{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-30_4_StR_581_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"4 StR 581/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F\n4 StR 581/54 2242 042 Y\n\nIm Namen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Vertreter Gerhard W ohne festen Wohnsitz,\ngeboren au Em 1927 in H zur Zeit in Unter-Suchungshaft, x\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.danuar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr.Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Pe\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Uk\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen des Urteil des\nLandgsrichts in Detmold vom 30.September 1954 wirä\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nun nn Hl den mn m mu al mut nu en u mu\n\nDer Angeklagte hat kein Zuhause und treibt sich\nherum. Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung im\nübrigen wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu\neinem Jahr und drei Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nSeine Revision rigt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen kechts. Das Rechtsmittel\nkann keinen Erfolg haben.\n\nl. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht\nausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.\n\n2. Notbetrug (§ 264 a StGB) scheidet schon deshalb\naus, weil die Leistungen die sich der Angeklagte verschafft hat, nicht geringwertig waren. Ausserdem ergeben\ndie Urteilsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer in\nder Lage gewesen wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch\nArbeit zu verdienen (RGSt 69, 313, 314). Nicht die Not,\nsondern der Hang zu bequemeren Leben ist die Triebfeder\n\nseiner handlungsweise gewesen.\n\n3. Auch im übrigen lässt das angefochtene Urteil\nkeinen durchgreifenden Rechtsverstoss zum Nachteil des\nangeklagten erkennen.\n\na) Im Fall Adolf Ste scheitern die Revisionsengriffe an den rechtlich einwandfreien Darlegungen des\nTatrichters. Insbesondere widerspricht die Behauptung des\nBesohwerdeführers, er habe bei der Aufnahme seine Zahlungsunfähigkeit nicht verschwiegen, den gegenteiligen\nFeststellungen des Tatrichters.\n\nb) in Bochum hat der Angeklagte - im Gegensatz zu\nden Fällen Hamm, Dortmund-Aplerbeck, Wuppertal-Barmen\n\nund Trier - nicht wegen seines Wagenleidens um Aufnahme in das Krankenhaus gebeten. Er hat vielmehr dem\nihn aufnehmenden Arzt eine Gehirnerschütterung vorgetäuscht, um seine Aufnahme leichter zu gestalten. Nach\nder unverkennbaren tatsächlichen Annahme des Landgerichts wäre der angeklagte nicht aufgenommen worden,\nwenn er seinen Zustend und seine Witte} losigkeit wahrheitsgemäss geschildert hätte. Krankenhäuser sind keine\nreinen Wohlfehrtseinrichtungen (vgl auch BGH 4 StR 864/55\nvom l.April 1954). Durch seine Täuschungshandlung hat\nder Besohwerdeführer, wie den Darlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, bewirkt, dass er überhaupt in\n\ndie Krankenanstalt aufgenommen und für die Dauer von\ndrei bis vier Wochen dort untergebracht und verpflegt\nwurde. Hierauf hatte er, wie er wusste, keinen Anspruch.\nDadurch wird die Annahme eines vollendeten Betruges gerechtfertigt. Dass der Angeklagte die ihm wegen der\nvorgetäuschten Gehirnerschütterung zuteil gewordene\närztliche Behandlung nicht erstrebt haben mag, ist\n\nohne rechtliche Bedeutung.\n\nc]) In den Fällen Hamm, Dortmund-Aplerbeck, Wuppertel-Barmen und Trier hat das Landgericht offen gelassen,\nob der Angeklagte auch bei Darlegung Seiner wahren Vermögenslage und Herkunft aufgenommen worden wäre. Die\nStrafkammer hat insoweit ohne Rechtsirrtum versuchten\nBetrug angenommen. Dass diese Darlegung in den Fällen\nder erstgenannten drei Krankenanstalten zur „annahme\nstrafbaren Versuchs ausreichen, stellt auch der Verteidiger nicht in äbrede. Bezüglich des letzten Vorkomnnisses - Biiiikrankenhaus in Trier - hat der Angeklagte seine Betrugsabsicht selbst zugegeben. Die Annahme\n\nversuchten Betruges wird nicht dadurch in Frage\ngestellt, dass der Beschwerdeführer, wie ihm nicht\nzu widerlegen war, in dieser Krankenanstalt wegen\nseines Magen-und Gallenleidens operiert worden ist.\nNach den Darlegungen der Strafkammer hat der Angeklagte nicht damit gerechnet, zur unentgeltlichen\nBehandlung aufgenommen zu werden. Er hat vielmehr\ndem zuständigen Arzt bei der Aufnahme wider besseres Wissen versichert, dass er die Äufenthaltsund Behanälungskosten selbst übernehmen werde,\n\n4) Im Fall des Augenarztes Dr Stegen hat\ndie Strafkemmer ersichtlich der Überzeugung Ausüruck gegeben, dass der vertragliche Vergütungsanspruch gegen den weder zahlungsfähigen noch zahlungswilligen Angeklagten wertlos war. Der Angeklagte hätte in diesem - in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen - Fall nicht freigesprochen werden üürfen. Bei einer einzigen - fortgesetzten -\n\nTat ist teilweise Verurteilung und teilweise Freisprechung nicht möglich. Indes ist der Angeklagte\ndurch diesen Fehler nicht beschwert.\n\ne) Auch die Versagung mildernder Umstände\n(§ 264 Abs 2 StGB) ist rechtlich nicht angreifbar. Der Tatrichter hat rechtlich unangrei fbar\ndargelegt, dass die verwerfliche und 'schädliche Handlungsweise des Beschwerdeführers ein\nAbweichen vom regelmässigen Strafrahmen nicht\nrechtfertigt (vgl OGHSt 3, 121, 126). Damit steht\n\nnicht in Widerspruch, dass das Landgericht bei\nder Bemessung der hiernach gemäss § 264 Abs 1\nStGB zu verhängenden Strafen andere Umstände zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat.\n\nDie Revision ist demnach als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Beibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/4-str-581-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/4-str-581-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.146838+00:00"}}