{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-23_4_StR_816_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-23","aktenzeichen":"4 StR 816/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"’\n\n2323 075 ”\n\n4_StR 816/52\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Oskar Walter Helmut Sch EEE aus\n\nLG, geboren an @, EEE GEB ir TEE sa,\n\nwegen Unzucht mit Kindem\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (REED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. Januar 1952\nim Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n0. .\nEt A RE Lo.\n\nren\n\n> En Sgen Pe -__. ”\n[0 — PA AS ET En a za\n\n2.\n\nGründ e 3\n\nDer Angeklagte, der einst intime Beziehungen\nzu Frauen unterhielt, bekämpfte nach Rückkehr aus\nsiebenjähriger Kriegsgefangenschaft sein geschlechtliches Unvermögen durch Stärkungsmittel. Zwei Mädchen im Alter von acht und neun Jahren fasste er\ndurch das Höschen an den Geschlechtsteil.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für voll\nverantwortlich befunden und ihn wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ficht das Urteil\nnur im Strafausspruch an, indem sie die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2- StGB rügt. Die Sachbeschwerde\nist begründet.\n\n. Pa\nDie Strafkammer hat zu der Frage, ob die Abirrung des Triebes beim Beschwerdeführer durch\n\neine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit\nerklärt werden könne, zwei Fachärzte als Sachverständige gehört. Dr. REED ist zu dem Ergebnis gelangt, die langjährige Gefangenschaft habe\ndie Sexualität beim Angeklagten verdrängt und, begünstigt durch ein Jugenderlebnis, zu Kindheitsobjekten zurückgeführt. Diese \"Regression\" sei eine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit Und habe,\nverstärkt durch die Reizmittel, zu einem Anfall\nvon Bewußtseinsstörung geführt. Der Sachverständige hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Dr. GEM verneint eine Regression, hält aber\nden Funktionszustand der Keimdrüsen für geschädigt\n\nEi 2 ent aut\n\n-3-\n\nund führt dies auf mangelhafte Ernährung in den\nHungerjehren zurück, Er hat eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht bejaht, sie aber\nnicht ausgeschlossen. Das Landgericht glaubt zwar,\neine Veränderung des Geschlechtstriebes durch eine\nRegression nicht ausschließen zu können; es ist aber\nder Auffassung, daß sie jeder Unzucht mit Kindern\nzugrunde liege und daß gerade dieser Veränderung\n\ndes Trieblebens durch die Strafdrohung begegnet werden solle.\n\nDiese Auffassung der Strafkammer wird weder\ndurch die Entstehungsgeschichte noch durch den Wortlaut der Strafvorschrift gerechtfertigt. Sie widerspricht auch der kriminalbiologischen Erfahrung.\n\nOft ist weniger eine Abart des Triebes als die Unfähigkeit, einen erwachsenen Geschlechtspartner zu\nfinden, der Grund für die Kinderschändung (Mezger,\nKriminologie S 55), und bei sexuellen Stauungen ist\ndie häufig wiederkehrende Einlassung triebgefestigter Täter, sie seien von dem frühentwickelten Mädchen verführt worden, nicht immer Lüge (Seelig, Zriminalbiologische Gegenwartsfragen § 16). Kretschmer,\nSeelig und Firschmann haben außerdem über klinische\nBeobachtungen berichtet (Gegenwartsfragen S 4, 23,\n25 £?,), die es verständlich machen, daß ganz andere\nTriebgruppen vermöge ihres Zusammenhanges in der seelischen Tiefenschicht mit dem Geschlechtstrieb in\nVerfehlungen der genannten Art mit Fernwirkung zum\nAusdruck kommen können.\n\nER\n\nDas Lendgericht wird daher erneut prüfen müssen,\nob der Ayeallägte an einer krankhaften Störung der\nGeistestätigkeit litt, die seine Zurechnungsfähigkeit\nerheblich verminderte. Dabei wird es beachten müssen,\ndaß der Krankheitsbegriff des Gesetzes weiter ist als\nder psychiatrische, daß er im Einzelfall auch Abarten\n\nim Bereich des Gefühls, des Gemüts und des Willens\numfassen kann (vgl. dazu die Abhandlungen in JZ 1952,\n2965 1954, 209, 211).\n\nDie neue Hauptverhandlung wird ferner Gelegenheit\ngeben, die Voraussetzungen des § 23 StGB zu prüfen.\n\nKrumme . Engels ° Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/4-str-816-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/4-str-816-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.391853+00:00"}}