{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-07_4_StR_840_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"4 StR 840/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 840/52 , 2273 038\n\n‚7\n\nIm Namen .des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den jed und Me chani ker u aus\nF , geboren am in DEE,\n\n2, den Metallhändler Karl a — |\nWB ort geboren am 18,\n\nwegen Hehlerei u.3;\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hüile\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 31. März\n1952 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagten betätigten sich seit November 1950\nals Altmetallhändler. Durch - rechtskräftig gewordene -\nStrafbefehle des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom\n1. September 1951 wurden sie zu Geldstrafen verurteilt,\nweil sie in der Zeit von Dezember 1950 bis Januar 1951\nin Frankfurt fortgesetzt - in mindestens zehn Fällen -\nDiebesgut unter den Voraussetzungen des § 259 StGB angekauft und in Tateinheit damit unedle Altmetalle von Jugendlichen erworben hatten.\n\nSeit Februar 1951 führten die Beschwerdeführer ein\nneues Geschäftsbuch, das Vorgänge seit dem 2. Februar enthielt. Dieses Trödlerbuch wurde von ihnen abwechselnd geführt:\nDie Angeklagten haben in der Zeit von Anfang Februar bis Anfang März 1951 gemeinschaftlich, fortgesetzt, mindestens in\ndreizehn Fällen von Minderjährigen Altmetall aufgekauft und\nzumindest in neun Fällen das Geschäftsbuch nicht vorschriftsmässig und es in mindestens fünf Fällen zugleich falsch geführt. Zu dem von KB erworbenen Altmetall gehörten zerschlagene Teile von Engelsfiguren, welche der minderjährige\nGerhard WED von einem Friedhof gestohlen hatte.\n\nDie Strafkammer hat auf Grund dieses Sachverhalts den\nAngeklagten KM wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 5, 6 des Unedltteit zu sechs Monaten Gefängnis\nund den Beschwerdeführer SCHE wegen Vergehens gegen 88 5, 6\n\n5\nUnedliletg zu- vier Monaten Gefängnis verurteilt,\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung\n\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.\n\n- 3 -\n1: Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf\neinen Verbrauch der Strafklage. Die beiden Strafbefehle betrafen nach ihrem Wortlaut Vorgänge bis einschliesslich Januar 1951. Die jetzt abgeurteilten Straftaten hätten zwar an\nsich in den dort angenommenen Fortsetzungszusammenhang fallen können (RGSt 66, 45 ff). Dies war jedoeh: hier'nicht der\nFall; denn die Strafkammer legt in rechtlich nicht angreifbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführer nach Begehung\nder durch die Strafbefehle geahndeten Zuwiderhandlungen und\nvor Beginn der jetzt abgeurteilten Vergehen einen neuen Tatentschluss gefasst haben, Diese Darlegungen lassen weder Verstösse gegen die Lebenserfahrung noch Denkfehler erkennen. Den-:\nnach kenn von einem Verbrauch der Strafklage und einem Verstoss!\ngegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art 103 Abs 3 Gruhäs heit\nRede sein (BGH 3 StR 217/52 vom 16, Oktober 1952). !\n\nDie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht ordnungs- ';\nmässig erhoben (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.\n\n2. Nach den Feststellungen der Strafkammer ist die\nEinlassung. der Angeklagten, die Mutter der minderjährigen\nGebrüder GEB habe ihre Söhne immer vorher angekündigt,\ndurch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden. Selbst j\nwenn Frau GEB gelegentlich auf dem Lagerplatz der Angeklagten erschienen wäre - was die Strafkammer offen lässt - würde\ndieser Umstend der Strafbarkeit der Beschwerdeführer nach § 5\nUnedlllet& nicht entgegenstehen (BGH NJW 1951, 894 Nr 25). Dafür\ndass die Mutter CB selbst als Verkäuferin aufgetreten sei,\nbesteht nach den Feststellungen kein Anhalt.\n\n3. Nach den Urteilsgründen haben die Angeklagten, also\nauch der Beschwerdeführer KB auf Vorhalt nicht bestreiten\n\n-4-\n\nmungen über den Verkehr mit unedlen Metallen hingewiesen\n\nund darüber belehrt worden waren, dass ein Ankauf von Minderjährigen, also von Jugendlichen unter einundzwanzig Jahren,\nverboten sei, Zu einer besonderen Feststellung, wo und durch\nwelchen Beamten des Ordnungsamtes diese Hinweise erfolgten,\nwar die Strafkammer nicht verpflichtet.- Die Ausführungen\n\ndes Landgerichts zu dem Tatbestand der §§ 5, 6 Abs 1 UneälMetG\nsind zwar knapp, jedoch ausreichend. Dass die Strafkammer der\nAuffsssung gewesen ist, die Angeklagten hätten sich auch von\nVerkäufern, die ihnen zweifelstrei bekannt waren, einen Personalausweis vorlegen lassen müssen, ist dem Urteil nicht\n\nzu entnehmen. Die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen\nBeanstandungen wenden sich in unzulässiger Weise gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nDas Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt,\ndass die Unrichtigkeit der Aufzeichnungen des einen Beschwerdeführers dem anderen jeweils bekannt war. Dies war indes\nnicht erforderlich. Die Strafkarmer hat rechtlich unangreifbar festgestellt, dass die Angeklagten \"von vornherein\"\nnicht gewillt waren, das Metallbuch mit der gebotenen Sorgfalt zu führen, Sie haben gemeinsam, d.h. abwechselnd und\nim gegenseitigen Einvernehmen, also in bewusstem und gewolltenm\nZusammenwirken als Mittäter (§ 47 StGB) gehandelt. Es ist demnach jeder für den anderen tätig geworden und jeder haftete\nim Umfang der bestehenden Willensübereinstimmung für das\nstrafbare Tun des Teilnehmers (BGH NJW 1951, 410 Nr 23).\nDieser Grundsatz gilt auch für den Ankauf von Minderjährigen. Die Unvollständigkeit ergab sich für denjenigen, der\ndie Bucheinträge vornahm, bereits aus den von dem anderen\nTeil vorgenommenen vorläufigen Aufzeichnungen ohne weiteres.\n\n5, Die Annahme von Hehlerei des Angeklagten Ki ‚\nbeim Erwerb der aus Engelsfiguren herrührenden Bruchstücke A\nbegegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Diese Ge- -\ngenstände waren gestohlen. Nach den Feststellungen war\nder Beschwerdeführer in der Lage, \"das Geschäft richtig\nza übersehen\", denn er kaufte die Teile nicht im Sack,\nsondern liess sie auf der Waage ausbreiten. Als Umstände,\ndie ihm die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen mussten, führt das Landgericht an, dass der Sack\nam Sonntag über den Zaun geworfen worden war und noch am\nselben Tage verkauft werden sollte, Der Urteilszusammenhang ergibt, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass\nder Sack über den Zaun in den Hof des Lagers geworfen worden war. Die Auffassung des Tatrichters, dass der Angeklagte\nauf Grund dieser Umstände aunehmen musste, dass die angekauften Bruchstücke mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren, lässt einen Rechtsverstoss nicht erkennen.\nWenn das Landgericht in diesem Zusammenhang erwähnt, dass\nsich der Beschwerdeführer \"über die Herkunft des Metalls\nkein Bild machen wollte\", so hat es damit ersichtlich zum\nAusdruck bringen wollen, dass dieser Umstand nicht geeignet war, die gesetzliche Beweisvermutung des.§ 259 StGB\nzu widerlegen. Darin zeigt sich kein Rechtsverstoss (vgl\nMaurach Besond Teil S 293 Nr 3). Die Revision erhebt in\ndieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.\n\nDass der Beschwerdeführer nicht aus Mitleid, sondern\nseines Vorteils wegen gehändelt hat, hat das Landgericht\nrechtlich unangreifbar festgestellt. Ob er durch Weiterver-.!\nkauf den von der Strafkammer errechneten Gewinn hätte erzielen können, ist unerheblich. Ein Handeln aus Gewinnsucht (§ 27 a StGB) hat die Strafkammer nicht angenommen.\n\n‘\n\n-6-\n\n6. Auch im übrigen lässt das Urteil keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsverstoss erkennen. Die Strafzunessungserwägungen des Tatrichters gegenüber dem Angeklagten\nSchmidt könnten zwar teilweise den Eindruck einer unzulässigen Verwertung von Merkmalen der gesetzlichen Tatbestände der\nverletzten Vorschriften erwecken. Der Zusammenhang lässt jedoch erkennen, dass die Strafkammer dem Angexlagten in Anbetracht des zur Tatzeit bestehenden Altmetallbedarfs nur den\nGesetzeszweck vor Augen halten wollte. Darin zeigt sich kein\nRechtsfehler. Auch insoweit hat die Verteidigung keine besonderen Beanstandungen erhoben.\n\n7. Die Revisionen waren daher als unbegründet zu verwerfen:\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Scibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-840-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-840-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.749067+00:00"}}