{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-14_4_StR_229_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-14","aktenzeichen":"4 StR 229/54","doktyp":null,"leitsatz":"Schliessen mehrere Personen ein \\Viettübereinkommen ab, nach dem jeder einen besonderen Wettschein auszufüllen hat, ein Gewinn aber unter alle Beteiligten zu verteilen ist (Tipgemeinschaft), so wird\ndadurch in der Regel kein Treueverhältnis\nzur Wahrung fremder Vermögensangelegenheiten begründet.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 22 | 1?\n“ yicht für die Amtliche Sammlung ! . 73 005\n\n..-——.—_ mern.\ntn men taten a aan nn - —— ine Menue zn mn mu\n\nGesetz: StGB § 266\n\nRechtssatz: Schliessen mehrere Personen ein \\Viettübereinkommen ab, nach dem jeder einen besonderen Wettschein auszufüllen hat, ein Gewinn aber unter alle Beteiligten zu verteilen ist (Tipgemeinschaft), so wird\ndadurch in der Regel kein Treueverhältnis\nzur Wahrung fremder Vermögensangelegenheiten begründet.\n\nAktenzeichen: 4 StR 229/54\nUrteil des BGH vom 14. Oktober 1954 LG Dortmund\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nE 1. eschäftsführer Viktor aus\n\nden 6\nDD. geboren am 1896 in E YOstpr.,\n1 \" ‚ geboren an 1900 in B Vestpr.,\n\nwegen Untreue u.2«\n\nhat der 4» Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n&\n&\nh.\nkr\nu\n\nEn AR ZE 202 2 2 2020 ze\n\nar\n\nfür Recht erkannt:\n\nregt cn\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\n\n; Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 22. Dee. zember 1953 aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt sind:\n\nDie Angeklagten werden auch im übrigen freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die den Beschwerdeführern erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nu nn en. nn =\n\n| ——\n\nDer Angeklagte Viktor CD besann im Sommer 1950,\nbei einem Schleswig-Holsteinischen Fussball-Wettunternehmen\n\nwöchentlich Wetten abzuschliessen. Nach einiger Zeit forderte\ner die Eheleute KB sowie Frau Margarete HM und ihren\nSohn Günter HP auf, sich zu beteiligen, weil dann die\nGewinnaussichten grösser würden. Diese erklärten sich einverstanden. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass\nein Totogewinn, ganz gleich, auf welchen Wettschein er entfalle, in drei Teile gehen solle, Die Teilnehmer füllten dann\ndes öfteren in der Wohnung der Beschwerdeführer Wettscheine\naus, meist unterzeichneten die drei Frauen, und legten den\nerforderlichen Betrag von 1,10 DM dort nieder. Der Angeklagte sammelte und prüfte die Wettscheine und liess sie\n\nzur nshe gelegenen Annahmestelle bringen. Kutter und Sohn\nBD nahmen nach einigen Wochen von einer weiteren Beteiligung Abstand: Dagegen setzten die beiden Angeklagten und\n\ndie Eheleute I) die Wett-Tätigkeit in derselben Form\nund unter den bisherigen Bedingungen fort, So verfuhren sie\n\nauch am 3. Dezember 1950»\n\nAn diesem Tage erzielte Frau COBnit ihren Wettschein Nr 212222 einen Gewinn von 28.240,50 Dil, während auf\nden von Frau MB unterzeichneten Toto-Zettel kein Gewinn\nentfiel. Die Angeklagte fuhr mit ihrem Ehemann zur Hauptstelle. Sie liess sich von ihrem Gewinn einen grösseren Betrag bar auszahlen, während der Rest auf ein Konto überwiesen wurde. Es kam dann zwischen den Angeklagten und den Eheleuten KEEB wegen deren Beteiligung am Gewinn zu Meinungsverschiedenheiten. Am Tage nach diesem Streit überbrachte\ndie Angeklagte der Ehefrau KÜMMM 500 Dis und versprach\nbeiden Eheleuten MB, die sie dann auch erhielten.\n\nPERFIZISTER\n\nFR in\n—\n\n+\nr2\n- >»\n\nZe wewer\n\nmr ..rn.\\l\n\nPass\nun\n\nnn er pa\nDES PSERR?\" ie. \"Ey\n\n.. Br -..»\nae z nn\nN a at nn\n\nBe\n\nin\n\nIm übrigen weigerten sich die Angeklagten, diese Eheleute an dem Wettgewinn zu beteiligen. Der Ehemann Kil>\nerhob bald darauf Klage gegen die Angeklagten auf Zahlung\nvon 12.918,45 DM. Sie wurden vom Landgericht Flensburg antragsgemäss verurteilt. Ihre Berufung hatte keinen Erfolg.\n\nDie gegen sie durchgeführte Zwangsvollstreckung verlief fruchtlos.\n\nDie Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen\ndie Ehefrau CÜMEEEEEEED wesen Untreue und den Ehemann wegen\nBeihilfe zur Untreue zu je einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt.\n\nIhre Revisionen erheben die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Die Revisionen wenden sich allerdings vergeblich\ngegen die tatsächliche Feststellung der Strafkammer, dass\nzwischen den Angeklagten unä den Eheleuten KO ein \\Viettübereinkommen bestand und dass der einem Beteiligten etwa\nzufallende Gewinn anteilsmässig zu verteilen war. Diese Annahme ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung, mit\nder Lebenserfahrung vereinbar. Die vom Landgericht erwähnten\nmehrfachen Belehrungen der auf dem Gebiet der Sportwette\noffenbar nicht sehr erfahrenen anderen Teilnehmer stehen\nder Annahme nicht entgegen, dass die Wettscheine grundsätzlich verschieden ausgefüllt werden sollten und ausgefüllt worden sind, wie dies ja auch am 3. Dezember 1950\nder Fall gewesen ist. Der festgestellte Sachverhalt lässt\nallerdings die Möglichkeit offen, dass die Teilnehmer - etwa wenn es sich um bekannte Fussballmannrchaften handelte -\nauch gelegentlich alle in gleicher leise gewettet haben\nwas die Revision über die Handhabung am 3. Dezember 1950\n\nausführt, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine\nStütze.\n\nDas übrige Vorbringen der Verteidigung (INr 2 - 4 der\nRechtfertigungsschrift) stellt unzulässige Angriffe gegen\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Das\nVerhalten der Eheleute KB nach dem Bekanntwerden des\nTotogewinns steht der Annahme nicht entgegen, dass eine\n»brede über die Teilung eines etwaigen Gewinns getroffen\nwar. Es erscheint zwar als ungewöhnlich, dass sie, als\nihnen der Angeklagte am Abend des 3. Dezember 1950 das\nErgebnis mitteilte, nicht sofort über ihre Ansprüche gesprochen oder wenigstens ihrer Freude über den Erfolg Ausdruck gegeben haben. Die Strafkammer erklärt dies damit,\ndass zu jenem Zeitpunkt noch nicht feststand, wie hoch die\nQuote sein würde. Damit hat der Tatrichter für das Verhalten der Eheleute KW eine einleuchtende Erklärung ge-\n\ngeben.\n\n2. Soweit die Revisionen den § 262 StPO anführen, sollte damit ersichtlich nicht eine Verletzung dieser Vorschrift\ngerügt, sondern - was an sich auch richtig ist - dargelegt\nwerden, dass die Strafkamner verpflichtet war, die bürgerlich-rechtliche Vorfrage der Beziehungen der Angeklagten\nund der anderen Beteiligten zueinander rechtlich zu würdigen, ohne an die im Zivilrechtsstreit ergangenen äntscheidungen gebunden zu sein (BGHSt 5, 106, 109, 110). So ist das\nLandgericht hier auch verfahren.\n\n3, Die Sachrüge greift jedoch durch.\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass das in Frage\nkommende Wettunternehmen die nach dem Schleswig-Holsteinischen.\nGes vom 2. November 1948 (GVBl Schl-Lolst S 207) erforderliche\nstaatliche Genehmigung {NJW 1953,125‘)erhalten hatte.Demgemäss waren,\ngegenüber dem Wettübereinkommen der Beteiligten Bedenken\naus § 762 Abs 1 BGB nicht herzuleiten (§ 763 S 1 BGB;\nStaudinger 10. Aufl Anm 36 zu § 705 BGB; Enn-Lehmann,\nSchuldverh 14. Aufl § 190 Il):\n\na er\n\nSwen. an\n\n-5.-\n\nDer Auffassung de: Straikamner, dass zwischen den Beteiligten, insbesondere den Angeklagten und den Sheleuten\nKO, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden\nhabe, kann nicht beigetreten werden. In der Rechtsprechung\nund Lehre ist allerdings das gemeinschaftliche Spielen\ndesselben Lotterieloses als gesellschaftliche Beteiligung\nangesehen worden (RGZ 453, 148, 152; RG Gruch 48, 797, 800;\nEnn-Lehmann aa0 § 175 II Note 1; Palandt, 13. Aufl Anm 9 b\nzu 705 BGB). Im vorliegenden Fall hat es sich aber nicht\num etwas derartiges, sondern um eine sogenannte \"Tip-Gemeinschaft\" gehandelt, bei der jede Partei ihren eigenen\nVettschein ausfüllte. Eine solche Betätigung der \\jettenden\nkann allerdings ebenfalls rechtlich eine Gesellschaft\nbürgerlichen Kechts, insbesondere eine Innengesellschaft\nsein. Die für den hier zu entscheidenden Fall vom landgericht getroffenen Feststellungen schliessen jedoch die\nAnnahme eines solchen Rechtsverhältnisses aus. Die Vorschriften der § 8 705 ff 3GB sind zwar zum grossen Teil abäingbar (Palandt Anm & zu § 705). Insbesondere haben die\netwaigen Gesellschafter bei der Regelung des Innenverhältnisses die weitgehendste Freiheit (RG HRR 1935 Nr 1585;\nRGZ 166, 160, 164), immer aber ist als Grundvoraussetzung\nder Gesellschaft die gegenseitige Veroflichtung der Beteiligten erforderlich, die Erreichung des gemeinsamen\n\nZwecks in der durch den Vertrag bestimnten Weise zu fördern\n(§ 705 3GB; RGZ 77, 224, 227). Fehlt es hieran, so mag\nirgendein anderes Rechtsgeschäft vorliegen. Eine Gesellschaft ist es jedenfalls nicht (RG aa0; BGH NJW 1951, 308\nNr 2; Staudinger, Anm 23 zu § 705 BGB). So liegt der Fall\nauch hier.\n\nWie dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, haben sich die Partner der Ange-\n\nklagten nicht verpflichtet, jeweils mitzuwetten und dadurch\nden Gesellschaftszweck zu fördern. Es stand vielmehr ersichtlich in ihrem freien Belieben, sich jeweils an den\n„etten zu beteiligen oder dies zu unterlasren- Das beweist\nauch das zwanglose Ausscheiden der Beteiligten Tg»\n\nEs handelte sich zwar um mehr als ein blosses gegenseitiges Schenkungsversprechen i.5. der $%§ 516, 518 BGB.\nVielmehr lag eine Vereinbarung - nichtgesellschaftlichen\nCharakters - zwirchen den Angeklagten und den Sheleuten\nKO vor, einen etwaigen \\iettgewinn, unter Abzug der\nAuslagen des Gewinners, zu teilen, Eine solche .\\brede ist\nbei der auf dem Gebiet des Schuldrechts allgemein herrschenden Vertragsfreiheit möglich und wirksam (vgl auch Urteil\ndes II. Zivilsensts des 3GH - II ZR 299/51 - vom 9. Juli\n1952).\n\nHiervon ist bei der strafrechtlichen Würdigung auszugehen, Danach erweist sich die Verurteilung der Angeklagten\nwegen Untreue und Beihilfe hierzu als nicht gerechtfer--\ntigt:\n\nDer Nissbrauchstatbestand des § 266 StGB scheidet ohne\nweiteres aus. Die Forderung auf „Auszahlung des Gewinnes\nstand der angeklagten Ehefrau gemäss den Wettbestimmungen und auf Grund der Tatsache, dass sie den Wettschein,\nder die richtigen Voraussagen enthielt, unterzeichnet hatte,\nallein zu. Bei dem Wettgewinn handelte es sich also für sie\nnicht um \"fremdes Vermögen\" i.S. des § 266 Abs 1 StGB\n(BGHSt 1, 186, 187):\n\nDer Treubruchstatbestand, den die Strafkammer nicht\nausdrücklich erörtert hat, ist ebenfalls nicht gegeben,\nEr würde die Verletzung einer - der Angeklagten gegenüber\nden Eheleuten KW obliegenden - Pflicht voraussetzen,\nderen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Für eine solche\n\nTreupflicht ist nichts ersichtlich, wenn, wie es geboten\nist, von einem rein schuldrechtlichen Gewinnteilungsabtommen der Beteiligten mit recht losen vertraglichen\nBindungen ausgegangen wird. Die blosse Pflicht, eine ge-Schuldete Leistung zu erfüllen oder auf die Interessen\ndes Partners gebührend Rücksicht zu nehmen (§ 242 BGB),\nreicht weniger weit als die, auf Grund eines Treuverhältnisses frende Vermögensinteressen wahrzunehmen oder zu\nbetreuen (R6ESt 73, 299, 300; BGHSt 1, 188). Die Ausführungen des Landgerichts über das ganz bestimmte und\nenge Vertrauensverhältnis fussen ersichtlich auf der\n\n- rechtsirrigen - Annahme einer gesellrchaftlichen 3eteiligung. Der U.ıstand, dass der etwaige künftige Gewinner auf Grund des Wettscheins berechtigt war, den Gewinn entgegenzunehmen, rechtfertigt die Annahme einer\nihm gewährten Selbständigkeit (3GCHSt 3, 290, 294, 4, 170,\n172) und eines persönlichen Vertrauensverhältnisses\nzwischen den Beteiligten nicht. Jene Befugnis hätte der\nGewinner in jedem Fall gehabt, ohne Rücksicht darauf,\n\nob er allein oder mit anderen zusammen wettete.\n\nEs fehlt daher bereits am äusseren Tatbestand einer\nstrafrechtlichen Untreue oder einer Beihilfe dazu. Die\nStrafrechtliche Ahndung einer jeden Verletzung bloss ver\ntraglicher und moralischer Pflichten würde rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen.\n\nDa die Tatfeststellungen den Sachverhalt erschöpfen\nund kein anderes Strafgesetz verletzt ist, war die Aufhebung des Urteils, soweit die Beschwerdeführer verurteilt sind, und Freispruch geboten (§ 354 Abs 1 StPO).\n\nDie Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen (§ 476 Abs 1, Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-229-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-14/4-str-229-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:39.093677+00:00"}}