{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-23_4_StR_322_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-23","aktenzeichen":"4 StR 322/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 322/54 2323 074 (ay\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Richard A EEED au: TEE.\ndort geboren am. EEED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft, i .\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 12. März 1954\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 13. März 1954\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit\nsie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte nahm an seiner damals zwölfjährigen\nTochter Renate wiederholt unzüchtige Handlungen vor. Das\nLandgericht hat ihn wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr 1\nStGB in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für\nfünf Jahre aberkannt.\n\nDer Bußdesgerichtshof hatte das erste in dieser Sache\nergangene Üfteil im Strafausspruch aufgehoben. Die Revision\ngreift mit der Sachbeschwerde erneut die Strafzumessung\nder Strafkanner; an; ihr muss der Erfolg versagt werden.\n\nBR\n\nIn dem efsten Urteil hätte das Landgericht als strafschärfend angesehen, dass der Angeklagte \"mit seinem hartnäckigen, von völliger Einsichtslosigkeit zeugenden Leugnen\ndas Gericht gezwungen habe, die zwölfjährige Tochter zu vernehmen und ihr noch einmal die schamlosen Vorgänge ins Gedächtnis zurückzurufen, wo sie unter dem Eindruck der Gerichtsverhandlung noch lange zu ihrem seelischen Schaden\nhaften bleiben werden\". Diese Erwägung hatte der Senat in\nseinem Urteil vom 29. Oktober 1953 beanstandet und sie nur\nunter der Voraussetzung als vertretbar bezeichnet, dass der\nAngeklagte sein Kind in einem für seine Verteidigung nicht\nerforderlichen Masse einem seelischen Schaden ausgesetzt\n;habe;/In dem neuen Urteil der Strafkammer findet sich zwar\nder Satzı \"Die Belastung des Seslenlebens seiner Frau,\njedenfalls aber seines Kindes durch hartnäckiges Leugnen\nrechnet die Kammer dem Angeklagten als besondere persönliche Schuld zu und strafschärfend an\". Die Gründe lassen\naber zweifelsfrei erkennen, dass der Tatrichter den alten\nVorwurf nicht wiederholen wollte. Vielmehr sieht die Strafkammer einen straferschwerenden Umstand nunmehr darin, dass\nder Beschwerdeführer durch eine \"zweckbedingte Lüge\" - nämlich sein Kind habe ihn in der ersten Verhandlung aus Hass\n\nBE\n\nN\n5\nSs\n\nm nn rn annn\n\n- 3\n\nbelastet und später seine Aussage der Mutter gegenüber als\nfalsch widerrufen - das erneute Erscheinen seiner Angehöriger\nvor Gericht veranlasst und diese mutwillig in einen schweren\nseelischen Zwiespalt gestürzt habe.\n\nEin Rechtsfehler kann in einer solchen Überlegung nicht\ngefunden werden.\n\nAuch sonst ist die Strafzumessung, die weitgehend im\npflichtgemässen Ermessen des Tatrichters steht, frei von Rect\nirrtum.: Das gilt auch für die Entscheidung über die Anrechnu\nder Untersuchungshaft. Jedoch erschien es dem Senat billig,\ndie seit dem angefochtenen Urteil verbüsste. Untersuchungshaf-\n\nteilweise anzurechnen.\n\nKrumme Engels Hülle\n. Dr. Augustin - Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/4-str-322-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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