{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-07_4_StR_286_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"4 StR 286/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 037\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der strafsache\ngegen\n\nden Versteigerer Peter ırnold DB ED zus TE,\nKreis MB geboren am EEE 1597 ir na\n\n7\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n3undesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n\n7. Juli 1953 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n\nen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens gegen §§ 186, 187 a\nAbs 1 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 5 StGB verurteilt worden, weil er am 25. kai 1952 in Winden der öffentlichen Verbreitung eines von der \"Gemeinschaft zur\nTat! verfassten, gegen den Abschluss des Generalvertrags\nund des EVG-Vertrags gerichteten Flugblattes zugestimmt\nhat. Seine Revision ist begründet.\n\nEine Behauptung von Tatsachen erblickt die Strafkammer in den Sätzen des Tlugblattes, Dr. Adenauer plane\nden Staatsstreich, um das Schicksal Deutschlands zu besiegeln, und wolle die deutsche Nation endgültig zum\nKolonialvolk degradieren; damit spreche nämlich der Angeklagte dem Bundeskanzler den ehrlichen Willen und sein\naufrichtiges Bemühen ab, im Rahmen der Verfassung den\nGeneralvertrag und den EVG-Vertrag zur Annahme zu bringen,\nund behaupte, dass Dr. Adenauer entschlossen sei, sich\nerforderlichenfalls über alle verfassungsmässigen Institutionen hinwegzusetzen, um gewissermassen als Diktator\nmit Gewalt die Annahme der Verträge durchzusetzen und damit das deutsche Volk absichtlich zu vernichten, bezw. auf\ndie niedrigste Kulturstufe eines Volkes zu bringen.\n\nDiese Würdigung kann durch Rechtsirrtum beeinflusst\nsein:\n\nSeiner Auffassung, dass der Angeklagte Tatsachen behauptet und nicht Werturteilen Ausdruck gegeben habe, legt\ndas Landgericht einzelne, aus dem Zusammenhang des Flug*\nblatis ‚gerissene Sätze zugrunde, die es als solche für\nsich deutet. Dabei ist verkannt, dass der zutreffende\nSinn dieser Äusserungen nur auf Grund einer Gesamtwürdigung des ganzen Flugblattes ermittelt werden kann. Mass-\n\n- 3.\n\ngebend ist insbescndere das Verhältnis, in dem die etwaigen\nTatsachenbehauptungen zu offenkundigen \\erturteilen stehen.\nNach dem vom Landgericht, wenn auch nur allgemein, angegebenen Inhalt des Flugblattes liegt es nahe, dass darin\npolitische nerturteile bei weitem überwiegen Ergibt aber\ndie Gesamtwürdigung des Blattes, dass es dem Urheber im\nviesentlichen darauf ankam, Werturteile auszusprechen,\n\nund dass das etwa tatsächliche Vorbringen nur dazu dient,\ndiese Werturteile zu erläutern, zu begründen oder zu bekräftigen, so ist für eine Anwendung der §§ 186, 187 a\nStGB kein Raum (vgl OGHSt 2, 291, 310; BGH 6 StR 52,54\n\nvom 2. Juni 1954 und 6 StR 190,54 vom 8. September 1954).\n\nDie Auffassung der Strafkammer, das Flugblatt unterstelle dem Bundeskanzler die Absicht, das deutsche Volk\nzu vernichten oder zum Kolonialvolk zu degradieren, lässt\nzudem ersichtlich die näherliegende anderweite Deutungsmöglichkeit ausser acht, dass der vom Bundeskanzler beabsichtigte Abschluss der Verträge die Besiegelung des\ndeutschen Schicksals und die Degradierung zum Koloniälvolk bedeute, zumal der Vorwurf, der Bundeskanzler sei -*\nsich solcher Folgen bewusst, er habe die angebliche Verfassungswidrigkeit der Verträge erkannt, nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt des Flugblatts nicht erhoben\nworden ist. Dass es sich bei solcher „uslegung nicht um\ndie Behauptung, sondern um eine Bewertung von Tatsachen\nhandeln würde, bedarf keiner Ausführung.\n\nDer Angeklagte hält den Vorwurf des geplanten ‚Staatsstreichs gegenüber dem Bundeskanzler deshalb für berechtigt, weil dieser eine Volksbefragung über den Generalvertrag und den EVG-Vertrag abgelehnt und den Bundespräsidenten veranlasst habe, auf das beim 3undesverfassungsgericht beantragte Gutachten über die Verfassungsmässigkeit der Verträge zu verzichten, um sie auf jeden Fall\n\ndurchzubringen. Diese Einlassung erachtet die Strafkammer\noffenbar nicht für widerlegt. Das Gericht hätte daher\nbei Prüfung der Prage, ob der Angeklagte sich zur Zeit\nder Tat einer tatsächlichen Natur seiner Äusserungen\nbewusst war, nicht an ihr vorbeigehen dürfen. Ihre Würdigung hätte ergeben können, dass auch für den angeklagten eine Wertung im Vordergrunde stand und seinen\nÄusserungen erst ihr eigentliches Gewicht verlieh.\n\n. .*\n#\n\nDa somit der äussere wie der innere Tatbestand des\n§ 1§ 6 StGB bisher nicht einwandfrei nachgewiesen ist,\nunterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung, so\ndass es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.\n\nSachlichrechtlich fehlerhaft ist im übrigen noch,\ndass das Landgericht Tateinheit zwischen dem Vergehen\ngegen § 1§ 5 StGB und einem Vergehen gegen §§ 186, 187 a\nAbs 1 StGB auch hinsichtlich der als üble Nachrede gewerteten Äusserungen angenommen hat. Tateinheit zwischen\neinem Vergehen gegen § 185 StGB und einem Vergehen gegen\n§ 1§ 6 StGB ist zwar möglich, wenn in :Tortsetzungszusammenhang stehende oder in natürlicher Handlungseinheit verbundene einzelne Äusserungen sich teils als üble\nNachrede, teils nur als Formalbeleidigung darstellen,\nnicht aber dann, wenn eine als üble Nachrede gewertete\nAusserung zugleich den Tatbestand des § 1§ 5 StGB er- R\n\nPe\n\nmn hen. em . III\"\n\nfüllende Elemente aufweist (vgl R6St 65, 358 f; BGH 6 StR\n92/54 vom 12. Mai 1954).\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-286-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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