendigkeit einer\nalsbaldigen liypothekenbestellung nicht in Betracht zu\nziehen. Er konnte sich im Laufe der Zeit um die Freimachung\nder ersten Stelle bemühen,. un sie notfalls zur Verfügung\nzu haben. Dann durfte er auch die frühere Eintragungsbewilligung verschweigen, zumal wenn er annehmen konnte, es\nwerde zur Eintragung der Hypothek für die Firma NED\nnicht mehr kommen oder er werde sie rechtzeitig löschen.\nlassen können.\n\nSollte jedoch der Vertrag dahin auszulegen sein, dass\ndie Hypothek ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Lieferungen alsbald zur Sicherung der Ansprüche der :_ __ Pit:\neinzutragen war, so wäre in der Zusage der ersten Stelle\ndie Zusicherung enthalten, dass der Angeklagte hierüber\nauch im massgeblichen Zeitpunkt verfügen könne. Dann wäre\ner wesverpflichtet gewesen, die Pic auf die Bewilligung der Eypothek für die Firma TED und auf die Ge-\n\n- 9 -\n\nfahr hinzuweisen, dass durch die Eintragung dieser Hypothek\ndie erste Stelle verloren gehen könnte. Das folgt aus seiner\nPflicht, an der Durchführung des Vertrages mitzuwirken.\n\nWelche Auslegung zutrifft, muss das Landgericht ermitteln. Im Hinblick auf § 8753 Abs 2 BGB wird es auch auf-\n. zuklären haben, in wessen Hand sich die Eintragungsbewillii gung vom 6. Januar 1951 zugunsten der Firma EEE überur haupt befand und wie sie am 14. Juni 1951 zu den Grundakten\ngelangte. Sollte die Strafkammer die Aufklärungspflicht des\nAngeklagten gegenüber der PB AG hiernach noch bejahen,\nso wird sie weitere Feststellungen zum inneren Tatbestand\ndes Betruges treffen müssen. Dieser wäre nur dann erfüllt,\nwenn der Angeklagte sich der Gefährdung des Vermögens der\nPD \\G üurch das Bestehen der früheren Eintragungsbewilligung bewusst war oder sie wenigstens für möglich hielt,\ntrotzdem aber durch pflichtwidriges Verschweigen dieses Umstandes den Vertragsschluss und die „uszahlung des Geldes\ni , erreichen wollte, also mit bedingtem Vorsatz handelte\n(vgl BGH 2 StR 143/51 vom 21. September 1951; RGSt 49, 29;\n51, 210). Zum Ausschluss des bedingten Vorsatzes würde es\nnicht genügen, wenn der Angeklagte zwar die Gefährdung des\nVermögens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkannte oder\nfür möglich hielt, jedoch hoffte, im Enderfolg werde die\nGefährdung nicht zu einem Schaden führen und die Prinz AG\ndie zugesagte Sicherung erhalten (BGH aa0).\n\n3\n\nI Für die nach dem Darlehnsvertrage vorausgesetzte Ver-N fügbarkeit der Sicherungen, die der PB ıAc im Falle der\n\nA Unmöglichkeit der Darlehnsrückzahlung in Kohlenlieferun-\n\na gen übertragen werden sollten, kommt es schliesslich noch\nj4° darauf an, ob die \"in die Zeche investierten Anlagen\" diebe selben \"Maschinen und Geräte des Stollenbetriebes\" Hain\nHi WEB waren, äie der Angeklagte am 10. August 1951 der\n\nFirma SB übereignete. Wenn er nämlich mit dem Gelde\n\n- 10 -\n\nder Firma Rep weiter gearbeitet, aber die ihr zugesagte\nsicherung durch die anderweitige Übereignung der dazu bestimmten\nGegenstände verhindert haben sollte, ohne die Gläubigerin vorher davon zu unterrichten, so könnte auch hierin eine Betrugshandlung erblickt werden. Der Beurteilung des Tatrichters unterliegt nach § 264 StPO das gesamte Verhalten des Angeklagten\ngegenüber dieser Gläubigerin bei der Vertragsabwicklung, weil\n\nes mit dem im Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen\nEreignis eine natürliche Einheit bildet.\n\n)ie. erörterten Mängel in den Feststellungen nötigen zur\n\nıufhebung des Urteils in den Fällen FM und PO AC sowie des Strafausspruchs im vollen Umfang, weil die Höhe der\nEinzelstrafen durch die Vielzahl der Straftaten beeinflusst\n\nsein kann.\n\nKrumme . Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-267-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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