{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-25_4_StR_174_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-25","aktenzeichen":"4 StR 174/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n4 StR 174/54 2323 071 22;\n\nKEY\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Bundesbahn-Stammarbeiter Wilhelm 0 (EEEEEENEEEENED\naus H@W/We@EB., gevoren an @. ED EB in vw,\n\n2.) den Bundesbahnsekretär Willi R Ep aus SCEEEEEED,\nKreis IE, dort geboren an Me. ENEn ED,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Wilhelm\nOCEEEEEED una REED gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hagen vom 13. Oktober 1953\nwird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur\nBewährung an das Landgericht zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu befinden hat.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen ee\n\nI} [23\n>\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte OB ist wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung, der Angeklagte RB wegen Beihilfe\nzur fortgesetzten Untreue verurteilt worden. Beide Angeklagten erheben die Sachbeschwerde; der Angeklagte\nCE rüct außeraen Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht.\n\n1.) Diese Verfahrensrüge ist unbegrtindet. Auf: dds;Vorbringen, an den Angeklagten oder an vermommene “Zeugen! .\nhätte noch weitere Fragen gerichtet werden. müssen,\nkann die Behauptung eines Verstoßes gegen § 244 Abs 2\nStPO nach der ständigen Rechtsprechung des Senates\n\nnicht gestützt werden. Die allgemeine Verweisung auf .\ndie sämtlichen angebotenen Beweise oder die gesamte\nKorrespondenz genügt nicht dem Erfordernis, zur Begründung einer Verfahrensbeschwerde auch das einzelne Beweismittel anzugeben, das der Tatrichter zur weiteren\nErforschung eines tatsächlichen Umstandes hätte benutzen missen (BGHSt 2, 168). Die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen kann wit der: Revision nicht gerügt wer-\n\nden.(§ 337 StPO).\n\n2.) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten OEEED\nist durch Rechtsirrtum nicht beeinflußt.\n\nSeine Untreue erblickt die Strafkammer darin, daß\ner es als Leiter der Eisenbahnküchen und -kantinen im\nRaume Hagen bewußt pflichtwidrig unterließ, seine mit\nMitteln und für Rechnung des Eisenbahnsozialwerks durchgeführten Schwarzgeschäfte mit Kohlen, Schrott und Spirituosen buchmäßig zu erfassen, um sich der Rechenschaftelegung zu entziehen und so wit den erzielten Gewinnen\nfrei schalten und walten zu können. Die Feststellung des\nTatrichters, daß die Nichtverbuchung dieser Geschäfte\neine erhebliche Vermögensgefährdung und damit einen\nNachteil für die Bundesbahn darstellte, weil es ihr\n\nnn Annie RT E re u Ze Zu\n\nZune\n\nwege\n\nED\n\ndadurch unmöglich gemacht wurde, ihren Vermögensstand\njederzeit nachzuprüfen, und sie ständig der Gefahr\nunterlag, durch Verschleuderung und nicht feststellbare Unterschlagungen geschädigt zu werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist es ohne Belang,\nob die Bundesbahn durch das Wirken des Beschwerdeführers überhaupt erst zu Geld gekommen ist. Auch die\ninneren Merkmale des § 266 StGB sind einwandfrei nachgewiesen. Der Angeklagte OWEN hat nämlich bei seiner überdurchschnittlichen Intelligenz und bei seinen\nkaufmännischen und wirtschaftlichen Fähigkeiten nach\nder Überzeugung des Tatrichters sowohl seine Pflicht\nzu oränungsmäßiger Buchführung als auch die durch ihre\nUnterlassung begründete Vermögensgefährdung für die\nBundesbahn erkamnt.\n\nDaß die Belege über die empfangenen Spirituosen-\n\nlieferungen;: äie er in gleicher Absicht vernichtete,\nnicht ausschließlich ihm gehörten, nimmt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum an. Dabei ist es unerheblich, ob\ndie Rechnungen auf seinen Namen oder auf die Bundes-\n\" bahn ausgestellt waren. Denn da die Ankäufe mit Mitteln\nund für Rechnung der Bundesbahn vorgenommen wurden, war\nder Angeklagte dieser gegenüber mindestens entsprechend\n§ 667 BGB zur Herausgabe der Belege verpflichtet (vgl\n\nRG GoltdArch 56, 2175; HRR 1938 Nr 491).\n\nDie Herstellung einer erdiehteten Rechnung im Bun.\nge dieser Spirituosengeschäfte als angeblicher Beist\nfür din vorhandenen Bestand erfüllt die Merkmale des:\n$- 2dt StGB. Das zieht auch die Revision nicht in Zwei-\n\n3.) Die Revision des Angeklagten RED beanstandet zu\n\"Unrecht, daß bei diesem Beschwerdeführer auch der laufende Einkauf der Spirituosen als Beihilfe zur Untreue\ndes Angeklagten OEM zewertet worden ist, denn\nschon in den Ankäufen selbst kann eine Förderung der\nUnterlassung ordnungsmäßlger Verbuchung liegen.\n\nDie äußeren wie die inneren Merkmale der Beihilfe zur Untreue sind rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Der Angeklagte ME war als’ Beamter dem Angeklagten OENB als üessen Vertreter beigegeben,\num die \"verwaltungsmäßige Korrektheit der Geschäftsführung\" zu gewährleisten. Mit Recht erachtet die Strafkammer ihn daher für verpflichtet, gegen die Unterlass\nsung der Buchführung einzuschreiten und notfalls Meldung zu machen. Ob die Erfüllung dieser Dienstpflicht\nvon Erfolg gewesen sein würde, ist nicht entscheidend;\nes genügt, daß ihre Nichterfüllung die Untreue erleichtert hat (RGSt 71, 176,178; 73, 52,54). Außerden\nhat er durch seinen späteren Vorschlag, die Spirituosen\ntalsch-zu deklarieren, die Verschleierung dieser Geschäfte handelnd unterstützt und damit ihre Nachprüfung durch die Bundesbahn erschwert. Er hat, wie die\n. Strafkammer feststellt, das als Untreue zu wertende-Verhalten OD zebilligt, obwohl er wußte, daß\nes gegen die Anordnungen der Bundesbahn verstieß und\npflichtwidrig war. Daß er nach der Überzeugung des Tatrichters auch die Pflichtwidrigkeit seines eigenen Verhaltens erkannt hat, ist dem Urteilszusammenhang mit\nSicherheit zu entnehmen. Was die Revision in dieser\nRichtung vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und\nkann daher dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nAuch der Schuldspruch gegen den Angeklagten Römer\nmuß somit bestehen bleiben,\n\n4.) Die Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls\n‚keinen die Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsmangel hervortreten. Insbesondere stellt es keine Verwertung eines den strafbaren Tatbestand erst begründenden Umstands dar, daß bei dem Angeklagten Römer die\n\nnt. . ’\nnn en u\n\nnn a\n\nET EEE er Eh et en ER DET\n\nEL Einnmuien EE U 0 te\nme TE .\ns\n\nen\n\nie Dee\n\nvr.\n\nner\n\n5.\n\nREigenschaft \"als Beamter im staatsrechtlichen Sinne\nstrafschärfend berücksichtigt worden ist; denn seine\nPflicht zum Einschreiten ergab sich unabhängig von:\nder beamtenrechtlichen Anstellung bereits aus der\nBerufung zur Dienstverrichtung.\n\nauf Rechtsirrtum beruht es möglicherweise nur,\ndaß den Beschwerdeführern eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt worden ist. Das angefochtene\nUrteil 15ßt eine Reihe von Umständen erkennen, die\nerwarten lassen können, daß die Beschwerdeführer unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein\ngesetzmäßiges Leben führen werden. Der Senat vermag\nes daher bei dem Schweigen der Urteilsgründe hierüber\nnicht auszuschließen, daB die zur Zeit der Hauptverhandlung eben erst in Kraft getretene Vorschrift des\n§ 23 StGB nF unberücksichtigt geblieben ist (vgl\nBGHSt 6, 68).\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-25/4-str-174-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-25/4-str-174-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.588700+00:00"}}