{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-30_4_StR_263_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"4 StR 263/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2323 078 6,\n\n«*\n\n4_StB. 263/54\n\nIm Namen des Volkes “\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Edmund MED aus HEEEB, zetoren au W-DEE in te co, 2:2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. September 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 6. Pebruar 1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nbu\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte leistete der Maria KW, die der gewerbsnässigen Unzucht nachging, Zuhälterdienste. Am Abend des 26.\nAugust 1953 Fam er auf den Gedanken, sich in den Besitz des\nGeldes zu Setzen, das sie zuvor durch die Beiwohnung mehrerer.\nMänner verdient hatte, Den ersten Plan, ihr die Handtasche gewaltsam zu entreißen, verwarf er, weil er eine baldige Entdekkung durch die Polizei fürchtete, obwohl Maria KM seinen\nNamen nicht kannte, Er beschloss daher, sie zu töten. Zu diesem Zwecke führte er die Frau unter der Vorgabe, er wolle mit\nihr den Geschlechtsverkehr ausüben, in ein unübersichtliches,\ndunkles Gartengelände, Sie zog dort ihren Schlüpfer aus und\nlegte sich nieder. Der Angeklagte nahm sein Glied aus der Hose, kniete sich zwischen die geöffneten Beine der Frau und\nspielte zunächst etwas am Geschlechtsteil der Ahnungslosen.\nDann warf er sich plötzlich auf sie, umfasste ihren Hals und\nwürgte sie. Dadurch tötete er sie, Dann nahm er die Geldbörse\nder Toten und die Taschenuhr an sich und ging davon.\n\n- .\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, der die Tat leugnet, wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten bezeichnet ohne jede nähere\nAusführung den Grundsatz \"in dubio pro reo\" als verletzt. Das\nRechtsmittel- wäre nicht gehörig begründet, wenn sich der Beschwerdeführer, die Bedeutung dieses Satzes verkennend, nur\ngegen die Beweiswürdigung und die Feststellungeni des Schwurgerichts mit unzulässigen Angriffen (§ 337 StPO) wenden ‚wollte.\nHierfür bietet die Revisionsrechtfertigung jedoch keinen Anhalt. Vielmehr lässt ihr Gesamtinhalt erkennen, dass der Beschwerdeführer rügen will, die Annahme seiner Täterschaft sei\nauf Feststellungen gegründet, die dem Schwurgericht zweifel-\n\nhaft geblieben seien; dieses hätte ihn deshalb freisprechen\nmüssen. Den Antrag hat der Angeklagte auch in der Revisionsschrift gestellt.\n\nDie erhobene Rüge ist unbegründet. Das Urteil weist aus,\ndass das Schwurgericht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers erlangt hat. Zweifel an seinen\nFeststellungen sind an keiner Stelle ersichtlich.\n\nDie Besonderheit der angefochtenen Entscheidung besteht\ndarin, dass sie sich jeder Rechtsausführung enthält. Das ist\nbei einem Urteil, das auf lebenslangen Freiheitsentzug lautet, ungewöhnlich. Das Gesetz geht ersichtlich davon aus, dass\nfür den Regelfall Rechtsausführungen geboten sind; denn wenn\nnach § 267 Abs 1 StPO in den Gründen kenntlich zu machen ist,\nwelche Tatsachen die gesetzlichen Merkmale der Straftat erfüllen, so soll damit die rechtliche Nachprüfung ermöglicht werden, ob sich das Gericht alle Tatbestandsmerkmale vergegenwärtigt hat und ob die Unterordnung der erwiesenen Tatsachen unter die einzelnen Merkmale bedenkenfrei ist. Das lässt sich\naber meist nur durch besondere Rechtsausführungen erreichen.\n\nDer Sachverhalt trägt jedoch die Verurteilurg des Beschwerdeführem aus §§ 211, 249, 251, 73 StGB. Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte\ndie Maria KW aus Streben nach Gewinn um jeden Preis, d.h.\naus Habgier und unter bewusster Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit, d.h. heimtückisch, durch Erwürgen getötet. Die Gewaltaywendung zielte darauf ab, die geplante Entwendung des\n\n. Br Br\nBar\nrn\n\n| . 64\n\nGeldes zu ermöglichen und den vollbrachten Raub zu verdecken.\nDie Revision erweist sich demnach als unbegründet.\n\nKrumme Engels’ ’ Hülle\nAugustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/4-str-263-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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