{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1954-09-23_4_StR_141_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-09-23","aktenzeichen":"4 StR 141/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Is 2323 073 5°\n\nIn Namen des de\n\nIn der Strafsache \\ “> t\nBogen L ok pe\nBERLINS EN\nden Malermeister Heinrich E EEE zu: CE,\ngeboren an MB. EEED ED ir su,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\n’ Bundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt En\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. Dezember\n1955 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe\n\nzur Bewährung ausgesetzt ist:\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-\n“handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen unzüchtiger Handlungen mit\neinem 12 Jahre alten Mädchen zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. 5 Monate dieser Strafe hat das Landgericht\nauf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Gegen\ndiese Maßnahme richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Erfolg.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nes nicht zulässig, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe\ngemäß § 23 StGB nur zum Teil auszusetzen. Das ergibt sich\naus Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Auch wurde\ndie teilweise Strafaussetzung schon in der Begründung zum\nEntwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes und bei\nden Beratungen des Gesetzes ausdrücklich erörtert, aber\nentschieden abgelehnt. Der Tatrichter ist deshalb nicht\nbefugt, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vornherein auf einen Teil zu beschränken, wenn er glaubt, die\nganze Strafe nicht aussetzen zu können. In einem solchen\nFalle ist es nur möglich, den Verurteilten nach teilweiser\nVerbüßung der Strafe gemäß § 26 StGB bedingt zu entlassen\n(BGH in NJW 1954, 1086 Nr 11).\n\nDas Landgericht ist überzeugt, daß schon die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von B Monaten genügen\nwürde, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Es glaubt aber,\n\"hei einer Straftat. wie der vorliegenden\" im Hinblick auf\ndas Öffentliche Interesse wegen des Sühne- und Abschreckungsgedankens von der Strafvollstreckung nicht völlig absehen\nzu Können. Auch diese Erwägung wäre rechtsirrig, falls der\n\ne\n|\n]\nir]\ni\ni\n%\n’\n\n“.\noo.\ns PX?\nFR\nAN 2\n\nTatrichter hier nur die Natur der Straftat im allgemeinen,\nnicht auch die bestimmte Tat als Ausfluß der Täterpersönlich- |\nkeit, die Art ihrer Ausführung und ihre schädliche Wirkung\n\nauf die allgemeine Rechtsüberzeugung und Rechtssicherheit im\nAuge gehabt haben sollte. Das liefe nämlich darauf hinaus,\nStrafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten dieser bestimmten:\nArt grundsätzlich ohne Berücksichtigung des Einzelfalls zu\nversagen. Damit wäre der Zweck des § 23 StGB nicht zu vereinbaren, der die Gewährung der Strafaussetzung grundsätzlich\nvon der Höhe der Freiheitsstrafe, nicht von der Art der verletzten Strafvorschrift abhängig macht (BGH NJW 1954, 1087\n\nNr 12; 3 StR 162/54 vom 6.5.1954 zum Abdruck bestimmt).\n\nDie erörterten Mängel führen zur Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Strafaussetzung und zur Zurückverweisung der Sache\nin diesem Umfange an das Landgericht.\n\nDiese Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/4-str-141-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/4-str-141-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.306915+00:00"}}