{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-07_4_StR_404_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"4 StR 404/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 404/54 2273 044\n\nImNamen de s Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Otto M ED zus HE, geboren am\nGEB 1:5: :: ve.\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bochum vom\n\n6. Mai 1954, soweit der ängeklagte wegen\nBetrugs verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der Hautleimfabrik Me & HB GnvH in\nHa: die am 24. Oktober 1951 errichtet und am 22,\nFebruar 1952 in das Handelsregister eingetragen wurde.\nDie Gesellschaft kaufte im Januar 1952 von der Großhandlung SD & WEB unter Eigentumsvorbehalt Rohstoffe zum Preise von 32.121,86 DM. \"Zur Sicherung des\nLieferkredites\" übertrug der Angeklagte am 12, Februar\n1952 das Eigentum der Gesellschaft \"aus der Betriebseinrichtung\" auf die Verkäuferin. Da das Rechtsgeschäft\naber nicht rechtsgültig war, schlossen die Beteiligten\nam 5. März 1952 einen Sicherungsübereignungsvertrag\nüber bestimmte Gegenstände der GmbH. Bei diesen Verhandlungen gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, daß\nder Gesellschaft ein Lieferwagen und ein Dampfmengenmesser zu unbelastetem Alleineigentum gehören und daß\nihr ein Anspruch gegen eine andere Firma in Höhe von\n17.000 DM zustehe, der an die Verkäuferin abgetreten\nwurde. Schließlich verschwieg er Mietrückstände in\nHöhe von etwa 400 DM. Ende April 1952 erfuhr die Verkäuferin von der Unwahrheit dieser Angaben. Sie holte\n\"die noch vorhandenen Rohstoffe wieder zurück\". Diese\n\nwaren jedoch nicht mehr vollwertig; außerdem waren die\n\nPreise der Rohstoffe in der Zwischenzeit gefallen,\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer - unter\nFreispruch im übrigen - wegen Betrugs zu vier Monaten\nGefängnis verurteilt, Die Revision erhebt die Sachrüge.\n. Der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.»\n\nDie Gläubigerin sah sich nach den Urteilsausführungen über den Wert der Sicherungen und die Ehrlichkeit sowie die Kreditwürdigkeit ihres Schuldners getäuscht. Die Vermögensverfügung der getäuschten Ver-\n\nzug\n<\nFıı\n\nne, Ar\n\nlee“\n\n22 Se\n\nu\nEA\n\nET EEE\n\nne\nAIR ur\n\nPaper? OREzt\n\nmul ti Tre PR\n\n«\nD%\n&\nEZ\nih\nre\nDr\nED\n“>\n3\n\nar ED\n\nkäuferin erblickt das Landgericht darin, daß die Vertreter der Firma EP &< ve \"im Vertrauen auf\ndie gewährte Sicherung der GmbH den ungestörten Besitz der RKohstoffe gelassen hat\", Von dieser Auffassung aus kann der ursächliche Zusammenhang zwischen\nder Täuschung und der Vermögensverfügung nicht bezweifelt werden. Für die weitere Besitzüberlassung der\nunter Eigentumsvorbehalt verkauften Rohstoffe war es\nnach dem Sachverhalt von Bedeutung, daß der Angeklagte\nder Gläubigerin Gegenstände in einem Wert, der die\nHöhe der Kaufpreisforderung überstieg, zur Sicherung\nübereignete. Nach Abzug der der Schuldnerin nicht gehörenden Sachen war dieser Wert um ein Drittel geringer\nals die Forderung. Die Ausführungen der Revision gehen\nan dieser Tatsachenfeststellung vorüber,\n\nDas Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung\nhält das Landgericht \"mindestens\" deshalb für erfüllt,\nweil die Gläubigerin den Besitz der gelieferten Ware\nerst einige Wochen später zurückerhielt, nachdem ihr\nWert inzwischen gefallen war, und weil sie auch keine\nausreichende Sicherung ihrer Kaufpreisforderung erhalten hatte. Mit diesen Erwägungen kann der Rechtsbegriff\ndes Vermögensschadens im Sinn des § 263 StGB verkannt\nsein. Die bloße Tatsache, daß die getäuschte Gläubigerin ohne die Täuschung eine sich später ungünstig auswirkende Verfügung nicht getroffen hätte, spielt für\ndie Frage der Schädigung keine entscheidende Rolle.\nOb ein Vermögensschaden infolge der Täuschung eingetreten ist, beantwortet sich nämlich durch Gegenüberstellung des Vermögensstandes vor der Vermögensverfügung mit der erst durch sie geschaffenen wirtschaft\nlichen Lage des Getäuschten. Maßgebend ist also der\nZeitpunkt der Vermögensverfügung. Damit, daß die ver-\n\nkauften Rohstoffe erst nach dem 5. März 1952 gefallen\nseien oder ihren \"vollen Wert\" erst nach diesen Zeit-\n\npunkt verloren hätten, könnte der durch die Täuschung\nherbeigeführte Vermögensschaden also nicht allein begründet werden. Diese Umstände könnten höchstens als\nVertiefung des durch den Vertragsschluß vom 5. März\n1952 eingetretenen Schadens gewürdigt werden. Da dieses ibkommen ausweislich der Urteilsgründe der Siche-.\nrung des \"Lieferkredits\" dienen sollte, bedeutete es\nim wirtschaftlichen Ergebnis eine weitere Stundung des\nKaufpreises und den zeitweiligen Verzicht auf die Gel»\ntendmachung des Vorbehaltseigentums an den verkauften\nRohstoffen (vgl § 455 BGB). Die Annahme, durch diese\nZugeständnisse der Gläubigrin sei ein Vermögensschaden\nverursacht worden, hätte den Nachweis zur Voraussetzung, daß ein am 5. März. 1952 von der Gläubigerin veranlaßter Zugriff in das Vermögen der Schuldnerin und\ndie Verwertung der \"noch vorhandenen\" Rohstoffe zu\ngrößerer Befriedigung der Gläubigerin geführt hätten,\nals dies infolge der Stundung später der Fall war.\nHierüber lassen jedoch die Urteilsausführungen kein\nklares Bild gewinnen.\n\nFreilich kann auch die Gefährdung einzelner Vermögensgegenstände einen Vermögensschaden darstellen.\nIn diesem Sinne kann schon die Belassung des Besitzes\nder gelieferten Waren an einen vertragsuntreuen Käufer eine Versehlechterung.:däs Gesamtvermögens des Eigentümers bedeuten. Bestand die Gefahr, daß der Angeklagte die gekauften Rohstoffe in vertragswidriger Weise zu eigenem Vorteil verwerten werde, so könnte deshalb schon in dem vorübergehenden Verzicht auf Rückübertragung des Besitzes ein Schaden der Eigentümerin\ngesehen werden, Auch hierzu fehlen aber nähere Feststellungen des Tatrichters. Der Umstand, daß der ange\nklagte zu Zwecken der Krediterlangung falsche Angaben\nmachte, besagt noch nicht, daß er hinsichtlich der\n\nBw\n\nihm übergebenen Rohstoffe gewillt war, vertragsuntreu zu werden.\n\nAuch zur inneren Tatseite reichen die Urteilsfeststellungen für eine Verurteilung wegen Betrugs\nnicht aus. Das Landgericht führt lediglich aus, für\ndie Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, spreche sein\nVerhalten anläßlich anderer Sicherungsübereignungsverträge. Es hätte indes dargetan werden müssen, daß\nder Angeklagte sich bewußt war oder wenigstens damit\nrechnete und es billigte, daß die Verkäuferin durch '\nseine unwahren Angaben zu Verfügungen bestimmt werde,\ndie einen Vermögensschaden zur Folge haben würden. Des\nweiteren hätte geklärt werden müssen, welchen eignen\nVermögensvorteil der Angeklagte auf Kosten der Verkäuferin erstrebte und ob er sich bewußt war, daß er darauf (etwa Stundung, weitere Belassung des Besitzes an\nden Rohstoffen) keinen Anspruch besaß.\n\nAus den angeführten Gründen kann das angefochtene\nUrteil keinen Bestand haben.\n\nKrumme Engeis Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-404-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-404-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.704219+00:00"}}