{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-30_4_StR_811_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"4 StR 811/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 811/52 2323 0.6\n\n57\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Treibriemensattler Albert T EEE aus\nScEp-VEB, geboren an WE. END EEE in\nnm 7\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\"Bundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE in der Verhandlung\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ip\nals Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: i\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 7. Dezember\n1951 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen. fi\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte erwarb vom April bis November 1950\nvon dem Sattlerlehrling SB Sohlenleder, das dieser\nseiner Arbeitgeberin entwendet hatte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Einbruchdiebstahls und der Anstiftung zu den\nDiebstänlen des Sauer freigesprochen, ihn jedoch wegen\nfortgesetzter Hehlerei zu acht Monaten Gefängnis \"abzüglich Vorhaft\" verurteilt; unter dieser ungewöhnlichen Fassung des Urteilsspruches versteht die Strafkammer die Untersuchungshaft im Sinne des § 60 StGB,\nwie die Gründe der Entscheidung ergeben.\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich nur gegen\ndie Verurteilung richtet, macht geltend, das Landgericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel\nam Beweise zugunsten des Angeklagten ausschlagen müßB-\nten. Dabei bemängelt sie jedoch lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDie Sachbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.\n\nDie Strafkammer 1äßt es dahinstehen, ob der\nBeschwerdeführer \"positive Kenntnis\" davon hatte,\ndaß Sauer das Leder durch eine Straftat erlangt hatte, Das Urteil führt dann einige Beweisanzeichen an,\ndhe in ihrer Gesamtpeit diese Beweisannahme zwar\n\"sehr. nahelegen\", aber dennoch die Feststellung \"nicht!\nerlauben mögen\". Es entscheidet sich dann \"nach den\ngesamten Umständen\" - womit es offensichtlich auf\ndie vorausgegangenen Erwägungen Bezug nimmt — mit\nHilfe der Beweisvermutung des § 259, StGB für das\nWissen des Angeklagten von der strafbaren Herkunft\nder Sachen. Als Umstände, die. auf einen solchen Ma-\n\n- 3.\n\nkel hinwiesen, von außen auf die Vorstellung des\nTäters einwirkten und ihm die Überzeugung geradezu aufdrängten, hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Gründe gewertet: der Beschwerdeführer wußte, daß SGB nur Lehrling bei der\nFirma war, bei der der Angeklagt& früher selbst\nals Treibriemensattler gearbeitet hatte, und daß\ndort ein Lehrling Sohlenleder für 30 bis 40 Paar\nSchuhe nicht auf ehrliche Weise, insbesondere\nnicht durch Kauf erwerben konnte, Wenn sich der\nTatrichter unter, diesen verdächtigen Umständen,\ndie er als \"erdrückende Beweise\" gewertet hat, der\nVermutung des § 259 StGB bedient hat, so kann darin kein Rechtsfehler gefunden werden (§ 261 StPO).\n\nDie Voräussetzungen des § 260 StGB hat das\nLandgericht zu Unrecht verneint. Die Strafvorschrift setzt kein kriminelles Gewerbe voraus\n(BEHSt 1, 383).’Jedoch ist der Angeklagte durch\ndiesen Rechtsfehler nicht beschwert,\n\nDie Angriffe der Revision auf die Strafzunessung verkennen, daß das Landgericht das Leugnen\ndes Angeklagten nicht schlechthin als strafschärfend bewertet hat; vielmehr hat es die Überzeugung gewonnen, daß \"dieser Angeklagte\" seine Unschuld wider besseres Wissen behauptet (BGHSt 1,\n105), weil auch für ihn die Unhaltbarkeit seiner\nVerteidigung bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme\noffen zutage liegt. Das Landgericht hat nicht lediglich aus dem Bestreiten auf einen Mangel an Einsicht und Reue geschlossen. Eine Uneinsichtigkeit\ndes Angeklagten, die auf einem bösen Willen be-\n\n27\n-A-\n\nruht, kann der Tatrichter strafschärfend verwer-\n\nten.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats nötigt\nihn die Neufassung der §§ 2, 23 StGB nicht zur\n„ufhebung des Strafausspruchs (NJW 1954, 39 Nr 15).\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert\n\n=—.--- 0.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/4-str-811-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/4-str-811-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.167154+00:00"}}