{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-30_4_StR_274_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"4 StR 274/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Verabredung des Täters mit. dem Kinde,\ndas er bei dem späteren Zusammentreffen\nzur Verübung oder Duldung unzüchtiger Hand- '\nlungen bestimmen will, stellt schon den Be-\n\n_ ginn des Yerleitens dar.","text_plain":"went . PP .. -. . .. vo s ..., “oo. . un\n. - wert: x N ’ .\n. D\n\nFür das Nachschlagewerk !\n“.2. Pür die Amtliche Sammlung ! 23 005\nGesetz: StGB § 176 Abs I Nr 3\n\nRechtssatz: Die Verabredung des Täters mit. dem Kinde,\ndas er bei dem späteren Zusammentreffen\nzur Verübung oder Duldung unzüchtiger Hand- '\nlungen bestimmen will, stellt schon den Be-\n\n_ ginn des Yerleitens dar.\n\nAktenzeichen: 4 StR 274/54\nUrteil des BGH vom 30. Soptenbor. 2954 LG Paderborn\n\nPEREERIRREIAERDEE?\n\nStR 274/54 . ex\n\nIm Namen aes Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeibetriebsassistenten z.\\v. Erich L ii»\naus SED, zeboren arı . EREEEED ED :: Te\n(OD)\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr, Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom\n26. Februar 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[|\n\n6%\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte trieb sich in geschlechtlicher Erregung\nim \"Lunapark\" in Paderborn herum. Einer Frau machte er\neinen unsittlichen Antrag. Er sprach auch zwei Nädchen\nan, die damals 12 Jahre alt waren.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nversuchter Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen Vergehens gegen § 1§ 5 StGB verurteilt. Die Revision\n“ wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde; sie ist nicht\n\nbegründet.\n\n1.) Anneliese RE foräerte der Beschwerdeführer\nauf, sie solle mit ihm gehen, sie bekäme dann auch 5 DM.\nDie Strafkamner hat die volle Überzeugung gewonnen, dass\nder Angeklagte mit dem Mädchen unzüchtige Handlungen an\neiner dafür geeigneten Stätte im unmittelbaren Anschluss\nan die Aufforderung vornehmen wollte, Die Einwirkung auf\nden Willen des Kindes, sich mit dem Täter an einen.solchen\nOrt zu begeben, geht über den Bereich der blossen Vorbereitungshandlung hinaus; mit ihr hat schon die Ausführung.\nder Verleitung begonnen, die Tatbestandsmerkmal® der einen\nder beiden Begehungsformen des § 176 Abs -1 Nr 3 StGB ist\n(RGSt 52, 184 f; 69, 140; BGH NIW 1951, 293, 204 Nr 26 und\n4 StR 582/53 vom 3. Dezember 1953):\n\n2.) Helge VB, die im Kinderwagen ein Kind spazieren fuhr, fragte der Angeklagte, wie lange sie noch\nDienst habe. \"Als er hörte, dass die Zeugin ab 17 Uhr\n\"dienstfrei\" war, forderte er sie auf, sie solle um\n\n17 Uhr zum Pferdekarussell kommen, er - der Angeklagte -\nwerde ihr dann Schokolade kaufen und mit ihr Karussell\nfahren; sie solle aber nichts ihrer Hutter erzählen, da\nsie um 18 Uhr wieder zu Hause sein werde. Der Angeklagte\nbeabsichtigte, mit. der Zeugin, deren ungefähres Alter\n\n- 3\n\ner erkannte, unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Die Zeugin ging zum Schein auf das Angebot ein; in Wirklichkeit\naber erzählte sie den Vorfall zu Hause sofort ihrer Mutter,\ndie die Polizei benachrichtigte.\"\n\nDieser Vorgang unterscheidet sich von dem Fall\nHB in tatsächlicher Hinsicht: ein sofortiges\nAufsuchen des Tatortes schied aus, eine Aufforderung zum\nVerlassen des Festplatzes wurde daher noch nicht ausgesprochen. Vorstellung und Wille des Täters gingen vielmehr dahin, sich mit dem Mädchen zur vereinbarten Zeit\nzu treffen, sie durch lockende Versprechen für die Einhaltung ihrer Zusage zu gewinnen und sie dann zu bestimmen,\nmit ihm wegzugehen. Den ersten Teilakt dieses Gesanmtplanes hat er verwirklicht; es war also \"schon etwas\ngeschehen\", das allerdings \"noch wieder gut werden!\nkonnte (a:A: wohl Boekdmann JZ 1954, 468, 473). Bei ungestörten Fortgang der Ereignisse stand zwar die Einwirkung auf den Willen des Kindes in Richtung auf die\nVerübung oder Duldung der unzüchtigen Aandlung selbst\nnoch bevor (vgl dazu Geier in Lindenmeier-Möhring § 263\nStGB Nr 11). Das Verleiten kann jedoch auch in einer\ngelinde einsetzenden und sich dann steigernden Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsleben des Kindes\nbestehen. Im allgemeinen wird sich das in unmittelbarer Folge abspielen; begrifflich notwendig ist es\naber nicht. Die einzelnen Verleitungshandlungen können\nzeitlich getrennt sein und doch wegen ihres Inhalts und\nZweckes .eine Einheit bilden (vgl RGSt 71, 47 £f'ferner\nRG in 12 1922, 470; DR 1939, 363). Diese hat die Strafkammer im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens ersichtlich als vorliegend angesehen. \"Die Notwendigkeit, Kinder\nvor unsittlichen Anträgen nachdrücklich zu schützen, gibt\nGrund, die Grenzen zwischen Vorbereitung und Versuch weit\nvorzuverlegen!\" (Niethammer, Bes. Teil S 172).\n\nZu einer Erörterung des erstmals von der Revision\nbehaupteten Rücktritts vom Versuch bestand für die Strafkammer bei der Einlassung des Beschwerdeführers und seiner\nalsbaldi;en Festnahme im \"Lunapark\" kein Anlass.\n\n3.) Die Verurteilung wegen Beleidigung der Frau Wei\nlässt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin ‚ Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/4-str-274-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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