{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-30_4_StR_837_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"4 StR 837/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 837/52 2393 081 6\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsleiter Ludwig H rl WB aus\nDO, Sort geboren am\n\nwegen fahrlässiger K\n\na,\n\n|\nhat der 4. Strafsenat des Bandesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\n|\n\nBundesrichter Krunme\nals Vorsit zender;\n\nBindesrichter Dr. ‚Engels Es\nBundesrichter Dr. |Hülle A\n\nBindesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt m in der Verhandlung, .\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusti zangestellteh >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; :\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 21. März 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Br:\n\nVon Rechts wegen\n\nreed\n\nDIIRIE ER, ß\nhe\n\nPR\n,\n\n»\nine\n\nGründes\n\nDie Revision des wegen fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu vier Monaten Gefängnis\nverurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkamner macht .dem Angeklagten nur daraus\neinen Vorwurf, daß er als’ verantwortlicher Betriebsleiter der Ursache der am 3. Juli 1951 erfolgten Explosion der zur Herstellung bengalischer Züindhölzer angesetzten Zündmasse nicht nachgegangen ist, ehe er\ndie Fabrikation fortsetzen ließ; hätte er dies getan, so wäre die durch den Zusatz von Aluminiumschliff\nbegründete besondere Gefahr der Knallgasbildung erkannt\nund demzufolge die am nächsten Morgen sich ereignen-\n\n - de erneute Knallgasexplogion verhütet worden, die den\n\n\"Mod von vier und körperliche Verletzungen von zwei wei-\n\n- D\n“\n.\n\n«teren Arbeitern und Arbeiterinnen zur Folge hatte.\n\nvs. DL .. .\n\n“\n\n„Diese Urteilsgrundlage wird durch die Verfahrens-\n\n.rügen, des. Angeklagten nicht berührt,\n\n\"ob der Gutachter Prof. Dr. Henglein für die\nFragen der Orgahisation und Leitung“ von Zündholzfabriken sachkündig ist und ob der Angeklagte von seinem\nStandpunkt aus vernünftige Gründe hatte, an der Unbefangenheit dieses von i abgelehnten Sachverständigen zu zweifeln, kann neserorn: bleiben. Die Strafkammer hat, wie die. ‚Reviion zugesteht, den schon\nin der Hauptverhandlung von der Verteidigung vorge-\n\n“ tragenen- Bedenken gegen fie Sachkunde des Gutachters\n- auf dem Gebiete praktischer Pyrotechnik Rechnung getragen. Sie hat sowohl während der Verhandlung als\nsuch in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt,\ndaß sie diesen Sachverständigen ausschließlich zur\n\n-\n\n1m Sean m m\n\n_..\n\n—.\n\ncur\n\nur\n\nBeantwortung der besonderen chemischen Fachfragen\n\n‚heranziehe, zu deren Erörterung der Unfall Anlaß\n\ngab; insoweit ist der Gutachter als Hochschullehrer\nund Direktor des Instituts für Chemische Technik\nan der Technischen Hochschule Karlsruhe nach der - auch\nvon der Revision nicht bemängelten - Auffassung des\nTatrichters unzweifelhaft sachkundig,. Bei der Beurteilung der chemischen Vorgänge befindet .,dieser\nSachverständige sich iin voller Ühereinstimmung . mit\ndem weiteren Sachverdtändigen Dipl.-Ing. Grundmeyer\nsowie mit den sachvernständigen Zeugen Dipl.-Ing, Dieckmann und Dr. ing. Flick, Danach zersetzt sich der\nin der Zündmasse entHaltene Aluminiumschliff in\nfeuchtem Zustande unter Wasserstoffentwicklung, der\nWasserstoff bildet mit dem Sauerstoff der Luft ein\nleicht entzündbares dxplosives Gemisch, das die eigentliche Ursache bei beiden Explosionen war, wenngleich\nder Verlauf des jeweiligen Zündungsvorgangs nicht\nmehr sicher aufzuklären ist. Die Richtigkeit dieser\nDeutung ist, wie das Urteil feststellt, von dem Angeklagten letzlich nicht bestritten worden; sie wird\nauch von der Revision nicht bezweifelt. Der Schuldvorwurf wird ausdrücklich nur auf das Verhalten des\nAngeklagten nach der ‚ohne Unglücksfall verlaufenen,\nnächtlichen Explosion am Vortage des Unfallereignisses gestützt, so ir es für die Verurteilung nicht\nderauf ankommt, ob der Betrieb des Angeklagten den\nInfallverhütungsvorschriften genügt. Die Angriffe\ngegen die Sachkunde des Prof. Dr. Henglein auf\n\npyrotechnischem @biet und gegen die fehlende Zuziehung eines besonderen Sachverständigen über\nErfahrungen in der Zünäholzherstellung sind deshalb\nunbeachtlich. Über die chemischen Vorgänge, die zum\nUnfall. führten, wären mithin dieselben Feststellungen\n\n|\n!\n\n\"getroffen worden, wenn\n\nbo\n\ndie Strafkammer dem gegen\n\nProf. Dr. Henglein angehrachten Ablehnungsgesuch\nstattgegeben hätte. Darduf, daß gerade dieser Sach-\n\nverständige vernommen w\n\ntene Urteil somit nicht\n\ngarden ist, kann das angefochberuhen.\n\nDie Ablehnung des Antrages, den Betrieb des\n\nAngeklagten in Augensch\nnicht gegen § 244 Abs 5\nden Lichtbilder und ein\n\nein zu nehmen, verstößt\nStPO. Dem Gericht stan-Planskizze der Örtlichkeit\n\nzur Verfügung, die es an Hand der Unterlagen mit\nden Zeugen und Sachverständigen erörtert hat. Wenn\n\ndie Strafkammer nach ihrer Überzeugung schon auf Grund\n\ndieser Erkenntnisquelle eine ausreichende Vorstellung der räumlichen Verhältnisse gewonnen hatte,\n\ndurfte ihr die Vornahme\nentbehrlich erscheinen.\n\n|einer Ortsbesichtigung als\n\nIm beiden Richtungen tritt demgemäß auch weder\neine unzulässige Bschrüinkug der Verteidigung noch\n\neine Verletzung der Auf\n\nlärungspflicht zutage.\n\nSchließlich ist auch die Vorschrift des § 267\n\nAbs 1 StPO gewahrt; die\nergibt nämlich, daß den\n\nsachlichrechtliche Prüfung\nGründen des angefochtenen\n\nUrteils‘ die äusseren \" die inneren Merkmale der\n\ndem Schuldspruch zugrun\neinwandfrei zu entnehme\n\ne gelegten Straftatbestände\nn sind.\n\nMit Recht hat die Dirafkonner den Angeklagten\n\n“ als verantwortlichen Pe!\n‚erachtet; die Verarbeit\n\nschrift angesetzten Zün\ndie Ursache der nächtli\n\nriebsleiter für verpflichtet\nung einer nach derselben Vor--\nmasse zu unterbinden, bis j\n\nchen Explosion der Masse ein-\n\nwandfrei. geklärt war. Der Angeklagte, der über\n\nBIT\n\n1T---\nun\nt\n\nchemische Kenntnissel nicht verfügt, hätte sich - wie\ndas Landgericht zutrb£fena ausführt - als kluger und\nlebenserfahrener Mann nicht bei seiner eigenen\nErklärung beruhigen dürfen, .daß die Masse durch das\nlange Stehen und infhlge der warmen Witterung in Gärung übergegangen und schließlich explodiert sein\nmüsse, Darin, daß erisich ohne weiteres mit seiner\neigenen Deutung zufrieden gab, obwohl er sein Unvermögen zu It ae sul Beurteilung hätte erkennen kön-\n\nnen, erblickt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum seine\nSchuld.\n\nAuch der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem\nVerschulden und den Infallfolgen ist bedenkenfrei\nund in sich widerspruchslos nachgewiesen. Hätte der\nAngeklagte einen Chenliker zur Klärung der Explosionsursache zu Rate gezogen oder seine Berufsgenossenschaft .von dem durch die nächtliche Explosion verursachten, nicht unerheblichen Brande verständigt, so\nwäre die gefährliche asserstoffbildung sogleich\noffenbar geworden und] eine Fortsetzung der Produktion\nohne die zur Unschädlichmachung von Knallgas erforderlichen Maßnahmen nn Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten hatte somit den Tod und die Verletzung an arnolter bowte die Inbrandsetzung des\nFabrikationsraumes zur Folge. Die vollendete. Inbrandsetzung ist durch die| - mit der Revision nicht angreifbare - Feststellung dargetan, daß infolge der\nStichflamme und der Hitzeentwicklung insbesondere\ndie Schalttafel, die elektrischen Installationen\nsowie die Fensterrahmen Feuer gefangen haben und\n\"der Saal\" brannte; denn daraus ergibt sich, daß die\nRäumlichkeit auch nach dem Erlöschen der Stichflamme\nselbständig weiterbrannte (vgl RGSt 71, :194). Ob das\nFeuer danach, _ wie ale Revision behauptet, von selbst\n\nar\n\nerlosch, ist ohne Belang\n\nbo\n\nDie Auffassung des fatrichters, daß Brand, Körper-\n\nverletzung und Tod vom A\n\nngeklagten als mögliche Folgen\n\neiner Explosion der Zündmasse vorausgesehen werden\n\nkonnten, unterliegt glei\nBedenken. Die Verurteilu\nner fahrlässiger Brandst\nfahrlässiger Körperverle\nsiger Tötung (§ 222 StGB\nlungen getragen.\n\n. Die Strafzumessung\nNachteil des Angeklagten\nvortreten. Die durch das\nsetz vom 4. August 1953\nStGB nF gibt dem Senat z\n\nchfalls keinem rechtlichen\n\nng wegen tateinheitlich begangeiftung (§§ 309, 306 Nr 3 StGB),\n\ntzung (§ 230 StGB) und fahrläs-\n) wird somit von den Feststel-\n\nläßt gleichfalls keinen zum\nwirkenden Rechtsfehler her-Dritte Strafrechtsänderungsgeingeführte Bestimmung des § 23\nar Zurückverweisung keinen An-\n\nlaß (vgl 4 StR 424/53 vom 8. Oktober 1953).\n\nKrumme\n\nDr. Aug\n\nEngels\n\nHülle\n\nastin .Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/4-str-837-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/4-str-837-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.190455+00:00"}}