{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-07_4_StR_316_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"4 StR 316/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 034 \\\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner ‚ugust Hp aus : EEE < HEEEEEN .\ngeboren am ED 1557 :ı VRR: va,\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Detmold vom\n\n18. Februar 1954 samt den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nLer Angeklagte trank \"nicht unerhebliche, aber nicht\nmehr fesistellbare Mengen\" Alkohols und vollzog in angetrunkenem Zustand mit seiner damals achtzehnjährigen Tochter\nErna den Geschlechtsverkehr.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der inklage\naus 88 173, 174 Nr 1, 753 StGB freigesprochen; es hat \"für\nüberwiegend wahrscheinlich\" gehalten, dass die Schuldfähigkeit des triebhaften Angeklagten, der an einer Cerebral-Sklerose leidet, unter dem Sinfluss des \\„lkohols zur Tatzeit nicht nur erheblich vermindert, sondern ausgeschlossen\nwar, Die Staatsanwaltschaft erhebt mit der Revision die\nSachbeschwerde; diese ist begründet.\n\nDas Landgericht hat eine Verurteilung wegen Vergehens\ngegen § 330 a StGB deshalb nicht für möglich gehalten, weil\ndie Zurechnungsunfähigkeit ihren Grund nicht allein in dem\ngenossenen Alkohol, sondern wesentlich in der Erkrankung\nder Hirngefässe habe. Damit hat die Strafkammer verkannt,\ndass auch ein sog pathologischer Rausch die Grundlage für\neine Verurteilung aus § 330 a StGB bilden kann (BGHSt 1,\n196; 4, 73 ff). Allerdings ist der diese Vorschrift kennzeichnende Vorwurf nur gerechtfertigt. wenn feststeht, dass\nder Täter schuldunfähig im Sinne von § 51 Abs 1 StGB war.\nDie blosse Möglichkeit, die Unterstellung eines solchen Zustandes, genügt nicht; sie schliesst zwar die Verurteilung\nwegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Anwendung des\n§§ 330 a StGB. Möglicherweise gelangt der Tatrichter in einer\nneuen Hauptverhandlung zu einer klareren Jberzeugung von\nder Schuldunfähigkeit des Angeklagten, sei es durch lückenlose Auswertung der schon benutzten Beweismittel oder durch\nneue Erhebungen. Wegen der Unzulässigkeit einer wahlfest-\n\n- 3 -\n\nstellung (36H48t 1, 275, 527) wird die Strafkamner alle Beweismöglichkeiten erschöpfen müssen, ehe sie zu dem Ergebnis\ngelangen darf, dass sich der Geisteszustand des Angeklagten\nzur Zeit der Tat nicht mehr aufklären lasse.\n\nDem Landgericht ist darin zwar zuzustimmen, dass der\nRichter die Unterbringung nach den Sinn des § 42 b StGB\nnur gegen solche Personen anordnen darf, die von einer\nlänger dauernden, jedenfalls nicht nur vorübergehenden\nStörung der Geistestätigkeit befallen sind, nicht aber\ngegen Täter, die an blosser Charakterschwäche oder Alkoholempfindlichkeit oder an beiden zugleich leiden (vgl BGH in\nJ2 1951, S 695; ferner 4 StR 896,’51 vom 10. Januar 1952).\nBin Dauerzustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit\nkann aber dann in Betracht kommen, wenn die Sucht nach\n„lkohol auf einer geistigen Erkrankung beruht (so schon\nRGSt 73, 44, 46; ferner BGH in NJW 1954, 1454 Nr 13).\n\nDer Richter wirä daher danach forschen müssen, ob die\nCerebral-Sklerose des Angeklagten eine derartige krankhafte Sucht nach Alkohol begründet. Sollte dies zutreffen,\nso würde die von dem Landgericht für seine Rechtsauffassung angeführte Entscheidung RGSt 73, 46 der Anwendung\ndes § 42 b StGB nicht entgegenstehen. Auffällig ist, dass\nder Angeklagte früher schon zweimal nach dem Genuss Von\n\nalkohol Sittlichkeitsverbrechen an seiner Tochter begangen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem \\ntrage des Oberbundesanwalts:.\n\nKrumme Engels Fülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-316-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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