{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-07_4_StR_810_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"4 StR 810/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 036 S\n4 StR 810/52\n\nInNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Kanzleiassistenten Friedrich aus\nTee — ITterg-\n\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels,\nBundesrichter Dr. Hülle,\nBundesrichter Dr. Augustin,\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. Win der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Oktober :951\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\nsoweit es den Beschwerdeführer betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte war als Kanzleiassistent der Stadt\nFrankfurt am kain in der Verwaltung der Vergnügungssteuer\ntätig. Zr überließ dem Kaufmann Hpetwa 24 abgestempelte, aber nicht registrierte Bonbücher und erhielt dafür\n350 Di‘, Mit diesen Bonbüchern umging HiiliBdie Zahlung der\nVergnügungssteuer.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung (§ 332 3tGB) verurteilt.\nDieser beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und\nbehauptet Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs 3 StPO ist unbegründet; denn die Verteidigung hat nach der Sitzungsniederschrift keinen Antrag auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen gestellt. Die Strafkammer war auch\nnicht von Amts wegen verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen zu hören (§ 244 Abs 2 3tPO); denn Dr. Redhardt\nist nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Facharzt\nfür Psychiatrie.\n\nDer Sachverständige hat den Angeklagten wegen seiner\nHypochondrie als einen neurastenischen Versager bezeichnet,\nihm jedoch die Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 StGB\nnicht abgesprochen und diese auch nicht als erheblich vermindert gewertet. Der Auffassung hat sich der Tatrichter\nangeschlossen. Die Urteilsgründe lassen indessen nicht\nerkennen, aus welchen Erwägungen die Strafkammer die Schuldfähigkeit des Angeklagten für voll gegeben erachtet hat,\nobwohl die nach der Sitzungsniederschrift verlesenen fachärztlichen Gutachten aus den Personalakten des Beschwerde-\n\nführers Bedenken nahelegen. Dieser ist wiederholt der Fürsorgestelle für Gemüts- und Nervenkranke vorgestellt worden.\nSchon das fachärztliche Gutachten aus dem Jahre 1935 bezweifelt die volle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers\n\nund die fachärztliche Untersuchung von 1951 ergab als Befund:\nzwangsneurotisch ängstlich mit tie? verwurzeltem Insuffiziensgefühl und dauernden Störungen des seelischen Gleichgewichts durch Lebensschwierigkeiten, familiäre Sorgen und\nschwerste depressive Verstimmungen. Diese seelische Fehlaniage und Fehlentwicklung, die anscheinend den gesamten Aufbau der Persönlichkeit berühren, nötigten das Landgericht\ndezu, sich vor allem mit der Frage des Hemmungsvermögens in\neiner rechtlich nachprüfbaren Weise zu befassen, zumal da\n\nein Zusammenhang zwischen der psychopathischen Artung und\nden Tatumständen zu bestehen scheint; denn der Angeklagte\nhat nach seiner unwiderlegten Zinlassung die Tat begangen,\nweil er krank war und viel Geld für Medikamente gebrauchte;\n\nTr nn.\n\nS.#\n\n—\n\nDas Urteil war daher aufzuheben; ob es erforderlich\nsein wird, zunächst gemäß § § 1 StPO zu verfahren, wird von\nden Anregungen des Sachverständigen abhängen.\n\nKrumme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-810-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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