{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-14_4_StR_22_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-14","aktenzeichen":"4 StR 22/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":";tR_ 22/54 2273 041\n\nTr\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kohlenhändler Franz FiiiBeu: EEE, sevoren am\n\nED 19:4 in 7 .\n\nwegen Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 4. Ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1954,an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür uecht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Regierungspräsidenten in\nDetmold als Nebenklägers und des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. Oktober\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auf\ndie Revision des Angeklagten nur im Strafausspruch\neinschliesslich des Ausspruchs über die Abführung des\nMehrerlöses.\n\nPR DE 200 \"en SEE TE Zr\n\n“er\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\na ARE RE Ft\n\nne\n\na Ze eg a ei:\n\n3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte betreibt seit Anfang des Jahres i950\nein Kohleneinzelhandelsgeschäft: Er kaufte im Jahre 1951\nvund 2 800 t Deputatkohlen zu Ünerpreisen von Bergleuten\nentweder selbst oder durch Beauftragte und bezog etwa 53 t\nKi-Anthrazitkohlen von einem Händler. Einen Teil der Kohlen\nlieferte er für ein Industrieunternehmen, das ihm Geld zum\nAnkauf zur Verfügung stellte, an dessen Lieferanten und bevechnete für sich einen Aufschlag von 4 bis 5 DM je t. Finigen\nFirmen verkaufte er Deputatkohlen und -koks sowie Fi-Anthrazitkohlen, ebenfalls unter Überschreitung der amtlichen Höchstpreise, als selbständiger Händler. Insgesamt nahm er 369.642, 15\nITM als Akaufpreis ein. Von seinen Lieferanten ließ er sich\nkeine Rechnungen ertsilen. Seinen Abnehmern stellte er dagegen Aechnungen aus, jedoch in einigen Fällen eine Rechnung\nüber den amtlichen Höchstpreis und eine weitere über den diesen Übersteigenden B=eürag.\n\nDas Lenädgericht hat ihn wegen Vergehens gegen die 88 1,\n8, 2i Abs 2 WiStG in Verbindung mit den für Kohle geltenden\nPreisvorschriften zu vier Monaten Gefängnis und zur Abführung\neines “ehrerlöses von 251 521,62 Dil verurteilt. Hiergegen haben der Hegierungspräsident in Detmold als Nebenkläger und\nder Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\n1. Die Revision des Nebenklägers wendet sich mit Erfolg\ngegen die Nichtanwendung des § 19 WiStG a.F. (vgl § 15 WiStg\n954). Sie hält das vom Ängeklagten erzielte äÄntgelt für unangemessen, weil es fast das Vierfache der amtlich festgesetzven Handelsspanne von 3 % des zulässigen Höchstpreises betra-\n\neo mn m de\n\na A Fe Fa\n\nje\n\nge. Den entscheidenden Rechtsfehler des Landgerichts sieht\n\nsie in der Annahme, daß die Handelsspanne von dem überhöhten\nsinkaufspreis berechnet werden dürfe, und meint, der Angeklagte hätte seine Handelsspanne wenigstens angemessen senken müs-\n\nsen.\n\nRichtig ist, dass die zulässige Handelsspanne 3 % des\nHöchstpreises, nicht des äinkaufspreises beträgt (vgl § 2 AO\nüber Preise für Steinkohle, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr, Aachen und Niedersachsen sowie\nfür oberbayrische Pechkohle und Gaskoks vom 30. Juli 1948 -\nNBIV£W 1948 Teil II S. 115). Die Unangemessenheit des von den\nAngeklagten erzielten Entgeltes folgt aber nicht schon aus der\nÜberschreitung der zulässigen Handelsspanne. Angemessen im Sinne des § 19 WiStG a.T. ist ein äÄntgelt, das volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Für die Festsetzung der amtlichen\nHöchstpreise sind andere Gesichtspunkte maßgebend; denn die\npreisbildenden Stellen muten bei unausgeglichener üarktlage\ndem Gewerbetreibenden im Interesse der Allgemeinheit bisweilen Höchst- und !estpreise zu, die nach den Grundsätzen der\nWirtschaftlichkeit nicht als angemessen angesehen werden xönnen (BGH AJW 1954, 164 Nr 23). Bei der Prüfung, ob eine Vergütung angemessen ist, sind daher die gesamten Umstände des\nkirzelfalles, besonders etwaige betriebsnotwendige Kehrkosten,\nauch dann in Betracht zu ziehen, wenn sich schon aus der erhetlichen Überschreitung der Höchstpreise Zweifel an der volkswirtschaftlichen Berechtigung des Preises ergeben sollten\n(BGHSt 4, 94, 100, 263).\n\nDas Landgericht hat es indes an einer Prüfung nach den\nGrundsätzen des % 19 Abs 2 WiStG a.F. fehlen lassen. Der allgemeine Hinweis auf höhere Unkosten und: Mehrarbeit, die dem\n\nTL\n\nAngeklagten durch das Zusammenholen der Kohlen in kleinsten\n„engen von den einzelnen Bergleuten entstanden sind, ist\nnicht ausreichend, Vielmehr hätte die Strafkammer auf Grund\nder im Betriebe des Angeklagten geführten Bücher, notfalls\nunter Zuziehung &ines Buchsachverständigen, die Höhe der Unkosten und des Gewinnss sowie deren Anteil an dem berechneten Aufschlag auf den Einkaufspreis im einzelnen ermitteln\nmüssen, um festzustellen, ob und in welchem Umfange die erhöhten Anschaffungskosten durch Senkung der Gewinn- und Handelsspanne ausgeglichen werden konnten. Wie hoch der Reingewinn des Angeklagten war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\nDas tatsächliche Vorbringen der Revision muss insoweit unberücksichtigt bleiben. Von Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang auch, daß der Angeklagte fast nur feste Aufträge ausgeführt und das Anschaffungskapital meist im voraus von seinen Auftraggebern erhalten hat, sowie daß er kein Lager zu\nunterhalten brauchte. Sein Zapitaleinsatz und sein Wagnis\nwaren mithin in dieser Hinsicht gering. Nicht unerheblich ist\nferner die Tatsache, dass es dem Angeklagten in den Jahren\n1950 - 1951 möglich war, drei Kraftfahrzeuge für seinen Betrieb anzuschaffen, obwohl er als Einzelhändler von der Xohlenzuteilungsstelle nur. ein Kontingent von 5 t monatlich ausgeliefert erhielt.\n\n2. Die Nichtanwendung des § 20 Nr 2 WiStG a.F. beruht\nebenfalls auf rechtsirrigen Erwägungen. Das Landgericht meint,\nder Angeklagte habe sich nicht in den Warenverkehr \"eingeschoben\", sondern die im Kohlenrevier an vielen Stellen lagernde hohle zusammengefasst und an den Ort des Verbrauchers\ngeschafft. kr habe somit eine echte Handelsfunktion ausgeübt. Es ist hiernach erkennbar der Auffassung, daß der Angeklagte die vedarfsdeckung in volkswirtschaftlich gerechtfertigter Weise gefördert, also die Ware nicht bloß nutzlos\nverteuert habe. Datei übersieht es jedoch, daß der Handel\n\nann\n\nDee 1\n\nee”\n\nun 22:\n\n: dann zu bejahen, wenn Waren, die an einer Stelle im Überfluß\n\nseiner Aufgabe, die bedarfsdeckung zu för.ern, in der Regel\nnur dann gerecht wird, wenn er die ware auf ihrem Weg vom Erzeuger zum Verbraucher diesem näherbringt. Das Verschieben\nder iiare von einem Verbraucher zum andern, also nach Beendigung des Verteilungsganges, kann nur ausnahmsweise eine volkswirtschaftlich anerkannte Aufgabe erfüllen.\n\nEine Förderung der Bedarfsdeckung ist grundsätzlich nur\n\nvorhanden sind, zur Deckung eines an anderer Stelle bestehenden ilangels aufgekauft und dort abgesetzt werden. Der ilandel\ngleicht dann einen bei der Warenverteilung unterlaufenen Fehler sus. Es muss sich indes um einen echten überfluß handeln,\nder nicht auf Kosten der allgemeinen Bedarfsdeckung herbeigeführt worden ist. Die Fortschaffung der are darf mithin keine liangellage hinterlassen (vgl Rast 51, 337).\n\n#in solcher Überfluss konnte hinsichtlich der bei den Bergleuten lagernden Deputatkohlen nicht entstehen, weil diese\ntarifvertraglich und nach den Aohlebewirtschaftungsvorschriften nur zur Deckung des eigenen Bedarfs des Bergmannes bestimnt\nwaren (BGH 4 StR 596/53 vom iB. Februar 1954; § 8 Nr 1 des\nTerifvertrages für das rheinisch-westfälische Steinkohlenrevier und § 6 Abs 2 VO kohle 1/51 vom 22. März 1951 - BAnz.\n\nNr 59). Ein diesen übersteigender Vorrat mußte zur Deckung des\nspäteren Eigenbedarfs verwendet werden. Infolge des Verkaufs\nwurde eine neue Anforderung von Deputatkohlen bei der Zeche\nnotwendig, die die allgmeine Xohlenversorgung in gleichem Maße\nschädigte wie der Bedarf der Industrie mit Deputatkohlen gedeckt wurde; denn der bei den Zechen vorhandene Deputatkohlenbestand unterliegt der Verfügung der staatlichen Lenkungsbehörde, soweit er nicht von den Bergleuten beansprucht wird.\n\n>».\n\nDer Angeklagte hat die Deputatkohlen beim Verbraucher\naufgekauft und erneut dem Handel zugeführt. Dadurch hat er\nnicht nur eine rückläufige Bewegung der Waren eingeleitet\nund den schon beendeten Verteilungsgang erneuert, sondern\nauch die zur Aufrechterhaltung. eines geordneten Wirtschaftslebens notwendige bessere Versorgung des Bezirks, in dem er\ndie Kohlen aufkaufte, verhindert. Er hat die Ware nur einem\nandern, nach der allgemeinen Versorgungslage nicht besser\nberechtigten Verbraucher zugeführt. Damit hat er die handelskette zweckwidrig verlängert und die \\iare nutzlos verteuert\n(BGH 4 StR 596/53 vom 18. Februar 1954).\n\nAuch durch den Ankauf von Ei-Anthrazitkohlen von einen\nKohlenhändler hat der Angeklagte aus eigennützigen Gründen\nund ohne volkswirtschaftliche Berechtigung den Weg dieser Ware, die schon zur Verteilung an den kundenkreis des Händlers\nbereit lag, zweckwidrig verlängert. Wie der Urteilszusamnenhang ergibt, handelte es sich um Hausbrandkohle, die von der\näuteilungsmenge des Händlers ohne behördliche Genehmigung abgezweigt wurde. Da die Zuteilungen zur Tatzeit kaum ausreichten, um den berechtigten Bedarf an Hausbrand zu befriedigen,\nförderte der Angeklagte die Bedarfsdeckung durch ihren Anund Verkauf nicht; er schädigte vielmehr die Kohlenversorgung\nzugleich an anderer Stelle.\n\nDie erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs in vollem Umfange ‚weil.die Zuwiderhandlungen des Angeklagten miteinander in Yateinheit stehen.\n\nDie Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch\nBrfolg haben, ..\n\n.\n+\n\nB\n\n[3\n\n1. Unbegründet ist der Angriff gegen die Verurteilung\nwegen Vergehens gegen ı 1 WiStG. Die Deputatkohlen wurden\ndurch den Ankauf des Angeklagten ihrer volkswirtschaftlich\ngebotenen Verwertung entzogen. Diese bestand in der Deckung\ndes Eigenbedarfs der Bergleute, weil die Kohlen ihnen nur\nzu diesem Zweck zugeteilt waren, wie oben dargelegt ist.\nEntgegen der Ansicht der Revision kann die Zeche daher dem\nBergmann die Deputatkohlen mit der auf den Tarifvertrag gestützten Begründung vorentkalten, er benötige die Kohlen nicht,\n'sie kann auch die zu viel gelieferte Kohle zurückfordern. Kohlen, die der Bergmann bei seiner Zeche mit der Absicht abgerufen hat, sie zu verkaufen oder eine Bedarfslücke zu schliessen, die er selbst durch unberechtigten Verkauf früher bezogener Deputatkohlen geschaffen hat, sind von ihm beiseite\ngeschafft, weil sie dem für die allgemeine Bedarfsdeckung\nzur Verfügung stehenden Vorrat entzogen worden sind. Ob sie\ntatsächlich einer anderen Verwertung zugeführt werden, ist\nfür den Begriff des Beiseiteschaffens unerheblich; denn es\nist darunter jeder Eingriff zu verstehen, der ein Gut seiner\nursprünglichen volkswirtschaftlichen Bestimmung entzieht.\nAuch der Aufkäufer von Deputatkohlen sowie derjenige, der\nsie von Aufkäufern zu Handelszwecken bezieht, greift in den\nBewirtschaftungsplan ein und schafft die Kohlen beiseite, indem er sie von ihrer planmässigen Verwertung immer weiter entfernt. Jede neue Verfügung stellt sich daher als strafbares\nBeiseiteschaffen dar (R6St 75, 25).\n\nIrrig .ißt:auch die Annahme der Revision, die Bedarfsdeckung habe von dem Angeklagten deshalb nicht gefährdet wer--\nden können, weil die Kohlen schon aus dem Verteilungsgang\nherausgenommen waren. Bei ordnungsmässigem Verhalten der Berg”\nleute wäre nämlich der Vorrat an Kohlen, der den’ Zechen und\nBewirtschaftungstehörden zur anderweitigen Verteilung zur Ver-\n\n1\n\nfügung stand, wie oben erwähnt, um die Menge der beiseite geschafrten Kohlen erhöht worden. Die allgemeine Versorgungslage hätte sich also gebessert, wenn der Angeklagte nicht mit\ndazu beigetragen hätte, die Kohlen beiseite zu schaffen (BGHSt\n2, 358, 3605 4 StR 596/53 vom 18. Februar 1954).\n\n2. Auch die Anwendung des § 21 Abs 2 Wistg a.F. ist frei\nvon kechtsirrtum.\n\nDie Ansicht der Revision,nur der \"Geschäftsherr\" selbst\nkönne Täter einer Zuwiderhandlung gegen § 21 Abs 2 WiStt a.F.\nsein, findet im Gesetz keine Stütze. Die in dieser Vorschrift\nzwecks Erleichterung der Überwachung des Geschäftsverkehrs begründete Verpflichtung gilt für jeden, der die Verantwortung\nfür die Geschäftsabwicklung trägt, ohne Hücksicht auf seine\nStellung im Betrieb. Im übrigen Übersieht die Revision, dass\ngas Landgericht einen Verstoss gegen § 2i Abs 2 WiStE im Verkehr mit den Abnehmern des Angeklagten nur in den Fällen angenommen hat, in denen er die Rechnungsbeträge in Täuschungsabsicht zuf zwei Rechnungen verteilt hat. Mit z.echt hat der Tatrichter hierin keine handelsübliche Rechnungserteilung gesehen\nund dieses Geschäftsgebaren ebenfalls auf Grund dieser Bestimmung für strafbar erachtet. Unzutreffend ist ferner die An-\n\nbrauchten Rechnungen nicht erteilt zu werden, weil es sich\n\num Bargeschäfte handelte. Im ordentlichen Geschäftsverkehr\n\nist es im allgemeinen üblich, sich Rechnungen erteilen zu lassen. Bergleute, die mit ihren Deputatkohlen Handel treiben,\nfügen sich diesem Brauchin der Regel nur deshalb nicht, weil\nsie diese unerlaubten Geschäfte verbergen wollen. Das ist\n\nkein handelsübliches Geschäftsgebaren.\n\nre pam.\nDie. \\ =\n\nPR rg\n\nwen.\nu\n\nKu 3278\n\n1\nPe\n\nFb\nWi;\nAuryn\n4°\nRn,\nı\nN\n\nEen 0 ER ee\n\nEEE\net\na Ei\n\n- kontingentierung kommen könne. Soweit zur. Zeit der Urteilsfäl-\n\n- i0 -\n\n5. Die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses lässt für\nsich allein ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden\nhechtsfehler erkennen, Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe bei den im Auftrag der Tirma OD & TEE vorgenommenen Aufkäufen keinen Mehrerlös \"erzielt\", weil er das\nGeld hierfür als Vorschuss für seine Ausgaben erhalten habe.\nUnter \"erzielen\" ist im § 49 WiStG a.F. nur ein tatsächlicher\nVorgang zu verstehen. Jeder, der den erhöhten Preis auf Grund\nseines Vertragsverhältnisses ausgezahlt erhält, ist zur Abführung des Mehrerlöses verpflichtet, ohne Rücksicht darauf, ob\ner ihn behalten darf und unter welcher rechtlichen Bezeichnung\ner ihn empfangen hat. Anderenfalls könnten die Vertragschliessenden den Anspruch des Staates auf Abführung des Mehrerlöses\ndurch eine entsprechende rechtliche Gestaltung ihrer Beziehungen\nzunichte machen. Ob der Täter als Beauftragter oder in eigenen\nNamen gehandelt hat, ist daher belanglos. Auch der Vermittler,\nder den Kaufpreis vom Käufer ernält, um ihn an den Verkäufer\nabzuführen, \"erzielt\" daher einen Üüberhöhten Preis im Sinne\ndes § 49 WiStG a.F. (BGH 4 StR 877/51 vom 25. September 1952).\nIm voriiegenden Fall hatte der Angeklagte von der Firma ” 5\n& TÜRE den gesamten von dieser Abnehmerin gezahlten Kaufpreis\neinschliesslich seiner Handelsspanne in Empfang genommen. Die\nAnordnung der Ahführung des auf dieser Grundlage errechneten\nMehrerl.öses ist daher rechtlich zulässig.\n\n4. Die Strafzumessungserwägungen beruhen dagegen insofern\nauf Rechtsirrtum, als das Urteil ausführt, der Angeklagte müs-.\nse aus Gründen der allgemeinen Abschreckung eine empfindliche\nFreiheitsstrafe erhalten, weil es infolge der nicht vorauszusehenden politischen Entwicklung oder aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen in naher Zukunft wieder zu einer Kohlen-\n\nlung die Notwendigkeit -einer allgemeinen Abschreckungswirkung\n\n—h\n\nnicht besteht, ist die damit begründete Strafschärfung eine\nfür die Allgemeinheit nutzlose und für den Angeklagten unverständliche Maßnahme, Sie widerspricht den Grundsätzen\nrechtsstaatlichen Strafens. Der bei Wirtschaftsstraftaten\nzwar allgemein berechtigte Abschreckungsgedanke ist auch\ndann nicht am Platze, wenn das Urteil wegen der schwankenden Verhältnisse auf dem Wirtschaftsmarkt möglicherweise einnal. in Zukunft eine solche Bedeutung erlangen könnte (BGH\n\n4 StR 739/53 vom 6. Mai 1954).\n\nDie Revision des Angeklagten führt daher zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Nach § 15 Satz 2 WiStG 1954 (BGBl I 1.75)\nist nunmehr § 8 Abs 2 der Neufassung für die Anordnung der\näbführung des jiehrerlöses von besonderer Bedeutung:\n\nZur Nachholung der nach obigen Darlegungen (vei unter I)\nnoch erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Falls der Tatrichter auf Grund\n\nder neuen Hauptverhandlung wiederum eine Freiheitsstrafe aus-\n\nsprechen sollte, wird er nach § 23 StGB n.F. auch über eine\nStrefaussetzung zur Bewährung zu befinden haben (vgl hierzu\nECGH NW 1954, 522 Nr 21).\n\na a zn\n\nTee\n\nHülle\nSeibert\n\n17 -\nEngels\n\nDieses Entscheidung entspricht der Stellungnahme des\nDr. Augustin\n\nOkerbundesanwalts.\nKrumme\n\nDuni tLrnne\n\nx x .. a ER EEE EIG,\n- . . R “our Eee TR u AN ..\nEn Bu on ET L T Pn En \" t nn > Pa\n\ntn. Tee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-22-54","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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