{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-07_4_StR_294_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"4 StR 294/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"y str 294/54 | 2273 045\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Kaufmann Albert G aus\ngeboren am 1924 in Wi\n\n2. den a m 5% Ve, 2ehoren am 1910 ın R\n\nwegen hirtschaftsvergehens u. 8\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten CD\nwird auf Grund des Siraffreiheitsgesetzes vom 17. Juli\n1954 eingestellt, soweit er wegen Preistreiberei zu\nStrafe verurteilt ist. Die Kosten des Verfahrens gegen diesen Angeklagten träg* die Staatskasse.\n\nAuf die kevisionen der Angeklagten CEEEEEED\nund DD viräa gas Urteil des Landgerichts in Essen\n\nvom 50. Januar 1954, soweit es den Angeklagten Tip\nWED Hetriftt und gegen den Angeklagten cup\ndie Abführung von Mehrerlös anordnet, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittelsdes Angeklagten Dip\nEB; an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nR!\n\nDer Angeklagte I ist Zisenhändler. Als\nim Sommer 1952 ein empfindlicher Mangel an Eisenblechen bestand, fragte er den Angestellten oo.\nSCHE von der Henrichs-Hütte, ob er ihm Bleche\nbesorgen könne, Dieser erklärte sich bereit,\nBleche ohne Bezahlung aus der Hütte \"herauszuschwindeln\", Der Angeklagte versprach SD\nine Beteiligung am Erlös. SW zelang es;\n50 Bieche in vier Transporten aus dem Werk herauszubringen. Der Angeklagte verkaufte sie größtenteils mit Gewinn.\n\nDas Landgericht hat Sp wegen Betruges\nin vier Fällen rechtskräftig verurteilt, den Angeklagten wegen Beihilfe dazu und wegen Hehlerei,\njeweils in zwei Fällen. Die Revision des Angeklagten DÜEEEEEED wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde,\n\n1. Das Landgericht hat die Vorgänge unterschiedlich rechtlich gewürdigt, weil SB idie .\nHleche, nachdem sie die getäuschte Materialver- }\nwaltung ihm überlassen hatte, auf zwei Wegen aus\ndem Werk herausschafftes Im August 1952 und Fetruar 1953 benutzte er dazu einen Wagen der Hütte,\ndessen Fahrer die Bleche gutgläubig bei der vom\nBeschwerdeführer angegebenen Stelle ablieferte;\n\nim November 1952 schmuggelten zweimal: von SCMEED\ngekaufte Fahrer auf einem betriebsfremden Wagen\ndas Eisen aus dem \\Werktor heraus. Das Landgericht\nhat bei der ersten Begehungsweise angenommen,\n\n- A -\n\ndaß SCHE die Verfügungsmacht über die Heche\nnicht selbst erlangt hatte, bevor sie der Beschwerdeführer erhielt, während bei der zweiten Art der\nBetrug mit dem Verlassen des Tores abgeschlossen\ngewesen sei. Eine solche Zetrachtungsweise ist\nrechtlich mögiich; die Auffassung des Lanägeri.chts\nging erkennbar dahin, daß die Hütte auf ihre eigenen Leute während der Pahrt noch hätte einwirken\nkönnen, zumal ihr das Ziel der Transporte bekannt\n\nWar,\n\nDas Landgericht hat jedoch übersehen, daß der\nlatheivrag des Beschwerdeführers nicht nur in der\nAbnahme der Bleche bestand, daß er vielmehr mit\nSCHE» das \"Herausschwindeln! der Bleche verabredet und diesem einen Anteil am Verkaufserlös versprochen hat. Der Angeklagte hat also schon bei. der\nPlanung der Taten entscheidend mitgewirkt. Seine\nErklärungen förderten die bei SW vestehende\n\n‘ Tatbereitschaft zum Tatentschlvuß und führten zu dem\n\nbewußten und gewollten Zusammenwirken, das die\nDurchführung der Taten erst ermöglichte. Der Tatbeitrag des Angeklagten ist demnach schon vor B-\nginn der Haupttaten geleistet, und zwar durch eine\nHandlung; daß der Haupttäter vier rechtlich selbständige Taten begangen hat, würde dieser Annahme\nnicht entgegenstehen (RGSt 70, 26, 31; BGH 1 StR\n709/52 vom 16. April 1953).\n\nDas Urteil kann demnach nicht bestehenbleiben,\nDas Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, über\ndie Form der Teilnahme beim Beschwerdeführer erneut\nzu entscheiden, Sein Interesse am Gelingen der\nTat war nicht geringer als das von ww. Tat--\nsächlich hat SB von den erlösten 9000 DM\n\nnur 2500 DM erhalten. Das hat das Landgericht bei\nder Verneinung der Mittäterschaft bislang nicht be-\n\nachtet,\n\n2. Zu der Verurteilung des SW ist berichtigend zu vermerken;s\n\nAuch bei den im November 1952 begangenen\nStraftaten war der Verfügende der Angestellte der\nMaterialverwaltung, der,über die Verwendung der\nBleche getäuscht, diese aufgrund eines von SED\nausgestellten Betriebsbestellscheines herausgab,\nDer Pförtner, der den Wagen jeweils durchgelassen\nhat, weil die Fahrer wahrheitswidrig erklärten, sie\nhätten nur Werkzeuge und Gerät geladen, hat nicht\nmehr über das Vermögen der Hütte verfügt, weil die\nBleche schon zum Abtransport bereitgestellt waren,\ndas Einverständnis mit der Gewahrsamsaufgabe also\nschon erteilt war. Die Tarnung beim Verlassen des\nBetriebsgeländes sollte ersichtlich nur die Aufdeckung\nder Straftat verhindern.\n\nII;\n\nDer Verurteilung des Angeklagten Gun\nliegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDie Henrichs-Hütte pflegte an Firmen, die für\nsie Arbeiten ausführten, auf Verlangen Bleche als\n\" Bistellungen\" zu liefern. Als der frühere Mitangeklagte VE den Angestellten SC Hat;\nihm Bleche zum normalen Erzeugerpreis zu verschaffen, täuschte SED die Anforderung von Bistellungen vor und veranlasste so von November 1952\nbis Januar 1953 mehrmais die Lieferung von Blechen\nan . Dieser war von VD eingescha!.-\n\ntet, worden, weil er Eisenhändler ist und weil der\nHütte der wahre Empfänger verborgen bleiben soilte.\nDafür hatte er vi uniü seinen Hintermännern\neine ?rovision von 7 % des Hüttenpreises versproshen. Beim Weiterverkauf erzieite GC\nPreise, die durchschnittlich um 22 % über dem normalen Handelspreis lagen.\n\nDas Landgericht hat CB wegen Vergehens gegen § 19 WiStrG in der Fassung vom 23. März\n1952 zu zwei. Monaten Gefängnis und zur Abführung\neines Hehrerlöses von 7985,72 DM verurteilt. Die\nRevision dieses Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts, Bei der Nachprüfung ist die neue\nRechtslage des üirtschaftssirafgesetzes 1954 (ER\nI, 175} nach iiaßgabe von dessen § 15 zu beachten.\n\nSoweit der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafe\nverurteilt ist, muß das Verfahren nach $ ? Abs 2\nStrFrG vom 17. Juli 1954 (BGBl I, 205) eingestellt\nwerden, da er die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen hat und er unbestraft ist (§§ 1, 2 Aks 3\nStrFfr@G). Die Tat beruht auch nicht auf Gewinnsucht\n(§ 9 Abs 2 StrFrG). Dafür, daß der Erwerbssinn des\nAngeklagten auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittiikch anstössiges Maß gesteigert war (RGSt 60. 3063\nBSHSt 1, 389), enthält das angefochtene Urteil keinen Anhalt; das Jandgericht hätte dann kaum auf eine\nso geringe Gefängnisstrafe, mindestens aber neben\nihr auf eine Geldstrafe erkannt,\n\nHinsichtlich der Anordnung der Mehrerlösabführung ist das Verfahren gemäß § 13 Abs 5 StrFfrG\nweiterzuführen. Insoweit muß die Revision Erfolg haben,\n\n1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus,\ndaß dem Angeklagten als angemessenes Entgelt die\ntnormalen Marktpreise\" für das Streckengeschäft\nzustanden. Es stellt dazu fest, daß diese mit\ngeringen inderungen den vor der Aufhebung der\nHöchstpreisregelung (1. August 1952) üblichen Handelspreisen \"in etwa! entsprachen, Das Landgericht\nhat auch beachtet, daß der Marktpreis nicht stets\nden Maßstat abgeben kann, daß vielmehr der Richter\ndie Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigen\nmuß (vgl BEHSt 4, 94, 100, 263); denn es. hat: .geprüft, ob die Frachtkosten und die vom ‚Angeklagten\ngezahlte Provision eine Überschreitung des Marktpreises rechtfertigten. Das hat es bei den Frachtkosten mit der Begründung verneint, es sei üblich,\ndaß der Händler die Fracht von seiner Bruttogewinnspanne tragen müsse, Ob das zutrifft, vermag das\nRevisionsgericht nicht nachzuprüfen. Die Feststellung ist aber insofern unklar, als ihr nicht zu\nentnehmen ist, ob diese Übung sowohl im Lager wie\nim Streckengeschäft besteht, Es wäre immerhin ungewöhnlich, wenn der Nettogewinn des Händlers sich\num so mehr verringern sollte, je weiter der Be-\n\nstimmungsort vom Herstellerwerk entfernt ist.\n\nAuch die Abwälzung der vom Angeklagten an VW\nGEB zezan1ten Provision auf die Käufer hat das\nLandgericht nicht für zulässig gehalten. Soweit sie\nsich als eine echte Provision und nicht als bloßes\n\"Schmiergeld\" darstellte, 1äßt das Urteil jede Begsründung vermissen, warum es sich nicht insoweit\num betriebsnotwendige Mehrkosten handelte, um die\nder normale Marktpreis überschritten werden durfte,\n\nDas Landgericht hat ferner den für angemessen gehaltenen Preis für die fünf Lieferungen nur\nin drei Gesamtbeträgen angegeben, ohne sie aufzugliedern, Dem Urteil ist daher nicht zu entnehmen,\nwie sich der „arktpreis im einzelnen zusammersetzt und wie das als angemessen bezeichnete Entgelt errechnet ist, Zur Pesüimmung des abzuführengen Kehrerlöses hätte es auch der genauen Fest-\n\nstellung des als angemessenes Entgelt anzuerkennender \"normalen Marktpreises \" bedurft, In dieser Hinsicht sind die Urteilsausführungen, nach denen\n\ndie Marktpreise\"mit geringen Änderungen\" den vor\naufhebung der Höchstpreisregelung üblichen Handelspreisen \"in etwa\" entsprachen, nicht ausreichend\nklar,\n\nLiese Mängel verwehren dem Kevisionsgericht\ngie Nachprüfung der Berechnung und damit der Angemessenheit der festgestellten Beträge und führen\nzur aufhebung des angefochtenen Urteils...\n\n2. Bedenken bestehen teilweise auch gegen die\nAusführungen zu § 6 WiStrG,\n\nZu Unrecht verneint das Landgericht die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 1 WiStrG. Da es sich um\neinen Preisverstoss, nicht um ein Vergehen nach |\n§ 1WiStrG handelt, kann es nicht auf das Verhältnis der verschobenen Blechmenge zu der Monatsproduktion der Hütte, sondern nur darauf ankommen,\nob die Zuwiderhandlung das Preisgefüge wegen ihrer\nbeispielhaften Wirkung zu erschüttern und dadurch\ndie Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten\nfirtschaftsordnung zu beeinträchtigen geeignet\nwar. Zur zseantwortung dieser Frage wird es weiterer\n\nFri\n\nnn. id un We I Ze 7\n\n1\n\n[en | far\n\nIrt\n\nmn\n\n[a))\n\nteststellungen bedürfen,\n\nDas Landgericht hat ferner den Begriff des\nrerantwortungslosen Handelns verkannt. Hierzu gewügt nicht, daß der Angeklagte an dem Geschäft teil-\nıahm, obwohl er wusste, daß die Bleche durch Bestechung eines Anges’jellten der Hütte erlangt wasen. Verantwortungslos im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2\nviStrG handelt, wer sich seiner Verantwortung gegeniber dem staatlichen Interesse an der Aufrechteraltung der Wwirtschaftsorädnung bewusst ist, aber\niie dadurch gebotene Rücksichtnahme in verwerflicher\njeise verabsäumt (BGH 4 StR 608/52 vom 19. Februar\n.953; Drost-Erbs Anm V 3 c zu § 6 WiStrG). Ein\n’reisverstoß ist also Wirtschaftsstraftat, wenn\nler Täter die Rücksichtnahme auf das Preisgefüge\n.n verwerflicher Weise verabsäumt, nicht aber, wern\nier Gegenstand der Zuwiderhandlung einer verwerf-\n.ichen, die Interessen eines Lritten verletzenden\njandlung entstammt.\n\nIll:\n\nDas angefochtene Urteil war daher in dem\nyezeichneten Umfange aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\nlas Landgericht zurückzuverweisen,\n\nDie Kosten des Verfahrens gegen den Angeklagten\nEEE waren der Staatskasse in voller Höhe\naufzuerlegen; denn sein Rechtsmittel hat Erfolg,\n\nar onen\n\nsoweit der Senat noch darüber befinden kann, und\nin dem gemäß § 15 Abs 5 Strf'rG weitergeführsen\nVerfahren wegen der Anordnung der Mehrerlösabführung kann eine Kostenentscheidung gegen den Angeklagten nicht mehr ergehen (vgl RGSt 74, 526,\n35453 BGHSt 5, 95, 100)»\n\nKrumme Engels Hül.le\n\nDr.Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-294-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-294-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.662125+00:00"}}