{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-10-07_4_StR_216_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"4 StR 216/54","doktyp":null,"leitsatz":"Auch ein Meineid kann eine Jugendverfehlung sein, wenn er nach den\nTatumständen, besonders den Beweggründen zu seiner Begehung die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist.","text_plain":"G]\n\n” rür das kachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 2273 007\n\n— u PER .-\n\nGesetz: JcG § 105 Abs 1 Nr 2\n\nRechtssatz: Auch ein Meineid kann eine Jugendverfehlung sein, wenn er nach den\nTatumständen, besonders den Beweggründen zu seiner Begehung die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist.\n\nAktenzeichen: 4 StR 216/54\nUrteil des BGH vom 7. Oktober 1954 LG Paderborn\n\n[8\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1, den Tischler Alfred H aus CE, Kreis\nVOR, Sort geboren am 1932,\n\n>, die Haustochter En el Kreis\nW geboren am 1927 in W ,\n\nwegen keineids\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalı ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Lardgerichts in Paderborn\nvom 20. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar bezüglich des\nAngeklagten HE im Strafausspruch, hinsichtlich der Angeklagten OB in vollem\nUmfang.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht in\nPaderborn zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nEB wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte OB brachte ar EB 1349\n\nein uneheliches Kind zur Welt. Als Erzeuger gab sie den\nTischler BB an. Im Unterhaltsrechtsstreit gegen diesen\nwurde vom Jugendamt geltend gemacht, BiilillBhabe in der\nNacht vom 27. auf den 28. Februar 1949 anlässlich einer\nKarnevalsveranstaltung in der elterlichen Gastwirtschaft\nder Kindesmutter mit dieser geschlechtlich verkehrt, DEMEB\nbestritt das und benannte den Angeklagten HB als Mehr-\n\nverkehrszeugen.\n\nBED wurde daraufhin mehrfach als Zeuge vernommen.\nEr sagte u.a. aus, er habe mit der Kutter des Kindes während\nder gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr\ngehabt, auch nicht in der Nacht vom 27. zum 28. Februar\n1949. Er wurde dann auf seine Aussage vereidigt: Im zweiten\nRechtszuge wurde er nochmals - zunächst wieder uneidlich -\nvernommen. Er blieb im wesentlichen bei seinen früheren\nBekundungen und versicherte in einem weiteren Termin die\nRichtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den in erster\nInstanz geleisteten Eid.\n\nDiese Aussagen waren bewusst falsch, wie der Angeklagte im späteren Strafverfahren eingestand. Er hatte in\njener Nacht mit der Beschwerdeführerin OB geschlechtlich verkehrt, nachdem zunächst Bü bei ihr im Schlafzimmer gewesen war.\n\nDiese hatte im Unterhaltsrechtsstreit zunächst uneidlich ausgesagt, während der gesetzlichen Empfängniszeit\nmit keinem anderen Mann als BOB Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. In der Berufungsinstanz hat sie - ebenfalls\nuneidlich - bekundet: \"Ich war an dem Abend nicht betrunken. Ich wusste noch genau, was an diesem Abend war. Nach\nMitternacht war ich müde und ging in mein Schlafzimmer.\"\n\n- 3 -\n\nSie schilderte dann, dass BB zu ihr gekommen sei und\nmit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Sie sei anschliessend\neingeschlafen. \\ann BEREED das Zimmer verlassen habe,\n\nwisse sie nicht. Sie fuhr fort; \"Ob nachher auch noch\nTED auf meinen Zimmer gewesen ist, weiss ich nicht,\n\nich mag wohl eineinhalb Stunden auf meinem Zimmer gewesen\nsein. Davon mag ich wohl dreiviertel Stunde geschlafen\nheben. Der HB kann mich aber nicht angerührt haben,\ndenn sonst hätte ich das gemerkt‘. ...\"\n\nBei einer weiteren gerichtlichen Vernehmung wiederholte sie diese Aussage und beschwor sie.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids,\nbegangen im Eidesnotstand, verurteilt, und zwar TB zu\nsechs Monaten, OWMEEB zu acht Monaten Gefängnis.\n\nDem Urteil gegen die Angeklagte OD liest u.a.\nfolgende Annahme zugrunde: Sie habe entweder mit Bewusstsein wahrgenommen, dass nach 3 noch HA vei ihr\ngewesen sei und mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Dann\nsei ihre eidliche Aussage, sie wisse nicht, ob HB vei\nihr gewesen, wissentlich unwahr., Es sei aber auch möglich,\ndass sie den Wechsel in der Person ihrer Partner, die das\ngleiche Kostüm trugen, nicht bemerkt habe, zumal sie übermüdet war und unter Alkoholeinfluss stand. Aber auch in\ndiesem Fall habe sie eine falsche „ussage gemacht und\nderen Unrichtigkeit zumindest in Kauf genommen. Sie habe\nnämlich bekundet, dass sie noch genau gewusst habe, was\ngeschehen sei; sie wisse zwar nicht, ob HEEB bei ihr\ngewesen sei, er könne sie aber nicht angerührt haben,\nweil sie das sonst gemerkt hätte, Sie habe damit Tatsachen bekundet, die nicht der Wahrheit entsprachen, und\nzwar angaben über ihren Zustand und ihre Yahrnenmungsfähigkeit. Wenn sie wegen ihres Zustandes tatsächlich\n\nden Wechsel zwischen BED und HE nicht wahrgenommen\nhabe, dann sei ihr dieser Zustand im Zeitpunkt der Lidesleistung ohne Zweifel auch bewusst gewesen. Dann hätte\nsie im Gegensatz dazu nicht so bestimmte Angaben machen\ndürfen, dass der Eindruck habe entstehen müssen, sie\nhabe alles wahrgenommen und sie würde eine 3erührung\ndurch EB bemerkt haben. Sie habe insoweit ihre unrichtigen Angaben zumindest in Kauf genommen.\n\nDis Revisionen der Angeklagten erheben die Verfahrens-\n\nund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist\nteilweise, das der Angeklagten OB in vollem Umfang\nbegründet\n\nI: Revision Hp:\n\nDer Schuldspruch lässt b&i diesem Beschwerdeführer\nkeinen ihn benachteiligenden Rechtsverstoss erkennen.\nEs beschwert ihn nicht, dass die Strafkammer ihn nur\nwegen - fortgesetzten - keineides verurteilt hat.\n\nIm Strafausspruch ist das Rechtsmittel dagegen begründet. Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat (Dezember 1950, Juli 1951) Heranwachsender i.S. des § 1\nAbs 2 in Verb mit § 116 Abs 1 S 1 JGG. Die Strafkammer\nhat die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 JCG verneint.\nDie Rüge der kevision, das Landgericht hätte einen Sachverständigen hören müssen (§ 244 Abs 2 StPO), greift\nallerdings nicht durch. Ob es sich um eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs 1 Nr 2 JGG) handelte, war zwar nicht\nausschliesslich eine Rechtsfrage. Nach Lage der Sache\nlag jedoch darin, dass die Strafkammer hierzu keinen\nSachverständigen gehört hat, kein Ermessensverstoss.\n\nUm die Reifeentscheidung i.S. des § 105 Abs IiNr1l\nJGG treffen zu können, ist dagegen die „nhörung eines\nSachverständigen immer zweckmässig (vgl § 109 Abs 1,\n\n6 43 Abs 3 Satz 2 JGG). Geboten ist sie aber auch hier nur\nin Fällen, bei denen Zweifel über die Frage der Reife auftauchen (Das Deutsche Bundesrecht II G 75, Erl zu % 43\n\nund 105, S 52, 753). Nach den Feststellungen des Tatrichters\nsind bei dem Beschwerdeführer auffällige Erscheinungen in\nseiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht aufgetreten. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen brauchte sich daher dem Landgericht nicht auf-\n\nzudrängen.\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Verneinung\ndes Vorliegens einer Jugendverfehlung (§ 105 Abs I Nr 2\nJGG) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich insoweit zwar auf den Satz beschränkt: \"Bei seiner Tat handelt es sich nicht um eine Jugendverfehlung.\" Hiermit war\naber ersichtlich gemeint, dass nach der Art, den Umständen\nund Beweggründen der Tat eine Verfehlung dieser Art nicht\n\nvorliege.\n\nUnter Jugendverfehlungen sind in erster Linie Taten\nzu verstehen, die schon nach ihrem äusseren örscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (vgl:\nDas Deutsche Bundesrecht II G 75 S 73; Lackner JZ 1954,\n529), Davon kann bei einem Meineid, also einem vor Gericht\noder einer anderen, zur Eidesabnahme zuständigen Behörde\nbegangenen Verbrechen, im allgemeinen keine Rede sein.\nEin Meineid kann indessen auch lediglich nach \"den Beweggründen der Tat\" eine Jugendverfehlung sein, etwa wenn\ner aus falsch verstandener Kameradschaft, \"Kavalierspflicht\" oder in dem Bestreben, den \"Helden\" zu spielen,\ngeleistet wird. Die Strafkammer hat jedoch als Tatmotiv\nfestgestellt oder als möglich angenommen, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor Strafe wegen der vorangegangenen uneidlichen Aussage (§ 157 StGB) und aus Scham\n\nund Angst vor dem Gerede in seinem kleinen Heimatdorf gehandelt habe. Die Auffassung der Strafkammer, dass keine\nJugendverfehlung vorliegt, ist daher rechtlich nicht an-\n\ngreifbar.\n\nDie von der Strafkammer gegebene weitere Begründung,\nmit der sie auch die Yoraussetzungen der Nr 1 des § 105\nAbs 1 JGG verneint hat, kann jedoch nicht als ausreichend\nanerkannt werden. Abgesehen von der bereits erwähnten Feststellung des Fehlens auffälliger Entwicklungserscheinungen\nhat das Landgericht in diesem Zusanmenhang nur bemerkt:\nDer Angeklagte habe eine geregelte Erziehung im Elternhaus\ngenossen und sei in der Schule wie im Beruf gut vorangekommen. Diese Ausführungen lassen die bei der wichtigen\nund schwierigen Reifeentscheidung erforderliche ins ZBinzelne\ngehende Früfung und .ürdigung vermissen (BGH 4 StR 276,54\nvom 29. Juli 1954, zur Veröffentlichung bestimmt). Das Landgericht hat bei seiner üntscheidung möglicherweise nicht\ngenügend berücksichtigt, dass der im Jahre 1932 geborene\nBeschwerdeführer zu den Jahrgängen gehört, bei denen entwicklungshemmende Kriegs- und Nachkriegseinflüsse recht\nhäufig sind. Die äusserlich unauffällige Entwicklung des\nAngeklagten schloss die Annahme einer im Rahmen des § 105\nAbs 1 Nr 1 JGG beachtlichen Reifeverzögerung nicht unbedingt\naus. Der Urteilszusammenhang lässt ferner die Annahme zu,\ndass der Angeklagte bei seiner falschen uneidlichen Aussage,\nderen Tolge der spätere Meineid war, auch Einflüssen seiner Verwandten, der Kindesmutter oder deren Anhang erlegen ist.\nDie Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG sind auf einen Eeranwachsenden allerdings nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 oder 2 JGG vorliegen. Insofern\nkönnte von einer \\usnahmevorschrift gesprochen werden.\nDieser vom Landgericht besonders hervorgehobene Umstand\n\ndurfte aber nicht dazu führen, auf die im Rahmen des\n8 105 Abs 1 Nr 1 JGG gebotene eingehende Prüfung zu verzichten\n\nDas Urteil muss daher gegenüber dem Angeklagten\nEEE in Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nwerden, während seine Revision im übrigen zu verwerfen\nist.\n\nÜbrigens ist auch die Ablehnung einer Strafaussetzung\nzur Bewährung nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das\nLandgericht hat erwogen, das öffentliche Interesse (§ 23\nAbs 3 Nr 1 StGB) erstrecke sich vor allem auf die\nSicherheit und Zuverlässigkeit der Rechtsprechung, die\nbei Eidesverletzungen in Frage gestellt sei. Damit hat\nder Tatrichter den Strafzweck des § 154 StGB in unzulässiger Weise bei der Entscheidung über eine etwaige\nStrafaussetzung verwertet. Ferner lässt diese allgemein\ngehaltene Begründung ein Eingehen auf den zu beurteilenden Einzelfall vermissen (BGH NW 1954, 1084 Nr 12).\n\nDer Strafkam..er bleibt unbenommen, die Sache gegen\nden Beschwerdeführer Hp abzutrennen und an das zuständige Jugendschöffengericht (§ 40 Abs 1 JGG) zu verweisen (§ 118 Abs 2, § 108 Abs 1 JGG).\n\nII. Revision Of:\n\nInsoweit ist schon der Schuldspruch nicht frei von\nrechtlichen Bedenken. Diese bestehen allerdings nicht\nfür den ersten vom tandgericht für möglich erachteten\nFall: Dass nämlich die Angeklagte in der fraglichen\nNacht wahrgenommen und bei der Eidesleistung gewusst\nhat, dass nach BE der Beschwerdeführer Hai bei\nihr war und mit ihr geschlechtlich verkehrt hat.\n\nDie Strafkammer hat jedoch zugunsten der Angeklagten\nnoch eine andere Deutungsmöglichkeit unterstellt. Danach\n\nkann sie das Fortgehen des Billlwınd den Wechsel der Partner\nnicht bemerkt und nicht wahrgenommen haben, dass nach Brenke\nder ıngeklagte HEMMMB vei ihr war und mit ihr verkehrt hat.\nund zwar einmal weil sie, übermüdet und unter Alkoholeinfluss stehend, noch während der inwesenheit des Di\neingeschlafen war, ausserdem weil die beiden jungen hänner\ndie gleichen Fastnachtskostüme trugen und Hp nit ihr\n\nauf dem Zimmer nicht gesprochen hat.\n\nInsofern ergeben die Darlegungen des Tatrichters nicht\neindeutig, in welchen Teilen der Bekundung der Angeklagten\ner eine falsche Aussage erblickt hat. Das Landgericht sagt\nzunächst, die Aussage der Beschwerdeführerin sei insoweit\nfalsch, als sie bekundete, sie sei an dem betreffenden Abend\nnicht betrunken gewesen, sie habe noch genau gewusst, was sich\nzugetragen habe, sie wisse nicht, ob rin noch auf ihrem\nZimmer gewesen sei, HB könne sie aber nicht angerührt\nhaben, weil sie es sonst gemerkt hätte, ın späterer Stelle\nder Urteilsgründe wird die Bekundung der Angeklagten, sie\nsei an dem betreffenden Abend nicht betrunken gewesen,\nnicht wiederholt, Hier beginnt die \\riedergabe ihrer „ussage\nmit dem Satz: \"Sie hat damals bekundet, dass sie in der\nfraglichen Nacht noch genau gewusst hat, was geschehen\nsei:-..-.\":\n\nJedenfalls fehlt der Nachweis, dass die Bekundung der\nBeschwerdeführerin, sie sei an dem Abend nicht betrunken\ngewesen, auch nur objektiv falsch war. Ferner ergibt sich\ndas Bedenken, dass der Tatrichter aus der im Urteil wiedergegebenen protokollierten Aussage den zweiten Satz des umfangreichen ersten Absatzes ohne weiteres mit dem letzten\nSatz des zweiten Abschnittes zusammengezogen hat. Es ergab sich jedoch aus dem übrigen Inhalt der Aussage deutlich,\ndass die Angeklagte keineswegs hinsichtlich aller kreignisse\n\nwährend der entscheidenden Zeitspanne (nach jitternacht)\ngenau wusste, was vorging. Sie war müde und hatte sich in\nden Kleidern auf das 3ett gelegt. Sie schlief ein, während\nnoch ZMEE pei ihr war und bemerkte nicht, wann dieser sie\nverliess. Auch wusste sie nicht, ob nachher noch Hi u\nihr ins Zimmer kam.\n\nDas bestimmte Wissen der Ereignisse und von ihrem Zustand hat sie ersichtlich zeitlich auf den Verkehr Bes\nnit ihr beschränkt. Dass dieser Teil der Bekundung falsch\nwar, hat das Landgericht nicht nachgewiesen.\n\nDer letzte Satz der Aussage - HB könne sie nicht\nangerührt haben, denn sonst hätte sie das bemerkt - war\nnicht die Bekundung einer Tatsache, sondern eine lieinungsäusserung der Angeklagten, zu der sie eine Begründung gab.\nfür die Frage der wahrheit dieser Aussage kam es darauf an,\nob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Yidesleistung\n(R6St 37, 395 £f) die fragliche Überzeugung hatte oder nicht\n(IK Ann 3 zu § 154 StGB). Die Strafkammer hat indes nicht\ndargelegt, dass die Angeklagte zur Zeit der eidlichen Bekundung nicht davon überzeugt war, dass TB sie aus dem\nangeführten Grunde unmöglich angerührt haben könne. Nach\nden bisherigen Feststellungen ist es möglich, dass die Angeklagte eine zwar irrige Schlussfolgerung wiedergegeben\nhat, von deren Richtigkeit sie jedoch überzeugt war.\n\nEs wäre vielleicht auch denkbar, in diesem Satz der\nAussage - trotz ihrer anders lautenden Wortfassung - die\nBekundung der Angeklagten zu sehen, dass FÜ sie nicht\nangerührt habe (vgl RG J\\! 1926, 818 Nr 2), Dahingehende\nFeststellungen, vor allem zur inneren Tatseite, hat der\nTatrichter jedoch nicht getroffen. Er hat statt dessen\nnachzuweisen versucht, die ingeklagte habe über ihren Zu-_\nstand und ihre Wahrnehmungsfähigkeit falsche tatsächliche\n\n- 10 -\n\nAngaben gemacht. Diese Annahme findet, wie oben erwähnt,\nin der protokollierten Zeugenaussage, soweit das Urteil\nsie wiedergibt, keine Stütze. Zudem hat die \\ngeklagte\n\nin ihrer Aussage, was die Strafkammer nicht berücksichtigt, eine ganze Reihe von Umständen angeführt, die. deutlich erkennen liessen, dass ihr Zustand ihre ilerkfähigkeit während der entscheidenden Zeitspanne erheblich beeinträchtigt hatte (kKüdigkeit, Einschlafen in Gegenwart\ndes PB und Schlafen während einer gewissen Zeit).\n\nDas Lendgericht Tührt in diesem Zusammenhang noch aus:\nYienn sie wegen ihres Zustandes in der fraglichen Nacht,\nder Übermüdung und des Alkoholgenusses, tatsächlich\n\nnicht den Wechsel zwischen BE und > wahrgenommen hat, dann war ihr dieser Zustand im Zeitpunkt\n\nder Eidesleistung ohne Zweifel auch bewusst\". Dieser\n\nSatz ist nicht ohne weiteres verständlich und möglicherweise von einem Denkfehler beeinflv3st. Der anschliessende Satz: \"Danı aurite »ie im Gegensatz dazu nicht so bestimmte Angaben machen ..:\" spricht allenfalls für Fahrlässigkeit, nicht für Vorsatz, (vgl RG JW 1930, 65 Nr 15).\nIm Gegensatz zu dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall\nhat jedoch die Angeklagte gerade auf Umstände hingewiesen,\ndie ihre Wahrnehmungsfähigkeit in Frage stellten.\n\nDas Urteil gegen die Beschwerdeführerin ist daher\nmit den Feststellungen aufzuheben. Wegen der Frage einer\nStrafaussetzung für Bewährung wird auf die Ausführungen\nzur Revision HM verwiesen.\n\nSollte sich auf Grund der neuen Hauptverhandlung,\nbei der zweckmässig auch die vernehmenden nichter als\nZeugen gehört werden mögen, eine vorsätzliche Kidesverletzung nicht nachweisen lassen, wird zu prüfen sein,\nob sich die Angeklagte etwa des fahrlässigen Falscheids\n\nschuldig gemacht hat (vgl jedoch BGH 4 StR 479/53 vom\n25. Februar 1954, II 1b, 38).\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-216-54","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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